Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation gegen das von dem Bundesministerium des Innern erlassene Vereinsverbot im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen das Vereinsverbot zwar wiederhergestellt, allerdings mit der Maßgabe, dass der Verein vorerst keine Hilfeleistungen für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland erbringen darf und monatlich eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei dem Bundesministerium vorlegen muss.
Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren war bei dem Bundesverwaltungsgericht neben der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst über den Eilantrag mit Blick auf die in dem Klageverfahren zeitnah anberaumte mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2011 im Einvernehmen mit den Beteiligten nicht entschieden. In dieser Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet (Pressemitteilung Nr. 42/2011). Das Bundesministerium des Innern hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin am 22. Juni 2011 beschlossen, die mündliche Verhandlung in dem Klageverfahren wiederzueröffnen, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Bundesministeriums des Innern weiterer Aufklärung bedarf (Pressemitteilung Nr. 49/2011). Da die weitere Dauer des Klageverfahrens hiernach nicht absehbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in dem Eilverfahren die oben genannte Entscheidung getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Verbotsverfügung nach dem bisherigen Prozessverlauf offen sind. Es hat eine Interessenabwägung vorgenommen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Verein sich im Hinblick auf die palästinensischen Gebiete jeglicher Aktivitäten enthalten muss, aber seine übrigen Tätigkeiten bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vorerst wiederaufnehmen kann.
BVerwG 6 VR 4.10 - Beschluss vom 27. Juni 2011
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