Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht erledigt. Die Zurückstellung eines Bauantrags ist ein Institut des Baurechts, das die Baugenehmigungsbehörde berechtigt, ein Baugenehmigungsverfahren befristet auszusetzen.
Die Klägerin, ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, beantragte eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts. Die beklagte Stadt stellte den Bauantrag für ein Jahr zurück, weil sie den Bebauungsplan so ändern wollte, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Klägerin legte gegen die Zurückstellung Widerspruch ein und erhob, nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten seit Eingang bei der Beklagten nicht beschieden worden war, Untätigkeitsklage. Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens hatte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Die Verpflichtungsklage hatte sich zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erledigt, weil der Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens noch offen war.
BVerwG 4 C 10.10 - Urteil vom 30. Juni 2011
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, 6 K 5811/07 - Urteil vom 25. Juni 2008 -
VGH Mannheim, 8 S 3293/08 - Urteil vom 22. März 2010 -
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