Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat zu Recht einem Teil der Schienennetz-Benutzungsbestimmungen der DB Netz AG widersprochen und ihre Änderung verlangt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, die DB Netz AG, betreibt das Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sowie der vormaligen Reichsbahn. Sie ist nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, Eisenbahnverkehrsunternehmen die Schienenwege zur Nutzung bereitzustellen und ihnen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Schienenwege zu gewähren. Hierfür muss sie Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) mit einem vorgeschriebenen Mindestinhalt aufstellen, die Bestandteil der privatrechtlichen Nutzungsverträge werden, die die DB Netz AG mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Vor der Veröffentlichung der Schienennetz-Benutzungsbestimmungen hat sie das Klauselwerk der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese kann Bedingungen widersprechen, die gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verstoßen. Die betroffenen Klauseln treten dann nicht in Kraft.
Den von der Klägerin vorgelegten Schienennetz-Benutzungsbestimmungen 2008 widersprach die Bundesnetzagentur im Hinblick auf 99 Klauseln und eine Anlage und verlangte deren Änderung. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster hinsichtlich eines größeren Teils der beanstandeten Klauseln Erfolg gehabt. Aufgrund von beiden Seiten eingelegter Revisionen hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über 13 von der Bundesnetzagentur beanstandete Klauseln zu entscheiden. Es hat diese Beanstandungen als rechtmäßig bestätigt. Sie betrafen unter anderem Klauseln, durch die die DB Netz AG eine Minderung des Entgelts, das die Eisenbahnverkehrsunternehmen an sie für die Nutzung des Schienenweges zu zahlen haben, insbesondere in Fällen ausschließen wollte, in denen die Nutzung des Schienenwegs etwa durch Bauarbeiten oder infolge höherer Gewalt vorübergehend unterbrochen ist. Andere zu Recht beanstandete Klauseln betrafen die Voraussetzungen, unter denen die DB Netz AG von Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Sicherheit für die anfallenden Entgelte verlangen kann, oder die Forderung, das gesamte eingesetzte Personal des Eisenbahnverkehrsunternehmens (also einschließlich der Reinigungskräfte) müsse die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
BVerwG 6 C 17.10 - Urteil vom 29. September 2011
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 2557/09 - Urteil vom 17. Juni 2010 -
VG Köln, 18 K 2722/07 - Urteil vom 21. August 2009 -
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