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Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 29. September 2011


Streit um Verbrennungsanlage im Industriepark Frankfurt/Höchst weiter offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Verbrennungsanlage für Ersatzbrennstoffe/Sekundärbrennstoffe im Industriepark Frankfurt/Höchst heute an den Verwaltungsgerichtshof Kassel zurückverwiesen.

Die im Streit stehende Verbrennungsanlage dient der Erzeugung von Strom und Dampf zur Versorgung des Industrieparks. Die Durchsatzmenge beträgt 700 000 t/Jahr. Der Kläger, der hessische Landesverband des BUND, befürchtet u.a. eine Schädigung der in der Nähe des Industrieparks liegenden FFH-Gebiete Schwanheimer Düne und Schwanheimer Wald.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen objektive Normen des Umweltrechts, insbesondere die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur FFH-Verträglichkeit, nicht untersucht, weil er der Auffassung war, dass die Rügebefugnis der Umweltverbände nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sich nur auf drittschützende Vorschriften des Umweltrechts erstreckt.

Diese Annahme verstößt gegen revisibles Recht. Eine solche Einschränkung der Rügebefugnis von Umweltverbänden ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 12. Mai 2011, C-115/09 "Trianel") mit Unionsrecht, namentlich Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG, nicht vereinbar.

Das Bundesverwaltungsgericht kann, weil der Verwaltungsgerichtshof zu den geltend gemachten Verstößen gegen nicht drittschützende Vorschriften des Umweltrechts von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, keine abschließende Entscheidung treffen. Dies nötigt zur Zurückverweisung, damit der Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Rechtsprüfung nachholen kann.

BVerwG 7 C 21.09 - Urteil vom 29. September 2011

Vorinstanz:

VGH Kassel, 6 C 1005/08.T - Urteil vom 16. September 2009 -


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