Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Frage entschieden, inwieweit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) bei der Genehmigung von Entgelten ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.
Die Klägerinnen betreiben öffentliche Telekommunikationsnetze und erbringen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Sie schlossen mit der beigeladenen Deutschen Telekom AG jeweils Verträge über den Zugang zu deren Teilnehmeranschlussleitung; diese verbindet den Hauptverteiler der beigeladenen Deutschen Telekom AG mit dem Leitungsabschluss in den Räumlichkeiten des Teilnehmers. Auf Antrag der beigeladenen Deutschen Telekom AG genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, unter anderem monatliche Überlassungsentgelte. Die Überlassungsentgelte haben sich nach den hierfür einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen an den Kosten des Betreibers des Teilnehmeranschlussnetzes zu orientieren. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Investitionswertes im Rahmen des Kapitalkostenansatzes ausschließlich von Wiederbeschaffungszeitwerten ausgehen durfte oder ob sie den Abschreibungsgrad der teilweise bereits vor Jahrzehnten verlegten Kupferkabelnetze der beigeladenen Deutsche Telekom AG stärker in ihre Berechnung hätte einfließen lassen müssen. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht Köln im erstinstanzlichen Verfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt.
Von dieser Entscheidung ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nunmehr entschieden, dass es im Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde liegt, sich zwischen einer Berechnung des Investitionswertes nach den tatsächlich entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer solchen nach Wiederbeschaffungskosten zu entscheiden. Sie muss beide Berechnungsmethoden in ihre Überlegungen einbeziehen, ohne dass sie aber verpflichtet wäre, stets sowohl die eine wie die andere Methode im Sinne eines gemischten Kostenansatzes in ihre konkrete Berechnung einfließen zu lassen. Die Regulierungsbehörde hat jedoch die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu prüfen, welcher Kostenmaßstab - erstens - den Nutzerinteressen, - zweitens - dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie - drittens - dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen, jeweils am ehesten gerecht wird. Sodann hat sie unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darzulegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes dafür spricht, den Investitionswert nach der von ihr gewählten Methode zu berechnen. Weil derartige Überlegungen in der Entgeltgenehmigung unterblieben waren, war die Entgeltgenehmigung rechtlich zu beanstanden und aufzuheben.
BVerwG 6 C 11.10, 12.10 und 13.10 - Urteile vom 23. November 2011
Vorinstanzen:
BVerwG 6 C 11.10; VG Köln, 1 K 3427/01- Urteil vom 27. August 2009 -
BVerwG 6 C 12.10; VG Köln 1 K 3479/01 - Urteil vom 27. August 2009 -
BVerwG 6 C 13.10; VG Köln 1 K 3481/01 - Urteil vom 27. August 2009 -
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