Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 abgewiesen.
Die etwa 5 km lange Neubaustrecke beginnt mit der Anbindung an den bereits vorhandenen Abschnitt 1 der A 281 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem bestehenden Abschnitt 3/2 an der südlich der Weser gelegenen Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen als unbegründet angesehen: Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung können sich die Kläger mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen. Das gilt auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen sind. Der Neubau der A 281 widerspricht nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Es kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Bürgerschaft anlässlich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine Darstellung der Lage des südlichen Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie beschlossen hat. Im Übrigen verläuft die Plantrasse noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des in Richtung Westen unmittelbar an die Autobahntrasse anschließenden Vogelschutzgebiets "Niedervieland" ist nicht zu besorgen.
Zwar hat die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, die dagegen erhalten blieben, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen durfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten um rund 50 Mio. € billigeren Absenktunnels geändert. Hinsichtlich der von der A 281 ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die maßgeblichen Grenzwerte werden eingehalten und die Schwelle des gesundheitsschädlichen Lärms wird auch bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen deutlich unterschritten.
BVerwG 9 A 23.10 bis 27.10 - Urteile vom 24. November 2011
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