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Pressemitteilung Nr. 102/2011 vom 24. November 2011


Vermögensrechtliche Restitution schließt Kulturgutschutz nicht aus

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung - Kulturgutschutzgesetz - findet auch auf solche Vermögenswerte Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek Peters. Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz. Die Musikbibliothek gehörte zum Vermögen der C. F. Peters OHG in Leipzig, deren Gesellschafter Juden waren. Das Vermögen der OHG wurde 1938/1939 enteignet, der geschäftsführende Gesellschafter wurde 1942 in Auschwitz ermordet. Die nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG rückübertragene Musikbibliothek befindet sich in der Stadtbibliothek Leipzig sowie - ein kleiner Teilbestand - im Bach-Archiv Leipzig. Nachdem die Dauerleih- und Verwahrungsverträge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv im Juni/Juli 2004 (teilweise) gekündigt worden waren und die Kläger die Herausgabe einzelner Stücke der Musikbibliothek an das Auktionshaus Christie's Berlin/London begehrten, leitete das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ein. Die Einleitung des Verfahrens hat ein Ausfuhrverbot zur Folge, das bis zur Unanfechtbarkeit der - noch ausstehenden - Eintragungsentscheidung andauert.

Die gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf nach § 1 Abs. 6 VermG restituierte Vermögenswerte begegnet weder im Hinblick auf völkerrechtliche Vereinbarungen, namentlich die Grundsätze der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998, noch auf Verfassungs- und Unionsrecht Bedenken. Die Einleitung des Verfahrens ist auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt.

BVerwG 7 C 12.10 - Urteil vom 24. November 2011

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 1 A 112/09 - Urteil vom 19. August 2010 -

VG Dresden, VG 5 K 1837/05 - Urteil vom 5. November 2008 -


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