Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das auf der B 8 bei Regensburg zur Unterbindung von Mautausweichverkehr angeordnete Durchfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge rechtmäßig ist.
Die 14 klagenden Speditionsunternehmen wandten sich gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen, mit denen das Landratsamt Regensburg die B 8 zwischen der Anschlussstelle Rosenhof und Mötzing, Ortsteil Schönach, für den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen gesperrt hatte, um die Anwohner gegen eine zusätzliche durch Mautflucht hervorgerufene Lärmbelastung zu schützen. Das Verwaltungsgericht Regensburg gab der Klage statt; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Beklagten zurück. Die auf § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestützte Verkehrsbeschränkung sei unverhältnismäßig. Die Klägerinnen hätten wie der weit überwiegende Teil der von der Sperrung betroffenen Transportunternehmen den in Rede stehenden Streckenabschnitt als die für sie günstigere Route bereits vor der Einführung der Autobahnmaut genutzt. Der tatsächliche Mautausweichverkehr von rund 100 Lastkraftwagen pro Werktag in Fahrtrichtung Regensburg mache nur knapp ein Drittel des Durchgangsverkehrs aus, der von der Sperrung insgesamt betroffen sei.
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Entscheidungen geändert und die Klagen abgewiesen. Es liegen erhebliche Auswirkungen mautfluchtbedingt veränderter Verkehrsverhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf die Verkehrslärmbelastung der Anwohner vor. Bei der hohen Vorbelastung von teilweise über 70 Dezibel (A) tags und 60 Dezibel (A) nachts ist die Erheblichkeitsschwelle im Sinne dieser Regelung überschritten, auch wenn der Anstieg des Lärmpegels unter 3 Dezibel (A) liegt. Von der ihm damit eröffneten Möglichkeit, Maßnahmen zur Beseitigung oder Abmilderung dieser Auswirkungen zu treffen, hat das Landratsamt ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Das von ihm angeordnete Durchfahrverbot erweist sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht als unverhältnismäßig. Zwar hatte die im Auftrag des Beklagten durchgeführte Verkehrsuntersuchung ergeben, dass zwei Drittel der vom Durchfahrverbot betroffenen Lastkraftwagen die Strecke bereits vor der Einführung von Autobahnmaut benutzt hatten; sie sind daher nicht dem Mautfluchtverkehr zuzuordnen, auf den die Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nach Sinn und Zweck der Norm an sich abzielen. Doch bestimmt sich die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen nicht allein nach dem abstrakten Verhältnis von Mautausweichverkehr und sonstigem mitbetroffenen Durchgangsverkehr. Dieses Verhältnis gewinnt erst eine realistische Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit eines Durchfahrverbots, wenn auch die absoluten Zahlen der betroffenen Lastkraftwagen und - vor dem Hintergrund der Vorbelastung - die sich durch Mautflucht ergebende konkrete Zusatzbelastung für die Anwohner in die Bewertung eingestellt werden.
BVerwG 3 C 40.10 - Urteil vom 15. Dezember 2011
Vorinstanzen:
VGH München, VGH 11 BV 08.791 - Urteil vom 18. Januar 2010 -
VG Regensburg, VG RO 5 K 07.1971 - Urteil vom 25. Februar 2008 -
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