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Pressemitteilung Nr. 115/2011 vom 21. Dezember 2011


Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

Ob Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere Förderung verlangen können, als sie im Privatschulgesetz des Landes als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten vorgesehen war, ist weiter offen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim aufgehoben, in dem ein solcher Anspruch weitgehend abgelehnt worden war.

Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt in Nürtingen eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf seinen Antrag gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von rund 1,5 Mio. €. Der Kläger ist der Ansicht, diese staatliche Förderung habe nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule gesichert und deshalb nicht den Vorgaben genügt, die das Grundgesetz an die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft stelle. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhoben habe, habe die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit erwirtschaftet. Der Kläger hat hierauf gestützt Klage mit dem Ziel erhoben, das Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung einer höheren Förderung erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, ihm über die Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten hinaus weitere Zuschüsse als Ausgleich für von ihm gewährte Schulgeldbefreiungen zu bewilligen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen des Klägers und des Landes das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, die Klage habe nur Erfolg, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderungspflicht, die ihm gegenüber den privaten Ersatzschulen obliegt, gröblich vernachlässigt habe, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet gewesen wäre. Dass bei Beibehaltung der 2003 bestehenden Regelungen die Existenz der Institution des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg offenkundig nicht gefährdet gewesen sei, lasse sich noch nicht aus den Feststellungen herleiten, die der Verwaltungsgerichtshof insoweit getroffen habe. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtschau habe der Verwaltungsgerichtshof andererseits den Prognose- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht hinreichend beachtet.

BVerwG 6 C 18.10 - Urteil vom 21. Dezember 2011

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 9 S 2207/09 - Urteil vom 14. Juli 2010 -

VG Stuttgart, 11 K 867/05 - Urteil vom 13. Juli 2009 -


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