Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmern. Als sonstige Leistung, auf die Umsatzsteuer zu entrichten ist, gilt auch die Verwendung eines Gegenstandes des Unternehmens für außerhalb des Unternehmens, insbesondere private Zwecke, wenn der Erwerb des genutzten Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Allerdings wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Unternehmer als sogenannter Kleinunternehmer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 17 500 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50 000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer können allerdings beim Erwerb von Gegenständen und dem Empfang von Leistungen für ihr Unternehmen die darauf lastende Umsatzsteuer nicht als sogenannte Vorsteuer geltend machen. Umstritten ist, wie sich die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer auf die Berechnung des Gesamtumsatzes auswirkt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2011 (Aktenzeichen 5 K 5162/10) hat dieser Umsatz bei der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb insoweit keine Vorsteuer geltend machen konnte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien nur solche Nutzungen unternehmerischer Gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit Teil der gesamten Umsätze des Unternehmers, für die er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen V R 12/11 bei dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden.
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