Am 1.1.2013 sind neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
in Kraft getreten (abrufbar unter www.olg.brandenburg.de). Die Leitlinien sind
von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen
Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung
möglichst zu vereinheitlichen. Erstmals wieder seit 2008 sind vollständige Leitlinien
und nicht nur punktuelle Änderungen veröffentlicht worden.
Die bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den Leitlinien, Stand 2011, betrifft den
sog. notwendigen Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um den Teil des Einkommens,
der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Dieser
Selbstbehalt wird von 950 € auf 1.000 € erhöht. Der Kindesunterhalt steigt dagegen
2013 nicht.
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Am 1.1.2013 sind neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
in Kraft getreten (abrufbar unter www.olg.brandenburg.de). Die Leitlinien sind
von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen
Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung
möglichst zu vereinheitlichen. Erstmals wieder seit 2008 sind vollständige Leitlinien
und nicht nur punktuelle Änderungen veröffentlicht worden.
Die bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den Leitlinien, Stand 2011, betrifft den
sog. notwendigen Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um den Teil des Einkommens,
der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Dieser
Selbstbehalt wird von 950 € auf 1.000 € erhöht. Der Kindesunterhalt steigt dagegen
2013 nicht.
Von den übrigen Änderungen in den Unterhaltsleitlinien ist die Anhebung der Entfernungspauschale
im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen von 0,25 € auf 0,30 € je gefahrenen Kilometer erwähnenswert.
Die Pauschale ist erstmals seit 2005 angehoben worden. Sie kann aber nur in Ansatz gebracht
werden, wenn die Benutzung des privaten PKW für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist, insbesondere
weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen.
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