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Pressemitteilung Nr. 15.01.2013 vom 15. Januar 2013


Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Am 1.1.2013 sind neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft getreten (abrufbar unter www.olg.brandenburg.de). Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Erstmals wieder seit 2008 sind vollständige Leitlinien und nicht nur punktuelle Änderungen veröffentlicht worden.

Die bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den Leitlinien, Stand 2011, betrifft den sog. notwendigen Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt wird von 950 € auf 1.000 € erhöht. Der Kindesunterhalt steigt dagegen 2013 nicht.

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Am 1.1.2013 sind neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft getreten (abrufbar unter www.olg.brandenburg.de). Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Erstmals wieder seit 2008 sind vollständige Leitlinien und nicht nur punktuelle Änderungen veröffentlicht worden.

Die bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den Leitlinien, Stand 2011, betrifft den sog. notwendigen Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt wird von 950 € auf 1.000 € erhöht. Der Kindesunterhalt steigt dagegen 2013 nicht.

Von den übrigen Änderungen in den Unterhaltsleitlinien ist die Anhebung der Entfernungspauschale im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen von 0,25 € auf 0,30 € je gefahrenen Kilometer erwähnenswert. Die Pauschale ist erstmals seit 2005 angehoben worden. Sie kann aber nur in Ansatz gebracht werden, wenn die Benutzung des privaten PKW für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist, insbesondere weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen.


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