Das Landgericht Potsdam verurteilte den früheren Schatzmeister der Brandenburger Grünen
am 10.12.2012 wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte Revision
zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Am Tag der Urteilsverkündung setzte die Strafkammer
des Landgerichts Potsdam einen bereits vom 11.3.2011 datierenden Haftbefehl wieder
in Vollzug. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, der Angeklagte habe offensichtlich
mit einer Bewährungsstrafe gerechnet, sodass nach der Verhängung der nicht bewährungsfähigen
Haftstrafe mit einer Flucht des Angeklagten gerechnet werden müsse.
Der Angeklagte hatte sich aufgrund eines Haftverschonungsbeschlusses vom 26.3.2011
während der gesamten Dauer des gegen ihn laufenden Strafverfahrens auf freiem Fuße
befunden. Er wurde nach der Urteilsverkündung am 10.12.2012 im Gerichtssaal des Landgerichts
Potsdam verhaftet und hat dagegen Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingelegt. Die Akten hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde am 18.01.2013 zugeleitet.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2013 der Beschwerde des Angeklagten
stattgegeben und angeordnet, dass es weiterhin bei der Haftverschonung zu
verbleiben hat. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am selben Tag zugestellt worden. Er
ist bereits aus der Haft entlassen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der zuständige 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
ausgeführt, dass die Strafkammer des Landgerichts dem Angeklagten bis zuletzt Haftverschonung
unter Auflagen gewährt habe. Diesen Auflagen sei der Angeklagte ohne erkennbare
Beanstandungen nachgekommen und habe sich dem Verfahren durch Teilnahme
an den Terminen zur Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung gestellt. Soweit gegen
den Angeklagten ein weiteres Ermittlungsverfahren geführt worden sei, habe die Strafkammer
dies nur zum Anlass genommen, dem Angeklagten eine weitere Auflage zu erteilen,
ohne den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Es seien insgesamt bis zur Verkündung
des Urteils am 10.12.2012 keine neuen Umstände eingetreten, die es rechtfertigten, die
einmal gewährte Haftverschonung vor Rechtskraft des Urteils zu widerrufen. Denn bereits
mit Zulassung der Anklage im August 2012 habe der Angeklagte aufgrund des erheblichen
Umfangs der Vorwürfe mit der Verhängung einer hohen nicht bewährungsfähigen Strafe
rechnen müssen.
Brandenburg, den 31. Januar 2013
(Beschluss vom 30.1.2013, 1 Ws 240/12)
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