Wer unerlaubt fremde Bäume beschneidet und sie dabei schädigt, haftet auf Schadensersatz.
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Eine Agrargesellschaft bewirtschaftete Felder, die neben einer Bundesstraße bei
Beeskow-Ragow im Landkreis Oder-Spree liegen. Im Februar 2006 wandte sich ihr
Geschäftsführer an die zuständige Straßenmeisterei mit dem Anliegen, die den Feldern
zugewandte Seite der Straßenbäume beschneiden zu dürfen, da wegen zu tief
hängender Äste die Felder nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden konnten.
Er erhielt die Erlaubnis, die Bäume im Rahmen ihres sogenannten Lichtraumprofils
bis zu einer Höhe von 4,5 m zu beschneiden. Die tatsächlich durchgeführten
Schnittmaßnahmen beschränkten sich jedoch nicht hierauf, sondern wurden an mindestens
35 Eichen und Roteichen in einer Höhe von über 4,5 m vorgenommen und
betrafen auch große Starkholzäste.
Das Land Brandenburg nahm den Geschäftsführer der Agrargesellschaft auf Schadensersatz
in Höhe von 7.050 € in Anspruch. Dieser Betrag muss nach einem Sachverständigengutachten
für notwendig gewordene Pflege- und Kontrollmaßnahmen
aufgewendet werden, damit die Bäume nicht eingehen. Das Landgericht Frankfurt
(Oder) wies die Klage des Landes mit Urteil vom 4.12.2009 ab, da die Bäume im
Eigentum des Bundes und nicht im Eigentum des Landes stehen.
Auf die Berufung des Landes hat das Brandenburgische Oberlandesgericht der Klage
stattgegeben. Zur Begründung hat der zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes
ausgeführt, dass das Land Zahlungsansprüche des Bundes im Rahmen
der sogenannten Auftragsverwaltung geltend machen kann. Durch die unsachgemäße
Beschneidung der Bäume sei ein Wertverlust und damit ein Schaden für das
betreffende Straßengrundstück eingetreten. Dieser bemesse sich nach den erforderlichen
Aufwendungen für Nachsorge und Kontrolle zur Erhaltung der betroffenen
Bäume. Der Geschäftsführer der Agrargesellschaft sei hierfür persönlich verantwortlich
und habe deshalb den Schaden in Höhe von 7.050 € und die Kosten für die Erstellung
des Sachverständigengutachtens in Höhe von 3.570 €, insgesamt 10.620 €,
zu tragen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen;
das Urteil ist deshalb rechtskräftig.
Brandenburg, den 22.4.2013 (Urteil vom 6.2.2013 – Az. 7 U 191/09)
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