In dem Rechtsstreit der DEUBA Glas Großräschen GmbH i. L. (Klägerin) gegen das
Land Brandenburg hat das Brandenburgische Oberlandesgericht heute ein Urteil
verkündet und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 9.4.2008 zurückgewiesen.
Die Klägerin wurde im Jahr 1992 gegründet. Sie war Teil einer aus fünf GmbHs bestehenden
Unternehmensgruppe, an der der bayerische Unternehmer Dr. Peter
Niedner als Geschäftsführer und Gesellschafter beteiligt war.
Die Unternehmensgruppe befasste sich mit der Herstellung von neuen Baustoffen,
sog. KeraGlas und KeraBims, die auf einer Betriebsstätte in Großräschen hergestellt
werden sollten. Eines der Betriebsgrundstücke war kontaminiert und sollte aufgrund
eines im August 1992 geschlossenen Sanierungsvertrages mit der Treuhandanstalt
von der Klägerin saniert werden. Es kam zum Streit zwischen den Vertragsparteien,
der zur Kündigung des Vertrages durch die Treuhandanstalt im August 1993 führte.
Den gegen die Treuhandanstalt geführten Rechtsstreit hat die Klägerin verloren.
Das Finanzamt leitete im März 1994 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin
ein. Diese endete mit einem Prüfbericht vom 1.12.1994, wonach im Hinblick auf
Abriss- und Aufräumarbeiten auf fremden Boden die Unternehmereigenschaft anerkannt,
aber im Hinblick auf die Errichtung eines KeraGlas-Werks versagt wurde. Auf
dieser Grundlage ergingen ab Februar 1995 entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Darin wurde die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der angemeldeten
Umsätze zur Errichtung eines Glaswerks verneint. Die Klägerin stellte
am 2.12.1996 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
(heute: Insolvenzverfahrens), der mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Die
Klägerin befindet sich seitdem in Liquidation.
Die Klägerin hat im Jahre 2005 Klage erhoben und vom Land Brandenburg Schadensersatz
mit der Begründung begehrt, die Finanzbehörden hätten ihr in der Aufbauphase
zu Unrecht die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft aberkannt.
Ihre Schadensersatzforderung hat sie im Prozess zunächst mit rund 34 Mio.
Euro, zuletzt mit 66 Mio. Euro beziffert. Zuzüglich Zinsen seit 1996 macht dies einen
Betrag in Höhe von rund 100 Mio. Euro aus. Dabei handelt es sich um den behaupteten
Unternehmenswert der Klägerin zum Stichtag 31.12.1994, der durch das Verhalten
der Finanzbehörden vernichtet worden sein soll.
Das Landgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 9.4.2008 abgewiesen und die
Klageforderung – damals noch 34 Mio. Euro zuzüglich Zinsen - als verjährt angesehen.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 26.2.2010
mit derselben Begründung zurück. Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2011 auf die
Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Zurückverweisung weitere
Zeugen vernommen und nunmehr erneut die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der zuständige 2. Zivilsenat ausgeführt, ein auf einem Verstoß
gegen europäisches Recht beruhender Staatshaftungsanspruch gegen das Land
Brandenburg komme auf der Grundlage des nunmehr im Wege der Beweiserhebung
festgestellten Sachverhalts nicht in Betracht.
Es müsse nicht entschieden werden, ob die Finanzbehörden gegen eine europäische
Richtlinie zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts verstoßen und der Klägerin
zu Unrecht die Unternehmereigenschaft und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung
aberkannt hätten.
Denn die behauptete Aberkennung der Unternehmereigenschaft ebenso wie die verzögerte
bzw. unterbliebene Auszahlung von Vorsteuerbeträgen sei nach den Umständen
des Falls jedenfalls nicht für den Verlust des Unternehmenswertes der Klägerin
ursächlich geworden. Die Gesellschafter des Unternehmens hätten aufgrund
des Streits mit der Treuhandanstalt im Zusammenhang mit der Sanierung des Betriebsgrundstücks
bereits im Januar 1994 und damit schon vor dem Bekanntwerden
von Zweifeln des Finanzamtes an der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin
beschlossen, dass nicht die Klägerin, sondern eine ihrer Schwestergesellschaften
das geplante Glaswerk errichten solle. So habe die DEUBA Glas GmbH, die später
in Kera Glas GmbH umbenannt wurde und an der Herr Dr. Peter Niedner ebenfalls
beteiligt war, am 10.2.1994 Fördermittel für die Errichtung einer Betriebsstätte zur
Herstellung von KeraGlas bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg beantragt.
Sämtliche Rechte und Pflichten aus bereits abgeschlossenen Verträgen betreffend
die Glaswerkerrichtung habe die Klägerin mit einem wirksamen Vertrag am
30.6.1994 auf die Kera Glas GmbH übertragen.
Es sei auch nicht dargelegt, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs für die betroffenen
Umsatzsteueranmeldungen zur Insolvenz der Klägerin geführt habe. Denn sie
habe ihre mangelnde Liquidität in ihrer Bilanz zum 31.12.1996 nicht mit drohenden
Steuernachzahlungen begründet, sondern u. a. mit der Verurteilung zur Zahlung von
1,6 Mio. DM an die Treuhandanstalt.
Soweit die Klägerin nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof
mehr als 34 Mio. Euro nebst Zinsen beansprucht habe, sei die Klageforderung verjährt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin
kann ein Rechtmittel zum Bundesgerichtshof einlegen mit dem Ziel, die Zulassung
der Revision zu erreichen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zustellung
des Urteils.
Brandenburg, den 28. Mai 2013
(Urteil vom 28.5.2013 – Az.: 2 U 13/08; Landgericht Cottbus 5 O 72/05)
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