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Pressemitteilung Nr. 08.08.2013 vom 8. August 2013


Bootsunfall auf dem Schlänitzsee: Freispruch nach dem Tod von zwei Seglerinnen rechtskräftig

Am 27. Juni 2010 ertranken zwei Frauen bei der Kollision des Gütermotorschiffs "Moca" mit dem Segelboot "Eros" auf dem Schlänitzsee. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel als Binnenschifffahrtsgericht sprach den Schiffsführer des Gütermotorschiffs mit Urteil vom 25.9.2012 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Staatsanwaltschaft hat am 30.7.2013 die dagegen eingelegte Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht zurückgenommen.

Das Gütermotorschiff "Moca" befuhr die Untere Havelwasserstraße in Richtung Potsdam. Rechts vor ihm fuhr das Sportsegelboot "Eros" unter Motorkraft. Nachdem beide Schiffe aus dem Sacrow-Paretz-Kanal in den Schlänitzsee eingefahren waren, kam es zur Kollision, da das Sportsegelboot in die Fahrlinie des Gütermotorschiffes geraten war. Die beiden in der Kajüte des Bootes befindlichen Frauen (Mutter und Tochter) ertranken.

Das Amtsgericht Brandenburg hatte bereits ein Sachverständigengutachten zum Unfallgeschehen eingeholt und war zum Freispruch gekommen, weil weder das Sachverständigengutachten noch die Zeugenaussagen die Aussage des angeklagten Schiffsführers widerlegen konnten, dass der Unfall auf einen Fahrfehler des Rudergängers des Sportsegelbootes zurückzuführen sei. Dieser hatte keinen Sportbootführerschein und keinerlei Erfahrung mit der Steuerung von Booten gehabt.

Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Der beauftragte nautische Sachverständige führte im Ergebnis seines Gutachtens aus, dass der angeklagte Berufsschiffer nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Ausfahrt aus dem Kanal in den Schlänitzsee Schallzeichen zu geben, da das motorbetriebene Segelboot an der rechten Seite der Fahrrinne gefahren und deshalb ein regelgerechtes Überholen möglich gewesen sei. Der Berufsschiffer habe sich darauf verlassen können, dass sich der Rudergänger des Segelbootes regelkonform verhalten würde. Dass der Rudergänger des Segelbootes mutmaßlich das Motorschiff nicht bemerkt habe, weil er sich – allem Anschein nach über eine sehr lange Zeit - nicht nach hinten orientiert habe und deshalb in die Fahrlinie des Motorschiffes geraten sei, sei nicht vorhersehbar gewesen.

Die nach dem Eingang dieses Gutachtens erfolgte Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft hat zur Folge, dass der Freispruch des Schiffsführers rechtskräftig ist.

Brandenburg, den 8. August 2013 (Aktenzeichen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht: 1 Ss 13/13)


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