Am 27. Juni 2010 ertranken zwei Frauen bei der Kollision des Gütermotorschiffs
"Moca" mit dem Segelboot "Eros" auf dem Schlänitzsee. Das Amtsgericht Brandenburg
an der Havel als Binnenschifffahrtsgericht sprach den Schiffsführer des Gütermotorschiffs
mit Urteil vom 25.9.2012 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die
Staatsanwaltschaft hat am 30.7.2013 die dagegen eingelegte Berufung zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht zurückgenommen.
Das Gütermotorschiff "Moca" befuhr die Untere Havelwasserstraße in Richtung
Potsdam. Rechts vor ihm fuhr das Sportsegelboot "Eros" unter Motorkraft. Nachdem
beide Schiffe aus dem Sacrow-Paretz-Kanal in den Schlänitzsee eingefahren waren,
kam es zur Kollision, da das Sportsegelboot in die Fahrlinie des Gütermotorschiffes
geraten war. Die beiden in der Kajüte des Bootes befindlichen Frauen (Mutter und
Tochter) ertranken.
Das Amtsgericht Brandenburg hatte bereits ein Sachverständigengutachten zum Unfallgeschehen
eingeholt und war zum Freispruch gekommen, weil weder das Sachverständigengutachten
noch die Zeugenaussagen die Aussage des angeklagten
Schiffsführers widerlegen konnten, dass der Unfall auf einen Fahrfehler des Rudergängers
des Sportsegelbootes zurückzuführen sei. Dieser hatte keinen Sportbootführerschein
und keinerlei Erfahrung mit der Steuerung von Booten gehabt.
Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat ein ergänzendes
Sachverständigengutachten eingeholt. Der beauftragte nautische Sachverständige
führte im Ergebnis seines Gutachtens aus, dass der angeklagte Berufsschiffer
nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bei
der Ausfahrt aus dem Kanal in den Schlänitzsee Schallzeichen zu geben, da das
motorbetriebene Segelboot an der rechten Seite der Fahrrinne gefahren und deshalb
ein regelgerechtes Überholen möglich gewesen sei. Der Berufsschiffer habe sich
darauf verlassen können, dass sich der Rudergänger des Segelbootes regelkonform
verhalten würde. Dass der Rudergänger des Segelbootes mutmaßlich das Motorschiff
nicht bemerkt habe, weil er sich – allem Anschein nach über eine sehr lange
Zeit - nicht nach hinten orientiert habe und deshalb in die Fahrlinie des Motorschiffes
geraten sei, sei nicht vorhersehbar gewesen.
Die nach dem Eingang dieses Gutachtens erfolgte Rücknahme der Berufung durch
die Staatsanwaltschaft hat zur Folge, dass der Freispruch des Schiffsführers rechtskräftig
ist.
Brandenburg, den 8. August 2013
(Aktenzeichen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht: 1 Ss 13/13)
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