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Pressemitteilung Nr. 05.09.2013 vom 5. September 2013


Land Brandenburg schuldet Ersatz für Steinschlagschaden infolge von Mäharbeiten an einer Bundesstraße

Das Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat durch ein jetzt ergangenes Revisionsurteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist.

Die Klägerin war mit ihrem Pkw am 6.9.2010 auf einer Bundesstraße in der Uckermark unterwegs. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin.

Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Land zum Schadensersatz verurteilt.

Zur Begründung hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, das Land Brandenburg müsse zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei Mäharbeiten das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde.

Dabei handele es sich um keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben.

Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z. B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen.

Brandenburg, den 5. September 2013

(Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.7.2012, 2 U 56/11 – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.7.2013, III ZR 250/12)


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