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Pressemitteilung Nr. 24.10.2013 vom 24. Oktober 2013


Vorläufiger Erfolg für Heike und Sven A. im Strafverfahren wegen Subventionsbetruges

Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat auf die Revisionen der Angeklagten Heike und Sven A. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Neuruppin – Schöffengericht – hatte die Angeklagten Heike A. und Sven A. mit Urteil vom 29. Juli 2010 jeweils wegen gemeinschaftlich begangenen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar die Angeklagte Heike A. zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 € und den Angeklagten Sven A. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen sollen die Angeklagten den im Rahmen der Tourismusförderung mit öffentlichen Zuschüssen geförderten Um- und Ausbau der Ferienanlage in der Schillerstraße in Rheinsberg, den sie mit der von ihnen beherrschten Gesellschaft Rheinsberg-Tourismus-Service GmbH (RTS GmbH) durchgeführt hätten, dazu benutzt haben, den gleichzeitig stattgefundenen Umbau ihres privaten Wohnhauses in Rheinsberg über öffentlich geförderte Bauvorhaben mit abzurechnen. Hierzu sollen die Angeklagten mehrere Abschlagsrechnungen als Verwendungsnachweise bei der Subventionsbehörde eingereicht haben, die nach einer Absprache mit dem beide Projekte ausführenden Bauunternehmer zwar auf das geförderte Projekt ausgestellt gewesen seien, jedoch tatsächlich den privaten Hausumbau betroffen hätten.

Auf die gegen diese Entscheidung durch die Angeklagten erhobene Berufung hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin mit Urteil vom 27. April 2012 den Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Subventionsbetruges bestätigt, den Rechtsfolgenausspruch jedoch abgeändert und die Angeklagte Heike A. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 € und den Angeklagten Sven A. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Berufungskammer hat die durch das Amtgericht dargelegten tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen bestätigt, allerdings auch ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass „im Ergebnis kein Cent der aufgrund der unrichtigen Verwendungsnachweise geflossenen Fördermittel tatsächlich in das private Bauvorhaben geflossen“ sei.

Gegen dieses Urteil richteten sich die jeweils am 3. Mai 2012 bei Gericht angebrachten und im März 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Revisionen der Angeklagten Heike A. und Sven A. Die Rechtsmittel hatten Erfolg.

Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 die Sache wegen Widersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu neuer Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Urteilsfeststellungen würden sich als widersprüchlich und lückenhaft erweisen, wenn das Landgericht einerseits davon ausgehe, es seien zwei Abschlagsrechnungen, die Leistungen für das private Wohnhaus betroffen hätten, beim Fördermittelabruf verwendet worden, andererseits aber zugunsten der Angeklagten annehme, es stehe nicht fest, ob in das private Bauvorhaben überhaupt Fördermittel geflossen seien. Es bleibe nach den getroffenen Feststellungen unklar, für welche das private Wohnhaus betreffenden Leistungen die Abschlagsrechnungen erstellt worden seien und ob der Bauunternehmer die als Abschlag erhaltenen Beträge für den Umbau des privaten Wohnhauses an die dort tätigen Handwerker ausgekehrt oder nur die Arbeiten für den geförderten Umbau damit finanziert habe oder aber erst vor der Einreichung der Zwischen- oder Schlussrechnungen lediglich eine Umbuchung oder Richtigstellung der zuvor das falsche Projekt betreffenden Abschlagsrechnungen vorgenommen habe.

Brandenburg, den 24.10.2013

Beschluss vom 23.10.2013 – 1 Ss 24/13


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