Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat auf die Revisionen
der Angeklagten Heike und Sven A. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch
Beschluss vom 23. Oktober 2013 das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 27. April 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer
Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Neuruppin – Schöffengericht – hatte die Angeklagten Heike A. und
Sven A. mit Urteil vom 29. Juli 2010 jeweils wegen gemeinschaftlich begangenen
Subventionsbetruges verurteilt, und zwar die Angeklagte Heike A. zu einer Geldstrafe
in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 € und den Angeklagten Sven A. zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen sollen die Angeklagten den im Rahmen
der Tourismusförderung mit öffentlichen Zuschüssen geförderten Um- und Ausbau
der Ferienanlage in der Schillerstraße in Rheinsberg, den sie mit der von ihnen beherrschten
Gesellschaft Rheinsberg-Tourismus-Service GmbH (RTS GmbH) durchgeführt
hätten, dazu benutzt haben, den gleichzeitig stattgefundenen Umbau ihres
privaten Wohnhauses in Rheinsberg über öffentlich geförderte Bauvorhaben mit abzurechnen.
Hierzu sollen die Angeklagten mehrere Abschlagsrechnungen als Verwendungsnachweise
bei der Subventionsbehörde eingereicht haben, die nach einer
Absprache mit dem beide Projekte ausführenden Bauunternehmer zwar auf das geförderte
Projekt ausgestellt gewesen seien, jedoch tatsächlich den privaten Hausumbau
betroffen hätten.
Auf die gegen diese Entscheidung durch die Angeklagten erhobene Berufung hat die
4. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin mit Urteil vom 27. April 2012 den
Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Subventionsbetruges bestätigt, den Rechtsfolgenausspruch
jedoch abgeändert und die Angeklagte Heike A. zu einer Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu je 30,00 € und den Angeklagten Sven A. zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Monaten verurteilt, wobei deren Vollstreckung erneut zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
Die Berufungskammer hat die durch das Amtgericht dargelegten tatsächlichen Feststellungen
im Wesentlichen bestätigt, allerdings auch ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen
werden könne, dass „im Ergebnis kein Cent der aufgrund der unrichtigen
Verwendungsnachweise geflossenen Fördermittel tatsächlich in das private Bauvorhaben
geflossen“ sei.
Gegen dieses Urteil richteten sich die jeweils am 3. Mai 2012 bei Gericht angebrachten
und im März 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Revisionen der Angeklagten
Heike A. und Sven A. Die Rechtsmittel hatten Erfolg.
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 die Sache wegen Widersprüchlichkeit
und Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu neuer Verhandlung an eine
andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen. Zur
Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Urteilsfeststellungen würden
sich als widersprüchlich und lückenhaft erweisen, wenn das Landgericht einerseits
davon ausgehe, es seien zwei Abschlagsrechnungen, die Leistungen für das private
Wohnhaus betroffen hätten, beim Fördermittelabruf verwendet worden, andererseits
aber zugunsten der Angeklagten annehme, es stehe nicht fest, ob in das private
Bauvorhaben überhaupt Fördermittel geflossen seien. Es bleibe nach den getroffenen
Feststellungen unklar, für welche das private Wohnhaus betreffenden Leistungen
die Abschlagsrechnungen erstellt worden seien und ob der Bauunternehmer die
als Abschlag erhaltenen Beträge für den Umbau des privaten Wohnhauses an die
dort tätigen Handwerker ausgekehrt oder nur die Arbeiten für den geförderten Umbau
damit finanziert habe oder aber erst vor der Einreichung der Zwischen- oder
Schlussrechnungen lediglich eine Umbuchung oder Richtigstellung der zuvor das
falsche Projekt betreffenden Abschlagsrechnungen vorgenommen habe.
Brandenburg, den 24.10.2013
Beschluss vom 23.10.2013 – 1 Ss 24/13
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