Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sitzungspolizeilichen
Anordnungen des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts
München vom 4. März 2013 im sogenannten NSU-Verfahren (6 St 3/12).
Insbesondere rügt sie, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle
vorzulegenden Ausweispapieren der Zuschauerinnen und Zuschauer gefertigt
und vorübergehend aufbewahrt werden sollen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Sofern die
Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende
Abwägung eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange. Der
Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, ist nicht von
einem Gewicht, das die Belange des geordneten Sitzungsablaufs deutlich
überwiegt.
Wann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
entscheiden wird, ist noch nicht absehbar.
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