1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in
Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des
Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die „Talquerung mit neuem
Hauptbahnhof“ als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den
Planfeststellungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2005
und 2006 erfolglos geklagt. Im Mai 2012 beantragte er beim
Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im
Juni 2012 stellte er zur Sicherung des von ihm geltend gemachten
Aufhebungsanspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12) ab.
Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist.
2. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiermit
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nicht verkannt, dass
der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums es trotz
Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung
entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem
Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn
feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener
Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen
würde. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der
Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die
Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse
zulässt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten
Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des
Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die
nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind.
Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts
ersichtlich.
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