Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor
dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde
wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen
Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal
stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt.
Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht
aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen
Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in
mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels
einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung
unzulässig ist. Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung
durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung
enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat
er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem
bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt
sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten
wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht
ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger
selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein,
sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen
Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der
Allgemeinheit.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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