Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet
sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden
des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013,
weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und
Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die
Videoübertragung des Prozesses.
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Verletzung des Rechts des
Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist
nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung
knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers
einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht
überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht
verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Es ist dagegen
nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung
des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die
beste Verteilmodalität gewählt worden war. Ein Anspruch auf Bild- und
Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt
sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.
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