Bundesverfassungsgericht - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 34/2013 vom 2. Mai 2013
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NSU-Verfahren: Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes erfolglos
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Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und hatte im ersten
Akkreditierungsverfahren des Oberlandesgerichts München einen festen
Sitzplatz erlangt. In dem Losverfahren ging er leer aus.
Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere aus Gründen des
Vertrauensschutzes gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des
6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013.
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, weil Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht verletzt sind. Damit erledigt sich zugleich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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