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Pressemitteilung Nr. 34/2013 vom 2. Mai 2013


NSU-Verfahren: Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes erfolglos

Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und hatte im ersten Akkreditierungsverfahren des Oberlandesgerichts München einen festen Sitzplatz erlangt. In dem Losverfahren ging er leer aus.

Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, weil Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.


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