Wie bereits angekündigt, verhandelt der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 11. Juni 2013, und am Mittwoch,
12. Juni 2013, im Hauptsacheverfahren ESM/EZB. Auf die Pressemitteilung
Nr. 29/2013 vom 19. April 2013, die auch die Verhandlungsgliederung
enthält, wird insoweit verwiesen.
Auf folgende wesentliche Besonderheiten des Akkreditierungsverfahrens
wird hingewiesen:
Akkreditierungsgesuche sind auf dem bereitgestellten Formular
ausschließlich per Telefax an die Rufnummer +49 721 9101-541 möglich.
Die Akkreditierungsfrist beginnt am Dienstag, 21. Mai 2013, um 12:00 Uhr
und endet am Dienstag, 28. Mai 2013, um 12:00 Uhr. Es werden vier
Medienkontingente gebildet. Weitere Informationen finden Sie im hinteren
Teil dieser Pressemitteilung.
Zum Gegenstand der Verfahren:
1. Der Senat hat in der Mehrzahl dieser Verfahren bereits über Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mündlich
verhandelt, die darauf gerichtet waren, dem Bundespräsidenten bis zur
Entscheidung über die Hauptsache zu untersagen, die von Bundestag und
Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der
Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze zu
unterzeichnen und auszufertigen (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom
2. Juli 2012). Diese Anträge hat der Senat mit Urteil vom 12. September
2012 (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR
1440/12 und 2 BvE 6/12) bzw. Beschluss vom selben Tag (2 BvR 1824/12)
nach summarischer Prüfung der Rechtslage überwiegend abgelehnt. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird insofern verwiesen auf die
Pressemitteilung Nr. 67/2012 vom 12. September 2012.
a) In dem nunmehr anstehenden Hauptsacheverfahren wird der Senat
abschließend über die Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zum
Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des
Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und zum Vertrag vom 2. März 2012
über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion (Fiskalpakt) entscheiden und die im Urteil vom 12.
September 2012 ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen
Rechtsfragen klären (vgl. insoweit auch die Pressemitteilung Nr. 47/2012
vom 2. Juli 2012). Dies betrifft insbesondere die parlamentarische
Absicherung von Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
über die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital zu einem vom Nennwert
abweichenden Kurs (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV) und die haushalterische
Sicherstellung, dass es unter keinen Umständen zu einer Anwendung des
Art. 4 Abs. 8 ESMV auf die Bundesrepublik Deutschland kommt (vgl.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12
u. a. -, Rn. 280, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120912_2bvr139012.html).
b) Ebenfalls zur Prüfung gestellt ist die Ausgestaltung der Beteiligung
des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten des Europäischen
Stabilitätsmechanismus durch das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG).
Dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat der Senat insbesondere die
Prüfung, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeitsverteilung
zwischen Plenum, Haushaltsausschuss und anderen Untergremien des
Deutschen Bundestages im Wege der Verfassungsbeschwerde als Verletzung
des durch Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten
Kerns des Wahlrechts gerügt werden kann, die Prüfung der in dem
Organstreitverfahren insoweit geltend gemachten Verletzung von
Abgeordnetenrechten sowie die funktionale Zuständigkeitsverteilung
innerhalb des Bundestages (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, Rn. 294).
2. Maßnahmen der Europäischen Zentralbank im Rahmen der
Staatsschuldenkrise waren nicht Gegenstand des Verfahrens des
einstweiligen Rechtsschutzes.
a) Nach Verkündung des Urteils vom 12. September 2012 haben einige
Beschwerdeführer und die Antragstellerin im Organstreitverfahren ihre
Anträge teilweise erweitert und wenden sich nun namentlich gegen den
Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012
über das sog. OMT-Programm („outright monetary transactions“), dessen
Beschluss vom 14. Mai 2010 über das SMP-Programm („securities markets
programme“), die Ankäufe von Staatsanleihen im Rahmen beider Programme,
die Absenkung der Bonitätsanforderungen für die als Sicherheit für
Zentralbankkredite zu hinterlegenden Staatsanleihen und die Einrichtung
des TARGET2-Systems.
b) Mehrere Verfassungsbeschwerden rügen darüber hinaus ein
verfassungswidriges Unterlassen der Bundesregierung. Die Bundesregierung
sei aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf die
Einhaltung der Grenzen des Integrationsprogramms zu achten und möglichen
Verletzungen desselben durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Sie
machen daher geltend, dass die Bundesregierung gegen den OMT-Beschluss
sowie gegen die Ankäufe von Staatsanleihen durch die Europäische
Zentralbank Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben
oder auf andere Weise auf die Aufhebung dieser Maßnahmen hinwirken
müsse. Sie sehen sich durch die angegriffenen Maßnahmen bzw.
Unterlassungen in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
79 Abs. 3 GG verletzt. Die Europäische Zentralbank handele außerhalb
ihres Mandats, d. h. ultra vires. Darüber hinaus seien die von Art. 79
Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes sowie die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages verletzt. Die
Maßnahmen der Europäischen Zentralbank gefährdeten schließlich die
Geldwertstabilität (Art. 14 Abs. 1, Art. 88 GG).
c) Die Antragstellerin im Organstreitverfahren beanstandet nunmehr auch
ein verfassungswidriges Unterlassen des Deutschen Bundestages, auf die
Aufhebung des OMT-Beschlusses hinzuwirken. Auch aus der
Integrationsverantwortung des Bundestages ergebe sich die Pflicht,
Kompetenzüberschreitungen der Europäischen Union entgegenzutreten und
die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen.
Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 21. Mai 2013, um 12:00
Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht
berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht teilt dem Absender nicht
selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist.
Das Akkreditierungsverfahren endet am Dienstag, 28. Mai 2013, um 12.00
Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.
Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie sind
an die Rufnummer +49 721 9101-541 zu richten, hinter die mehrere
Leitungen geschaltet sind. Akkreditierungsgesuche an sonstige
Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig
Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.
Für die Akkreditierung ist das unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Formblatt_ESM_Akkreditierung-Presse.pdf
bereitgestellte Formular zu benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt
sein. Im Formular ist auch anzugeben, für welches der vier Kontingente
eine Akkreditierung erfolgen soll.
Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des
Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-541; bei etwaiger Zeitgleichheit
entscheidet das Los.
Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht
eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche
Akkreditierung.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 40 Sitzplätze
zur Verfügung. Zudem werden zwei Presseräume eingerichtet (C003 und
C213), in denen insgesamt weitere 47 Sitzplätze bestehen. Die
verfügbaren Sitzplätze werden wie folgt vergeben:
1. Auf der Presseempore sind vorab 15 Sitzplätze für Vollmitglieder
(ausgenommen Ehrenmitglieder) der Justizpressekonferenz Karlsruhe
e. V. (JPK) reserviert. Jedem Medium, das durch ein Vollmitglied
in der JPK vertreten ist, steht einer dieser Sitzplätze zu, ebenso
jedem Vollmitglied, das kein bestimmtes Medium vertritt. Vertritt
dasselbe Vollmitglied mehrere Medien, so steht ihm lediglich ein
Sitzplatz zu.
2. Für die Vergabe der weiteren 72 Sitzplätze werden vier
Kontingente gebildet. Die Sitzplätze werden in folgender
Reihenfolge vergeben:
Der 1., 2., 4., 5., 7. und 8. Sitzplatz fällt an ein Medium mit
Sitz in Deutschland.
Der 3. und 6. Sitzplatz wird einem Medium mit Sitz in einem
anderen Staat der Eurozone zugeteilt.
Der 9. Sitzplatz fällt an ein Medium mit Sitz in einem Staat
außerhalb der Eurozone.
Der 10. Sitzplatz fällt an einen freien Journalisten. Unabhängig
von ihrem Herkunftsland werden alle freien Journalisten diesem
Kontingent zugeordnet.
Anschließend beginnt die Zählung wieder bei 1. Sind bei der
Vergabe eines Sitzplatzes bereits alle Bewerber des berechtigten
Kontingents berücksichtigt, wird diese Ziffer übersprungen.
3. Zunächst werden die Sitzplätze auf der Presseempore vergeben,
dann - unter fortlaufender Zählung - die Sitzplätze im Presseraum
C003 und zuletzt die Sitzplätze im Presseraum C213.
4. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält zunächst nur einen
Sitzplatz. Ein zweiter Sitzplatz pro Medium wird vergeben, wenn
alle fristgerecht akkreditierten Medien mit einem Sitzplatz
berücksichtigt worden sind. Für die Vergabe weiterer Sitzplätze
gilt Entsprechendes. Freie Journalisten werden im Rahmen ihres
oben genannten Kontingents berücksichtigt.
Allgemeines
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das
digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw.
aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke
nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone,
Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht
verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im
Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit
den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen
durchgeführt werden.
Die Sitzplätze auf der Presseempore sind am jeweiligen Tag um 9:30 Uhr
einzunehmen. Ist ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen,
wird er für diesen Tag anderweitig vergeben. Um 9:40 Uhr werden die auf
der Presseempore freigebliebenen Sitzplätze den Journalisten mit der
niedrigsten Platznummer angeboten, die zu diesem Zeitpunkt im Presseraum
C003 anwesend sind. Soweit Journalisten auf der Presseempore keinen
Sitzplatz haben, müssen sie diese nach Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats verlassen. Der
weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
In beiden Presseräumen findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal
statt. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss
sind vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann
vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden. Für alle
Journalisten, die einen Sitzplatz auf der Presseempore erhalten, stehen
im Presseraum C213 insgesamt 15 zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung,
die jedoch nicht individuell vergeben werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen.
2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit der
Akkreditierung zu erklären.
Die Poolführer verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin,
gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten
sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im
Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-541; bei etwaiger
Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt
werden, ist dies bereits mit der Akkreditierung im bereitgestellten
Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags
vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben
benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m),
Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht
bezogen werden soll.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und
Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die
Fahrzeugdaten. Diese sind spätestens bis Montag, 10. Juni 2013, 10.00
Uhr per Fax zu übersenden (Fax-Nr. +49 721 9101-461 – gilt
ausschließlich für die nachgereichten Daten). Auch hierfür ist das unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Formblatt_ESM_Akkreditierung-Presse.pdf
bereitgestellte Formular zu benutzen. Nach Fristablauf oder per E-Mail
eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Die beiden großen Pressenischen werden an die poolführenden
Fernsehsender vergeben. Bei der Vergabe der weiteren kleinen
Pressenische entscheidet die Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich
ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer
+49 721 9101-541; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte telefonisch oder per Telefax an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-400
Fax: -49 721 9101-461
Die Anmeldungsfrist beginnt am Dienstag, 21. Mai 2013, um 12:00 Uhr und
endet am Dienstag, 28. Mai 2013, um 12:00 Uhr.
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
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