Die zum 15. Mai 2013 und 15. August 2013 anstehenden Abschlagszahlungen
an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung dürfen vorläufig
nicht mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident
des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren
Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Dies hat die 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts heute im Wege der
einstweiligen Anordnung bestimmt. Die Entscheidung beruht auf einer
Folgenabwägung: Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten die
Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich
einschränken. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde hingegen in der
Hauptsache als unbegründet erweist, kann die Verrechnung mit späteren
Abschlagszahlungen nachgeholt werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
1. Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im
Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und
verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) zur
Zahlung eines des Zweifachen des den Unrichtigkeiten entsprechenden
Betrages. Nach § 31b Satz 1 PartG entsteht, wenn der Präsident des
Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht
feststellt, gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den
unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages.
2. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die
Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht und führte dazu
aus: Dem Wortlaut der Vorschrift ließen sich zwar keine subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen entnehmen. Ohne ein solches Korrektiv könne
die Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei aber möglicherweise in
einem Maße beeinträchtigt werden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
widerspreche. Deshalb sei zu prüfen, ob die NPD hinsichtlich der
festgestellten Unrichtigkeiten ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, was zu
bejahen sei.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Es
ist nicht von vornherein erkennbar, dass § 31b Satz 1 PartG ohne ein vom
Gesetzgeber zu normierendes Korrektiv subjektiver Verantwortlichkeit mit
der Verfassung im Einklang steht. Diese Frage bedarf der Klärung im
Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die Frage, ob die Norm einer
verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. In diesem Zusammenhang
wird zu überprüfen sein, ob die Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, die Verhältnismäßigkeit der in § 31b Satz 1
PartG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung sei jedenfalls gewahrt, wenn
die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts fahrlässig herbeigeführt
worden seien, sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und
-anwendung hält.
4. Ohne einstweilige Anordnung würden die Abschlagszahlungen am 15. Mai
2013 und 15. August 2013 verrechnet. Die Antragstellerin ist nach ihrer
Darstellung zur Finanzierung ihrer Parteiarbeit aber auf die staatlichen
Mittelzuweisungen angewiesen. Ohne sie wären vor allem ihre
Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich
eingeschränkt.
Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung erginge, der Antragstellerin der Erfolg in der Hauptsache aber
versagt bliebe, weniger schwer. Die Realisierung des staatlichen
Zahlungsanspruchs würde lediglich hinausgeschoben. Die Möglichkeit zur
Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bliebe erhalten.
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