Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Regelung zur Einkommens- und
Vermögensanrechnung bei den Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende richtet, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung
angenommen.
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter, deren neuem
Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter
gewährte der Beschwerdeführerin freie Kost und Logis. Zudem waren der
Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) bewilligt worden.
Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu
gefasst: Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem
Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen
können, nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern
auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
Der Leistungsträger hob aufgrund dieser Neuregelung die Bewilligung auf
und verwies zur Begründung auf die mangelnde Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin wegen des Einkommens des Partners der Mutter.
Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwaltungs- und
Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil
sie unzulässig ist.
1. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die
substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer durch den
angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein
könnte. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche
Entscheidungen, bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen
Entscheidungen und deren konkreter Begründung.
2. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der
Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig behauptet. In der Nichtgewährung
einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht
die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist. In Rede
steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht
allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 1 GG maßgeblich ist.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieses Grundrechts
behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend
substantiiert. Es fehlt vorliegend an den notwendigen Ausführungen dazu,
inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der
Gewährung von „Kost und Logis“, die in Abzug zu bringen wären, zur
Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen
wäre.
Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan.
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