Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
heutigen Tage einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegen den Bundespräsidenten abgelehnt. Mit dem Eilantrag
wollte die NPD erreichen, dass der Bundespräsident es unterlässt, durch
Verlautbarungen zu ihrem Nachteil in den Wahlkampf einzugreifen. In der
Hauptsache wird der Senat über das Organstreitverfahren zu einem
späteren Zeitpunkt entscheiden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
1. Ende August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor
mehreren hundert Schülern eines Schulzentrums teil. Dabei ging es auch
um die seit geraumer Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern,
Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein
Asylbewerberheim. Gegen diese Proteste gab es Gegendemonstrationen. Nach
übereinstimmenden Medienberichten begrüßte der Antragsgegner die gegen
die Antragstellerin gerichteten Demonstrationen und sagte: „Wir brauchen
Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen
aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert.“ Weiterhin erklärte der
Antragsgegner, solange die Antragstellerin nicht verboten sei, müsse man
deren Ansichten allerdings ertragen. „Ich bin stolz, Präsident eines
Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen“.
2. Nach § 32 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Organstreitverfahren bedeutet
der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des
Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen
Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist deshalb
grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. 3. Danach liegen die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht
vor.
Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen wird
verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Antragsgegner zählt,
parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei in
den Wahlkampf einwirken. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer
Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von
der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen
ausgehen.
Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass
ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht
zu erwarten, dass der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin
befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer
Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.
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