Die zum 15. November 2013 fällige Abschlagszahlung an die NPD im Rahmen
der staatlichen Teilfinanzierung darf mit einem Zahlungsanspruch
verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die
NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007
festgesetzt hat. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat es heute abgelehnt, eine am 14. Mai 2013
erlassene einstweilige Anordnung zu wiederholen. Indem die NPD eine
bereits erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für erledigt
erklärt hat, hat sie die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten
nicht ausgeschöpft.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im
Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und
verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 des Parteiengesetzes zur Zahlung
eines dem Zweifachen der Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das
Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die
Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht. Die
Antragstellerin hat hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die
noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 verpflichtete die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts den Präsidenten des Deutschen
Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die
vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15.
August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem
von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen. Über diese
Entscheidung informiert die Pressemitteilung Nr. 37/2013 vom 14. Mai
2013. Die Antragstellerin hatte beim Präsidenten des Deutschen
Bundestages ohne Erfolg die Stundung der Forderung beantragt. Gegen den
Ablehnungsbescheid erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin mit
dem Antrag, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unter Aufhebung
seines Bescheides zu verpflichten, die Forderung bis zum 22. September
2013, dem Tag der Bundestagswahl, zu stunden. Die Parteien erklärten das
Verfahren zum 15. Juni 2013 für erledigt.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nur dann
wiederholen, wenn die gesetzlichen Vor¬aussetzungen für ihren
erstmaligen Erlass noch gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der
Zulässigkeit des Antrags steht der Grundsatz der Subsidiarität
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen, der auch im
Eilrechtsschutzverfahren gilt.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität oblag es der Antragstellerin, die
Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes auszuschöpfen. Die Klage
vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Gewährung einer Stundung war nicht
von vornherein aussichtslos. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen
Klage war zwar zunächst lediglich eine Stundung bis zur Bundestagswahl
im September 2013. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und es
ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erweiterung ihres
Klagebegehrens auf einen Stundungszeitraum bis zur Europawahl im Mai
2014 gehindert gewesen sein könnte. Sie kann sich auch nicht darauf
berufen, die Weiterverfolgung der Klage sei ihr nicht zumutbar gewesen,
insbesondere weil eine rechtzeitige Klärung nicht zu erwarten gewesen
sei. Infolge des Beschlusses vom 14. Mai 2013 ist ihr eine ausreichende
Zeitspanne eröffnet worden, ihre Klage voranzutreiben und gegebenenfalls
fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Bezug auf die Abschlagszahlung zum
15. November 2013 zu erwirken.
weitere Pressemitteilungen
|