Wie bereits angekündigt, verhandelt der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch, 18. Dezember 2013, über
Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden, die sich der Sache nach
gegen die mit Gesetz vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht richten (§ 2 Abs. 7 des
Europawahlgesetzes - EuWG -). Auf die Pressemitteilung Nr. 68/2013 vom
22. November 2013, die auch die Verhandlungsgliederung enthält, wird
insoweit verwiesen.
Auf folgende wesentliche Besonderheiten des Akkreditierungsverfahrens
wird hingewiesen:
Akkreditierungsgesuche sind auf dem bereitgestellten Formular
ausschließlich per Telefax an die Rufnummer +49 721 9101-68400
möglich. Die Akkreditierungsfrist beginnt am Dienstag, 3. Dezember
2013, um 12:00 Uhr und endet am Dienstag, 10. Dezember 2013, um 12:00
Uhr. Weitere Informationen finden Sie im hinteren Teil dieser
Pressemitteilung.
Zum Gegenstand der Verfahren:
Gemäß § 2 Abs. 7 EuWG werden nur diejenigen Parteien und sonstigen
politischen Vereinigungen bei der Verteilung der Abgeordnetensitze zum
Europäischen Parlament berücksichtigt, die mindestens drei Prozent der
Wählerstimmen erreicht haben. Diese Sperrklausel wurde durch Art. 1 Nr.
2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes
vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingefügt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November
2011 die seinerzeit geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel bei den
Europawahlen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG
und daher nichtig erklärt (BVerfGE 129, 300). Der schwerwiegende
Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der
politischen Parteien sei unter den gegebenen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen. Auch nach
Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon sei nicht erkennbar, dass die
Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werde, wenn es an der angegriffenen
Sperrklausel-Regelung fehle. Zudem bestehe, solange der Deutsche
Bundestag für das Wahlrecht zuständig sei, nicht die Gefahr, dass das
Parlament im Falle eingetretener Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr
in der Lage sei, die wahlgesetzlichen Regelungen zu ändern.
2. Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten
am 4. Juni 2013 einen Entwurf zur Änderung des Europawahlgesetzes in
den Bundestag ein, der unter anderem die Einführung einer
Drei-Prozent-Sperrklausel vorsah. Zur Begründung beriefen sie sich
maßgeblich auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22.
November 2012, in der die Mitgliedstaaten zur Festlegung geeigneter und
angemessener Mindestschwellen bei der Verteilung der Parlamentssitze
aufgefordert wurden; zur Begründung wurde auf die gestiegene Bedeutung
stabiler Mehrheiten im Parlament wegen der neuen Modalitäten für die
Wahl der Europäischen Kommission im Vertrag von Lissabon und des sich
demzufolge ändernden Verhältnisses zwischen Parlament und Kommission
hingewiesen. Die in der Entschließung des Europäischen Parlaments zum
Ausdruck kommende Entwicklung laufe auf eine stärkere antagonistische
Profilierung innerhalb des Europäischen Parlaments und von Kommission
und Parlament hinaus. Bei starker Zersplitterung im Parlament drohe eine
Blockade der parlamentarischen Willensbildung, was zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 noch
nicht konkret absehbar gewesen sei.
3. Der Bundestag fasste am 13. Juni 2013 den Gesetzesbeschluss.
Hiergegen wenden sich folgende Antragsteller in vier
Organstreitverfahren:
- Nationaldemokratische Partei Deutschlands;
- Bundesverband der Bürgerrechtspartei Die Freiheit;
- Ab jetzt ... Demokratie durch Volksabstimmung, Allianz Graue Panther,
Bündnis 21/RRP, Deutsche Konservative Partei, Deutsche Zukunft, DSLP -
Die Bürgerpartei, Familien-Partei Deutschlands, Freie Wähler
Deutschland, Graue Panther Deutschland, Partei für Franken;
- Piratenpartei Deutschland; in diesem Verfahren hat die Partei für
Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative (die PARTEI) ihren Beitritt erklärt.
4. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gingen Verfassungsbeschwerden
ein, von denen drei Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind. Ferner
gingen weitere drei Organstreitverfahren der folgenden Antragsteller
ein:
- Bundesvereinigung Freie Wähler und Ökologisch-Demokratische Partei;
- Die Republikaner;
- AUF – Partei für Arbeit, Umwelt und Familie sowie AUF – Christen für
Deutschland.
5. Die Antragsteller und Beschwerdeführer sehen durch die
Drei-Prozent-Sperrklausel die Wahlrechtsgleichheit und die
Chancengleichheit politischer Parteien verletzt. Sie machen im
Wesentlichen geltend, dass die tragenden Gründe der Entscheidung des
Zweiten Senats vom 9. November 2011 weiterhin Geltung hätten, weil sich
die Sach- und Rechtslage seit 2011 nicht geändert habe. Die
Entschließung des Europäischen Parlaments sei als reine
Absichtserklärung nicht bindend. Eine künftige Politisierung innerhalb
des Europäischen Parlaments durch die Nominierung von Spitzenkandidaten
für das Amt des Kommissionspräsidenten durch die Fraktionen sei
spekulativ. Die im Vertrag von Lissabon für die Wahl des
Kommissionspräsidenten festgelegten Modalitäten seien außerdem in der
Senatsentscheidung im Jahr 2011 bereits berücksichtigt worden. Einige
Antragsteller und Beschwerdeführer halten die Einführung der
Drei-Prozent-Klausel ferner für eine unzulässige Normwiederholung und
sehen das Gebot der Organtreue verletzt.
Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 3. Dezember 2013, um
12:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht
berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht teilt dem Absender nicht
selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist.
Das Akkreditierungsverfahren endet am Dienstag, 10. Dezember 2013, um
12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr
möglich.
Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie
sind an die Rufnummer +49 721 9101-68400 zu richten, hinter die mehrere
Leitungen geschaltet sind. Akkreditierungsgesuche an sonstige
Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso
wenig Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.
Für Akkreditierungsgesuche ist das unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-Presse-
Formblatt-Drei-Prozent-Klausel-DE.pdf bereitgestellte Formular zu
benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein.
Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des
Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit
entscheidet das Los.
Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht
eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche
Akkreditierung.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 40 Sitzplätze
zur Verfügung. Zudem werden zwei Presseräume eingerichtet (C003 und
C213), in denen insgesamt weitere 47 Sitzplätze bestehen. Die
verfügbaren Sitzplätze werden wie folgt vergeben:
1. Auf der Presseempore sind vorab 15 Sitzplätze für Vollmitglieder
(ausgenommen Ehrenmitglieder) der Justizpressekonferenz Karlsruhe
e.V. (JPK) reserviert. Jedem Medium, das durch ein Vollmitglied in
der JPK vertreten ist, steht einer dieser Sitzplätze zu, ebenso
jedem Vollmitglied, das kein bestimmtes Medium vertritt. Vertritt
dasselbe Vollmitglied mehrere Medien, so steht ihm lediglich ein
Sitzplatz zu.
2. Für die weiteren 72 Sitzplätze werden die Akkreditierungsgesuche –
ohne Bildung von Kontingenten – in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Zunächst werden die Sitzplätze auf der Presseempore
vergeben, dann - unter fortlaufender Zählung - die Sitzplätze im
Presseraum C003 und zuletzt die Sitzplätze im Presseraum C213.
3. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält zunächst nur einen
Sitzplatz. Ein zweiter Sitzplatz pro Medium wird vergeben, wenn alle
fristgerecht akkreditierten Medien mit einem Sitzplatz berücksichtigt
worden sind. Für die Vergabe weiterer Sitzplätze gilt Entsprechendes.
Allgemeines
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das
Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem
Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren
elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder
Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.
Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Die Sitzplätze auf der Presseempore sind um 9:30 Uhr einzunehmen. Ist
ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, wird er anderweitig
vergeben. Um 9:40 Uhr werden die auf der Presseempore freigebliebenen
Sitzplätze den Journalisten mit der niedrigsten Platznummer angeboten,
die zu diesem Zeitpunkt im Presseraum C003 anwesend sind. Soweit
Journalisten auf der Presseempore keinen Sitzplatz haben, müssen sie
diese nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch
den Vorsitzenden des Senats verlassen. Der weitere Aufenthalt vor dem
Sitzungssaal ist nicht gestattet.
In beiden Presseräumen findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal
statt. 230 V-Anschlüsse für Laptops sind vorhanden. Die Kapazität von
mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht
garantiert werden. Für alle Journalisten, die einen Sitzplatz auf der
Presseempore erhalten, stehen im Presseraum C213 insgesamt 15
zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung, die jedoch nicht individuell
vergeben werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen.
2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit der
Akkreditierung zu erklären.
Die Poolführer verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin,
gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten
sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im
Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger
Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen steht der Bereich vor dem Sitzungssaal einschließlich der
Pressenischen zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt
werden, ist dies bereits mit der Akkreditierung im bereitgestellten
Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags
vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben
benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m),
Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das
Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und
Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die
Fahrzeugdaten. Diese sind bis spätestens bis Montag, 16. Dezember 2013,
10.00 Uhr per Fax zu übersenden (Fax-Nr. +49 721 9101-461 – gilt
ausschließlich für die nachgereichten Daten). Auch hierfür ist das
unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-
Presse-Formblatt-Drei-Prozent-Klausel-DE.pdf bereitgestellte Formular zu
benutzen. Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden
nicht berücksichtigt.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist ausschließlich in den Pressenischen
möglich. Die beiden großen Pressenischen werden an die poolführenden
Fernsehsender vergeben. Bei der Vergabe der weiteren kleinen
Pressenische entscheidet die Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich
ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721
9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen
Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte telefonisch oder per
Telefax an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-400
Fax: -49 721 9101-461
Die Anmeldungsfrist beginnt am Dienstag, 3. Dezember 2013, um 12:00 Uhr
und endet am Dienstag, 10. Dezember 2013, um 12:00 Uhr.
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben. Pro Anmeldevorgang kann höchstens eine
Begleitperson mitangemeldet werden.
Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
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