Der Ausweisung eines in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen wegen Vorfeldunterstützung des Terrorismus steht die Tatsache, dass er minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hat, nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr können öffentliche Interessen die privaten Interessen des Ausländers und seiner Familie überwiegen.
Zum Sachverhalt
Der 44-jährige Kläger und seine Ehefrau sind türkische Staatsangehörige. Sie leben mit sieben Kindern in Deutschland. Das jüngste, jetzt achtjährige Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Während die Ehefrau des Klägers ein Daueraufenthaltsrecht hat, wurde der Kläger im Jahre 2010 ausgewiesen, weil er durch seine Tätigkeit im Vorstand mehrerer kurdischer Vereine und durch die Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen die als terroristisch eingestufte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) bzw. ihre Nachfolgeorganisationen unterstützt habe. Seine gegen diese Ausweisung gerichtete Klage hatte vor dem VG Stuttgart Erfolg. Der VGH Mannheim (NVwZ-RR 2012, 412) wies die Klage ab. Das beklagte Land hat dem Kläger bis auf Weiteres eine Duldung aus familiären Gründen und eine Arbeitserlaubnis erteilt.
Entscheidung des BVerwG
Der 1. Revisionssenat des BVerwG hat die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung des Klägers bestätigt und eine Befristung ihrer Wirkungen auf fünf Jahre ab Ausreise für angemessen erachtet. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Kläger Vereinigungen unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützen. Dass er in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind deutscher Staatsangehörigkeit lebt und den Unterhalt seiner Familie sicherstellt, zwang die Ausländerbehörde nicht zu einer abweichenden Ermessensentscheidung. Das öffentliche Interesse an der Beendigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts überwiegt seine privaten Belange. Die Ausweisung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum Schutz minderjähriger Unionsbürger vor einem faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets (vgl. EuGH, NVwZ 2011, 545 = NJW 2011, 2033 = EuZW 2011, 359 = InfAuslR 2011, 179). Denn die Ehefrau des Klägers verfügt über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, und die Familie hat ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Auch hat die Ausländerbehörde dem Kläger aus familiären Gründen bis auf Weiteres eine Duldung und eine Arbeitserlaubnis erteilt.
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 54 v. 31. 7. 2013
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