Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung
gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch
dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte
Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde. Das hat der 12. Zivilsenat
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 13. Februar 2014 verkündetem
Urteil entschieden.
Der Kläger hatte sich wegen Feuchtigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte
Unternehmen gewandt, das ihm zunächst eine Schadensanalyse in Aussicht stellte.
Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten den Keller besichtigt hatte, bot er dem Kläger
eine Isolierung des Kellers mit Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie
eine zusätzliche Vertikal- und Fußbodenabdichtung an. Im anschließend abgeschlossenen
Werkvertrag heißt es: In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über
Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende
Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. (
) Im erdbedeckten
Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung (
) als
flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten.
(
) Nach Abschluss der Arbeiten drang wiederholt Feuchtigkeit im Kellerbereich
ein. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat der Senat demgegenüber einen Schadensersatzanspruch
bejaht, da die Abdichtung mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB* gewesen
sei. Die Auslegung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Parteien
die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war. Der
geschuldete Erfolg bestimme sich nicht nur nach der vereinbarten Ausführungsart,
sondern auch danach, welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die im Vertragstext
bestimmte Ausführungsart habe nach dem erkennbaren Willen des Klägers zur Trockenlegung
des Kellers führen sollen. Hieran ändere auch der Hinweis auf anzuratende
Maßnahmen bei vertikaler Wasserbelastung nichts, weil jedenfalls die individuell
getroffene Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Abdichtungsarbeiten
Vorrang habe. Da das Werk für den Kläger wertlos sei, könne er den Werklohn vollständig
als Schadensersatz zurückfordern und Ersatz der Kosten für eine erneute
Renovierung des Kellers beanspruchen; weitergehende Ersatzansprüche hat der
Senat verneint.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen worden.
Urteil vom 13. Februar 2014, Az. 12 U 133/13
*§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk
oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(
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