Die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme ist rechtskräftig.
Der Angeklagten war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme
nach § 331 Abs. 1 StGB* schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier
ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe
weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die Angeklagte deshalb mit Urteil
vom 7. September 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt,
die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom
16. Dezember 2013 zurückgewiesen. Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts hat die Revision der Angeklagten mit Beschluss vom 9. April
2014 als unbegründet verworfen. Danach steht fest, dass die Angeklagte für sich und
weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung
angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier
nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt
zu werden. Die Kosten in Höhe von 750,00 € für die Feier in einer Gaststätte
mit kabarettistischem Rahmenprogramm waren absprachegemäß von dem Unternehmer
beglichen worden.
rechtskräftiger Beschluss vom 9. April 2014, Az. (1) 53 Ss 39/14 (21/14)
*§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die
Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen
hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil
sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse
entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet
und sie die Annahme genehmigt.
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