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Pressemitteilung Nr. 14.04.2014 vom 14. April 2014


Gesponserte Weihnachtsfeier: Verurteilung von Amtsdirektorin wegen Vorteilsannahme rechtskräftig

Die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme ist rechtskräftig. Der Angeklagten war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB* schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die Angeklagte deshalb mit Urteil vom 7. September 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 16. Dezember 2013 zurückgewiesen. Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Revision der Angeklagten mit Beschluss vom 9. April 2014 als unbegründet verworfen. Danach steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden. Die Kosten in Höhe von 750,00 € für die Feier in einer Gaststätte mit kabarettistischem Rahmenprogramm waren absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen worden.

rechtskräftiger Beschluss vom 9. April 2014, Az. (1) 53 Ss 39/14 (21/14)

*§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.


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