Die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen
Vaterschaftsanfechtung sind verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute
veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum
Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des
Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu
verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das
Aufenthaltsrecht umgangen wird. In ihrer konkreten Ausgestaltung
verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art.
6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch
Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des
Aufenthaltsrechts bezwecken.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona
ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die hierfür
maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war
der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in
bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt
wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit
erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht.
Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt - neben dem
Fehlen biologischer Vaterschaft - voraus, dass zwischen dem Kind und dem
Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt
der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die
Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder
den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen
werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Zudem ist eine Anfechtungsfrist einzuhalten,
wobei die Überleitungsvorschrift anordnet, dass diese nicht vor dem 1.
Juni 2008 beginnt (Art. 229 § 16 EGBGB). Mit rechtskräftiger
Entscheidung, dass eine Vaterschaft nicht besteht, entfallen die
bisherige Vaterschaftszuordnung, die dadurch begründete
Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter.
Diese Rechtsfolgen wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes
zurück.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Regelungen zur Behördenanfechtung sind mit dem Grundgesetz
unvereinbar und nichtig.
1. a) Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen
Staatsan¬gehörigkeit. Der Schutz gilt auch für Kinder, die die deutsche
Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsaner¬kennung erworben
haben. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung greift daher in diese
grundrechtlichen Gewährleistungen ein.
b) Weil die Betroffenen den Wegfall der Staatsangehörigkeit teils gar
nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können, handelt es
sich um eine absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im
Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG.
aa) Die Kinder können den Staatsangehörigkeitsverlust nicht selbst
beeinflussen.
bb) Soweit Vaterschaftsanfechtungen erfasst werden, die vor
Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, entzieht
sich der Staatsangehörigkeitsverlust auch dem Einfluss der Eltern.
Grundsätzlich kommt zwar in Betracht, den Kindern Einflussmöglichkeiten
ihrer Eltern zuzurechnen. Dabei kann ein Einfluss auf den Erwerb
ausnahmsweise auch als Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit
gewertet werden, wenn die Betroffenen bereits beim Erwerb die
Verantwortung für eine Instabilität der Staatsangehörigkeit tragen.
Bis zur Einführung der Behördenanfechtung durften die Eltern jedoch
davon ausgehen, dass die Vaterschaftsanerkennung unabhängig von ihrem
Zweck wirksam war. Sie mussten nicht damit rechnen, dass die Regelungen
zur Behördenanfechtung auch Vaterschaftsanerkennungen erfassen, die
bereits vor Inkrafttreten der Regelungen am 1. Juni 2008 erfolgt waren.
cc) Soweit Vaterschaftsanerkennungen betroffen sind, die nach
Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, war es
zwar möglich, aber nicht ohne Weiteres zumutbar, einen
Staatsangehörigkeitsverlust dadurch zu beeinflussen, dass die „Eltern“
darauf verzichteten, eine behördlich anfechtbare Vaterschaftsanerkennung
vorzunehmen.
(1) Die Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung statuieren grundsätzlich
keine rechtliche Erwartung, auf bestimmte Vaterschaftsanerkennungen zu
ver¬zichten. Die Betroffenen können eine Vaterschaft durch Anerkennung
aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gilt auch dann, wenn sie damit
rechnen oder sogar wissen, dass der Anerkennende nicht biologischer
Vater des Kindes ist. Demgegenüber verlangen die Regelungen zur
Behördenanfechtung von den Betroffenen unter den in § 1600 Abs. 3 BGB
genannten Voraussetzungen, auf eine Vaterschaftsanerkennung zu
verzichten, wenn sie nicht später den anfechtungsbedingten Verlust der
Staatsangehörigkeit des Kindes riskieren wollen. Betroffen sind nur
binationale und ausländische Paare, von denen mindestens ein Elternteil
keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.
(2) Unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen auf eine
Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, ist zumutbar, soweit diese gerade
auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt, die das
Aufenthaltsrecht an und für sich nicht gewährt. Erfolgt die
Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung des
Aufenthaltsrechts, ist den Betroffenen nicht zuzumuten, auf die vom
Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit
der Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen Paaren in
genau gleicher Lage offen steht. Die Möglichkeit der Behördenanfechtung
muss daher auf die Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter
Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben.
(a) Diese Begrenzung vermögen die vom Gesetzgeber gewählten
Anfechtungsvoraussetzungen nicht hinreichend zuverlässig zu leisten.
Soweit § 1600 Abs. 3 BGB auf die Schaffung von Einreise- oder
Aufenthaltsvoraussetzungen abstellt, werden alle
Vaterschaftsanerkennungen einbezogen, in denen die Mutter einen
ungesicherten Aufenthaltsstatus hatte. Dass die Vaterschaftsanerkennung
in diesen Fällen generell gerade zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken
erfolgt, ist weder im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden noch sind
dafür sonst Anhaltspunkte erkennbar. Auch das Fehlen einer
sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind ist kein
zuverlässiger Indikator. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht im
Regelfall dann, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 BGB). Dieses Erfordernis
ist im hiesigen Zusammenhang zu eng, weil es nicht mit hinreichender
Treffsicherheit darauf schließen lässt, dass die Vaterschaftsanerkennung
gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolgte.
(b) Dieses Defizit lässt sich angesichts der Gesetzessystematik nicht
durch Auslegung beheben. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind
und rechtlichem Vater ist zugleich negatives Tatbestandsmerkmal der
Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater und gewährleistet
dort die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Grundrechte des
biologischen Vaters. Obwohl sie dort in ganz anderem
Grundrechtszusammenhang steht als bei der Behördenanfechtung, ist sie
für beide Konstellationen in § 1600 Abs. 4 BGB einheitlich definiert.
Die Doppelfunktion lässt es nicht zu, das Tatbestandsmerkmal im
Zusammenhang mit der Behördenanfechtung weit auszulegen, weil es im
Rahmen der Anfechtung durch den biologischen Vater aus
verfassungsrechtlichen Gründen tendenziell eng auszulegen ist.
(c) Die Zumutbarkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass sich das
behördliche Anfechtungs¬recht - mangels äußerer Unterscheidbarkeit
gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen von
sonstigen Vaterschaftsanerkennungen - nur auf diese Weise durchsetzen
ließe. Es ist nicht ausgeschlossen, treffgenauere Kriterien als das
Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zu verwenden. Selbst wenn
diese nicht alle Fälle aufenthaltsrechtlich motivierter
Vaterschaftsanerkennung vollständig erfassen sollten, wäre das
hinnehmbar. Denn eine besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich
motivierte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, ist weder im
Gesetzgebungsverfahren noch auf sonstige Weise erkennbar geworden.
c) Die Regelungen zur Behördenanfechtung verstoßen darüber hinaus gegen
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG.
aa) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der
Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten,
wenn diese dadurch nicht staatenlos werden. Für den Fall der
Staatenlosigkeit hätte der Gesetzgeber eine Vorkehrung treffen müssen.
bb) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts vor. Entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist der
Umstand, dass eine erfolgreiche Behördenanfechtung zum Verlust der
Staatsangehörigkeit führt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt,
sondern ergibt sich erst aus der Anwendung ungeschriebener Rechtsregeln.
Dies verstößt auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
cc) Zudem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil es
an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt. Die
Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlusts ist aus Sicht des
betroffenen Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Dessen
Belastungswirkung nimmt mit dem Alter des betroffenen Kindes und mit der
Zeitspanne zu, während der das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit
innehatte. Daher sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des
relativ frühen Kindesalters engere zeitliche Grenzen zu setzen. Dass
damit nicht jede zu Umgehungszwecken erfolgte Vaterschaftsanerkennung im
Wege der Behördenanfechtung rückgängig gemacht werden kann, ist auch
angesichts der Zweifel an der Dringlichkeit einer solchen Regelung
hinnehmbar.
3. Die Regelungen über die Behördenanfechtung verstoßen zudem gegen das
Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegen das Recht des Kindes
auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine verfassungsrechtlich
geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch
Anerkennung begründet wurde und der Anerkennende weder der biologische
Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind
begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des
verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft
auch sozial gelebt wird. Soweit die Behördenanfechtung - nach den zu
breit formulierten gesetzlichen Voraussetzungen - auch Vaterschaften
erfasst, die nicht zur Umgehung des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden,
ist der Eingriff unverhältnismäßig.
4. Zudem liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten
Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder
binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell
dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belasten ihr
Familienleben mit behördlichen Nachforschungen. Eine präzisere Fassung
der Anfechtungsvoraussetzungen wäre auch insoweit verfassungsrechtlich
geboten.
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