Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage
der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 (siehe
Pressemitteilungen Nr. 68/2013 vom 22. November 2013 und 72/2013 vom 29.
November 2013) am
Mittwoch, 26. Februar 2014, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Akkreditierungshinweise für die Urteilsverkündung am 26. Februar 2014
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Mittwoch, 12. Februar 2014, um
12:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht
berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht teilt dem Absender nicht
selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist.
Das Akkreditierungsverfahren endet am Mittwoch, 19. Februar 2014, um
12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr
möglich.
Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie sind
an die Rufnummer +49 721 9101-68400 zu richten, hinter die mehrere
Leitungen geschaltet sind. Akkreditierungsgesuche an sonstige
Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig
Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.
Für Akkreditierungsgesuche ist das unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-Presse-F
ormblatt-Drei-Prozent-Klausel-DE.pdf bereit gestellte Formular zu
benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein.
Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des
Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit
entscheidet das Los.
Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht
eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche
Akkreditierung.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 40 Sitzplätze
zur Verfügung. Zudem werden zwei Presseräume eingerichtet (C003 und
C213), in denen insgesamt weitere 47 Sitzplätze bestehen. Die
verfügbaren Sitzplätze werden wie folgt vergeben:
1. Auf der Presseempore sind vorab 15 Sitzplätze für Vollmitglieder
(ausgenommen Ehrenmitglieder) der Justizpressekonferenz Karlsruhe
e.V. (JPK) reserviert. Jedem Medium, das durch ein Vollmitglied
in der JPK vertreten ist, steht einer dieser Sitzplätze zu,
ebenso jedem Vollmitglied, das kein bestimmtes Medium vertritt.
Vertritt dasselbe Vollmitglied mehrere Medien, so steht ihm
lediglich ein Sitzplatz zu.
2. Für die weiteren 72 Sitzplätze werden die Akkreditierungsgesuche
– ohne Bildung von Kontingenten – in der Reihenfolge ihres
Eingangs berücksichtigt. Zunächst werden die Sitzplätze auf der
Presseempore vergeben, dann - unter fortlaufender Zählung - die
Sitzplätze im Presseraum C003 und zuletzt die Sitzplätze im
Presseraum C213.
3. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält zunächst nur einen
Sitzplatz. Ein zweiter Sitzplatz pro Medium wird vergeben, wenn
alle fristgerecht akkreditierten Medien mit einem Sitzplatz
berücksichtigt worden sind. Für die Vergabe weiterer Sitzplätze
gilt Entsprechendes.
Allgemeines
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das
Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem
Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren
elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder
Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.
Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Die Sitzplätze auf der Presseempore sind um 9:30 Uhr einzunehmen. Ist
ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, wird er anderweitig
vergeben. Um 9:40 Uhr werden die auf der Presseempore freigebliebenen
Sitzplätze den Journalisten mit der niedrigsten Platznummer angeboten,
die zu diesem Zeitpunkt im Presseraum C003 anwesend sind. Soweit
Journalisten auf der Presseempore keinen Sitzplatz haben, müssen sie
diese nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch
den Vorsitzenden des Senats verlassen. Der weitere Aufenthalt vor dem
Sitzungssaal ist nicht gestattet.
In beiden Presseräumen findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal
statt. 230 V-Anschlüsse für Laptops sind vorhanden. Die Kapazität von
mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht
garantiert werden. Für alle Journalisten, die einen Sitzplatz auf der
Presseempore erhalten, stehen im Presseraum C213 insgesamt 15
zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung, die jedoch nicht individuell
vergeben werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
1. Die Urteilsverkündung kann vollständig in Ton und Bild übertragen
werden.
2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit der
Akkreditierung zu erklären. Die Poolführer verpflichten sich auf
entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen
anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung
zu stellen.
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im
Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger
Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
4. Nach Schluss der Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und
Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im
Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen.
Für weitere Aufnahmen steht der Bereich vor dem Sitzungssaal
einschließlich der Pressenischen zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt
werden, ist dies bereits mit der Akkreditierung im bereitgestellten
Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags
vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben
benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m),
Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht
bezogen werden soll.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und
Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die
Fahrzeugdaten. Diese sind bis spätestens bis Dienstag, 25. Februar 2014,
10.00 Uhr per Fax zu übersenden (Fax-Nr. +49 721 9101-461 – gilt
ausschließlich für die nachgereichten Daten). Auch hierfür ist das unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-Presse-F
ormblatt-Drei-Prozent-Klausel-DE.pdf bereitgestellte Formular zu
benutzen. Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden
nicht berücksichtigt.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der Urteilsverkündung von 9:00 bis
18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Die beiden großen Pressenischen werden an die poolführenden
Fernsehsender vergeben. Bei der Vergabe der weiteren kleinen
Pressenische entscheidet die Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich
ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721
9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
weitere Pressemitteilungen
|