Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei
Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige
ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen vom 8. März 2013
hatte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch
eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts die Richtervorlagen als unzulässig
verworfen. Die Beschlüsse entsprechen nicht den
Begründungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung an eine Richtervorlage anlegt. Das Amtsgericht hat die
einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in seinen Darlegungen kaum berücksichtigt.
Insbesondere hat es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption eingetragener
Lebenspartner vom 19. Februar 2013 nicht zur Grundlage seiner
rechtlichen Ausführungen gemacht.
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