Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2301/11 und 2 BvR 1279/12 -
hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass
das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
jedoch verfassungskonform ausgelegt werden muss (vgl. hierzu die
Pressemitteilung Nr. 50/2013 vom 8. August 2013). Die Unterbringung darf
nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Die in den konkreten
Verfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen hatte der Zweite
Senat aufgehoben, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen
Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt hatten.
Im Anschluss hieran hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in sieben
weiteren Verfahren den Verfassungsbeschwerden gegen die gerichtlich
angeordnete Unterbringung der Beschwerdeführer auf Grundlage des
Therapieunterbringungsgesetzes teilweise stattgegeben.
Auch in diesen Verfahren verletzen die fachgerichtlichen Entscheidungen
das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie nicht den
verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde
gelegt haben. Es kommt hierbei allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit an; unerheblich ist hingegen, ob die
Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen das Therapieunterbringungsgesetz
selbst richten, wurden sie unter Verweis auf den Beschluss vom 11. Juli
2013 nicht zur Entscheidung angenommen.
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