Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im
Verfahren der konkreten Normenkontrolle über Vorschriften des
sächsischen Schulgesetzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Den Antrag hatte eine kreisangehörige Gemeinde im
Freistaat Sachsen gestellt. Der Antrag ist unzulässig.
Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn -
was hier nicht der Fall ist - der Rechtsweg zu den Fachgerichten
erschöpft ist.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige Gemeinde im Freistaat
Sachsen. Der für sie maßgebliche Schulnetzplan sieht seit 2006 die
Schließung der Oberschule vor. 2010 wurde der Plan insoweit unverändert
fortgeschrieben. Den hierzu ergangenen Genehmigungsbescheid hat die
Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Dresden angefochten. Das
Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Frage
vorgelegt, ob § 23a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des sächsischen
Schulgesetzes mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist.
Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung
mit dem Inhalt, die genannten Vorschriften bis zur Entscheidung der
Hauptsache für unanwendbar zu erklären, soweit die kreisangehörigen
Gemeinden keine Schulnetzpläne aufstellen können bzw. mit ihnen bei der
Schulnetzplanung kein Einvernehmen herzustellen ist. Hilfsweise
beantragt sie die Erlaubnis, die Oberschule vorläufig weiterzuführen,
äußerst hilfsweise, Schüler der 5. Klasse im neuen Schuljahr aufzunehmen
und die fünfte Klasse einzügig zu betreiben, ohne dass das Land seine
Mitwirkung insoweit widerrufen dürfe.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle können nur die gemäß § 82
Abs. 2 BVerfGG beitrittsberechtigten Verfassungsorgane Anträge stellen.
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind an dem
Normenkontrollverfahren nicht beteiligt, sondern nach § 82 Abs. 3
BVerfGG lediglich äußerungsbefugt. 2. Die Umdeutung in einen zulässigen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet aus. Die
insoweit alleine in Betracht kommende Kommunalverfassungsbeschwerde ist
ausgeschlossen, soweit eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung
beim Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann. Eine solche
Möglichkeit sieht das sächsische Recht vor.
3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen ist nicht
angezeigt. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht,
dass sie den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in der gebotenen
Weise erschöpft hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit seinem
ablehnenden Beschluss vom 21. August 2013 - 5 L 312/13 - allenfalls über
einen Teil des Rechtsschutzziels entschieden, das die Antragstellerin
mit dem vorliegenden Antrag verfolgt. Sie hätte daher versuchen müssen,
entweder im Wege der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht oder, soweit
dies verwaltungsprozessrechtlich möglich ist, durch erneute
Antragstellung zum Verwaltungsgericht eine ihr günstige Entscheidung
herbeizuführen.
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