Die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren gegen die
Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, den Fiskalpakt sowie
die nationalen Zustimmungs- und Begleitgesetze, das Zustimmungsgesetz zu
Art. 136 Abs. 3 AEUV, das TARGET2-System und das sog. Sixpack sind
teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dies hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
entschieden. Trotz der eingegangenen Verpflichtungen bleibt die
Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages hinreichend gewahrt. Es ist
jedoch haushaltsrechtlich sicherzustellen, dass etwaige Kapitalabrufe
nach dem ESM-Vertrag im Rahmen der vereinbarten Obergrenzen fristgerecht
und vollständig erfüllt werden können und somit eine Aussetzung von
Stimmrechten Deutschlands in den ESM-Gremien zuverlässig ausgeschlossen
bleibt.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerden richten sich
gegen deutsche und europäische Rechtsakte im Zusammenhang mit der
Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und dem
Abschluss des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt), gegen Maßnahmen der
Europäischen Zentralbank (soweit nicht verfahrensrechtlich abgetrennt,
vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014) sowie
gegen Unterlassungen des Bundesgesetzgebers und der Bundesregierung im
genannten Zusammenhang.
Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der Zweite Senat unter Maßgaben
abgelehnt, eine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des
ESM-Vertrages sowie des Fiskalpaktes und die Ausfertigung der
innerstaatlichen Zustimmungs- und Begleitgesetze zu erlassen. Den
Maßgaben zufolge war sicherzustellen, dass sämtliche
Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem
ESM-Vertrag auf ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM in Höhe
von 190,0248 Milliarden Euro beschränkt bleiben und die Regelungen über
die Unverletzlichkeit der Unterlagen des ESM und die berufliche
Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen einer umfassenden
Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates nicht entgegenstehen
(vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 67/2012 vom 12. September 2012).
Die ESM-Mitglieder verständigten sich auf eine gemeinsame
Auslegungserklärung, die sie am 27. September 2012 abgaben. Zugleich hat
die Bundesrepublik Deutschland eine ähnlich lautende einseitige
Erklärung abgegeben.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren sind
teilweise unzulässig.
a) Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG die formelle Verfassungswidrigkeit des ESM-Finanzierungsgesetzes, die
funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Plenum des
Bundestages, seinen Ausschüssen und Untergliederungen sowie das fehlende
Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit für besonders bedeutsame
Maßnahmen rügen, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig. Diese
Fragen rechnen - abgesehen von den Fällen einer
Ultra-vires-Konstellation - nicht zum materiellen Gehalt des Wahlrechts,
der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird.
b) Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden ferner, soweit sich
Beschwerdeführer gegen die Einrichtung sowie Durchführung des
TARGET2-Systems wenden und verschiedene Unterlassungen deutscher
Verfassungsorgane in Bezug hierauf beanstanden. Die Beschwerdeführer
haben nicht aufgezeigt, wie hiervon eine Beeinträchtigung der
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages und damit ihrer
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ausgehen könnte.
c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung bestimmter
sekundärrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union (sog. Sixpack) und
des Euro-Plus-Paktes in Deutschland wenden, sind sie ebenfalls
unzulässig. Ihr diesbezügliches Vorbringen genügt weder zur Darlegung
einer Entleerung des Wahlrechts durch Verlust unverzichtbarer
Entscheidungsbefugnisse des Bundestages noch zur Darlegung eines
etwaigen Anspruchs auf Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der
Europäischen Union. Inwiefern der Euro-Plus-Pakt, der selbst Sanktionen
nicht vorsieht, dem Bundestag in einem Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
berührenden Umfang Kompetenzen entziehen könnte, erschließt sich nach
dem Beschwerdevortrag, der sich im Wesentlichen auf ökonomische
Argumente stützt, nicht.
d) Der Antrag im Organstreitverfahren ist nur zulässig, soweit die
Antragstellerin geltend macht, durch die angegriffenen Gesetze entäußere
sich der Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung; als
Fraktion des Bundestages ist sie insoweit antragsbefugt. Nicht
substantiiert dargelegt ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in
Bezug auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen
Haushaltsausschuss und Plenum im ESM-Finanzierungsgesetz. Eine Berufung
auf Rechte einzelner Abgeordneter oder des Bundestages im Wege der
Prozessstandschaft scheidet diesbezüglich aus. Schließlich folgt auch
aus dem fehlenden Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit für besonders
bedeutsame Maßnahmen keine Verletzung eigener Rechte oder von Rechten
des Bundestages, die im Organstreit geltend gemacht werden könnten.
2. Die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren sind, soweit
zulässig, unbegründet. Der Gesetzgeber ist jedoch mit Blick auf die
Zustimmung zu Artikel 4 Absatz 8 des ESM-Vertrages verpflichtet,
haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik
Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus fristgerecht und vollständig
nachkommen kann.
a) Das durch Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Wahlrecht gewährleistet als
grundrechtsgleiches Recht die politische Selbstbestimmung der Bürger und
garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland
ausgeübten Staatsgewalt. Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grund-
sätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG,
die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff
des verfassungsändernden Gesetzgebers schützt. Vor diesem Hintergrund
muss der Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen treffen, um seine
Integrationsverantwortung dauerhaft erfüllen zu können. Er darf sich
namentlich seines Budgetrechts nicht begeben, auch nicht in einem System
intergouvernementalen Regierens.
Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es entscheidend darauf an,
dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über
Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf
internationale und europäische Verbindlichkeiten. Zwar ist es in erster
Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse
mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu
befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar
sind. Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt
jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational
vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen
Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus
nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle
und Einwirkung entzogen ist. Das Demokratieprinzip gebietet es zudem,
dass der Bundestag an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für
eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner
Entscheidung benötigt.
Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte
Haushalts- und Fiskalpolitik ist nicht von vornherein demokratiewidrig.
Sie kann grundsätzlich auch durch die Übertragung wesentlicher
haushaltspolitischer Entscheidungen auf Organe einer supra- oder
internationalen Organisation oder die Übernahme entsprechender
völkerrechtlicher Verpflichtungen erfolgen. Zu entscheiden, ob und in
welchem Umfang dies sinnvoll ist, obliegt in erster Linie dem
Gesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch sicherzustellen,
dass der demokratische Prozess offen bleibt, aufgrund anderer
Mehrheitsentscheidungen rechtliche Umwertungen erfolgen können und eine
irreversible rechtliche Präjudizierung künftiger Generationen vermieden
wird.
Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip darüber
hinaus eine justiziable Begrenzung der Übernahme von
Zahlungsverpflichtungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, musste der
Senat bislang nicht entscheiden. Eine unmittelbar aus dem
Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte allenfalls überschritten
sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im
Eintrittsfall so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für
einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern
praktisch vollständig leerliefe. Dies kommt nur bei einer evidenten
Überschreitung äußerster Grenzen in Betracht.
b) Nach diesen Maßstäben haben die Verfassungsbeschwerden und das
Organstreitverfahren keinen Erfolg.
aa) Das Zustimmungsgesetz zur Änderung des Artikels 136 AEUV verletzt
die Beschwerdeführer und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus
Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs.
3 GG. Insbesondere führt Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht zum Verlust der
Haushaltsautonomie des Bundestages, sondern ermöglicht den
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes lediglich, einen
Stabilitätsmechanismus zur Gewährung von Finanzhilfen auf
völkervertraglicher Grundlage zu installieren und bestätigt insofern die
fortdauernde Herrschaft der Mitgliedstaaten über die Verträge. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, die Währungsunion um die Möglichkeit
aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene
Prognose, mit solchen Maßnahmen die Stabilität der Währungsunion
gewährleisten und fortentwickeln zu können, hat das
Bundesverfassungsgericht angesichts des Einschätzungsspielraums der
zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich auch insoweit zu
respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser
Entscheidung nicht auszuschließen sind.
bb) Auch das Zustimmungsgesetz zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen
Rechnung.
(1) Die Bestimmungen des ESM-Vertrages sind mit der haushaltspolitischen
Gesamtverantwortung des Bundestages vereinbar. Aus der absoluten Höhe
der hiermit eingegangenen Zahlungspflichten von derzeit 190,0248
Milliarden Euro lässt sich keine Beeinträchtigung der
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages ableiten. Die
diesbezügliche Einschätzung des Gesetzgebers ist jedenfalls nicht
evident fehlerhaft und daher vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen.
(2) Soweit nach dem Vertragswortlaut eine der Höhe nach unbegrenzte
Zahlungspflicht zumindest denkbar erscheint, wird die Gefahr einer
solchen Auslegung jedenfalls durch die gemeinsame Erklärung der
ESM-Mitglieder vom 27. September 2012 sowie die einseitige Erklärung der
Bundesrepublik Deutschland vom selben Tage in völkerrechtlich
verbindlicher Weise ausgeschlossen.
(3) Für Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages betreffen, ist
jedenfalls derzeit gesichert, dass sie nicht gegen die Stimmen der
deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen
Stabilitätsmechanismus ergehen können, der Legitimationszusammenhang
zwischen dem Parlament und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus also
nicht unterbrochen wird.
(4) Käme es zur Aussetzung der Stimmrechte der Bundesrepublik
Deutschland während einer Zahlungssäumigkeit (Art. 4 Abs. 8 ESMV), liefe
die innerstaatlich vorgesehene Beteiligung des Bundestages an den
Entscheidungen der ESM-Organe während dieser Zeit leer. Betroffen wären
unter Umständen auch Entscheidungen, die die haushaltspolitische
Gesamtverantwortung des Bundestages berühren und daher grundsätzlich
seiner Mitwirkung bedürfen. Um eine Aussetzung der Stimmrechte zu
vermeiden, hat der Bundestag daher nicht nur den anfänglich
einzuzahlenden Kapitalanteil im Haushalt bereitzustellen, sondern im
gebotenen Umfang durchgehend sicherzustellen, dass etwaige weitere
Kapitalanteile jederzeit fristgerecht und vollständig eingezahlt werden
können. Ob eine Zahlungsaufforderung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus berechtigt ist, spielt insoweit keine Rolle.
Der Bundestag hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten erklärt, das
Liquiditätsmanagement der Finanzagentur GmbH sei hinreichend umsichtig
und leistungsfähig, um fristgerechte Einzahlungen zu gewährleisten;
diese tatsächliche Einschätzung ist vom Bundesverfassungsgericht
hinzunehmen. Auch haushaltsrechtlich ist derzeit ausreichend
sichergestellt, dass Deutschland sämtlichen relevanten
Zahlungsaufforderungen des ESM - bis zur Höhe des Anteils am genehmigten
Stammkapital - so rechtzeitig und umfassend nachkommen kann, dass eine
Stimmrechtsaussetzung praktisch ausgeschlossen ist. Für absehbare
Zahlungspflichten sind Ansätze im Haushaltsplan vorzusehen; dies ergibt
sich aus den Grundsätzen der Vollständigkeit und der Wahrheit des
Haushalts.
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die bisherige Prognose
des Haushaltsgesetzgebers, dass sich die Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland auf das anfänglich eingezahlte Stammkapital
beschränken werden.
(5) Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV, die die
Unverletzlichkeit sämtlicher amtlicher Unterlagen des Europäischen
Stabilitätsmechanismus sowie Schweigepflicht und Immunität seiner
Organmitglieder und Mitarbeiter regeln, verstoßen im Ergebnis nicht
gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art.
79 Abs. 3 GG und den - allein im Rahmen des Organstreitverfahrens
rügefähigen - Anspruch des Bundestages auf frühestmögliche und
umfassende Unterrichtung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG. Die genannten
Vorschriften sind so auszulegen, dass sie einer hinreichenden
parlamentarischen Kontrolle des ESM durch den Bundestag nicht
entgegenstehen. Soweit eine hiervon abweichende Auslegungsmöglichkeit
bestand, ist diese jedenfalls durch die gemeinsame Auslegungserklärung
der ESM-Mitglieder vom 27. September 2012 sowie die einseitige Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland vom selben Tage völkerrechtlich wirksam
ausgeschlossen worden.
(6) Im Hinblick auf die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV vorgesehene
Möglichkeit, Anteile am Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem vom
Nennwert abweichenden Kurs auszugeben, ist die haushaltspolitische
Gesamtverantwortung des Bundestages jedenfalls dadurch abgesichert, dass
ein entsprechender Beschluss nicht gegen die Stimme des deutschen
Vertreters im zuständigen ESM-Organ gefasst werden kann.
(7) Auch aus der abstrakten Möglichkeit, dass der Europäische
Stabilitätsmechanismus finanzielle Verluste generieren könnte, ergibt
sich keine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des
Bundestages. Dass der Gesetzgeber seinen diesbezüglichen
Einschätzungsspielraum mit der Zustimmung zum ESM-Vertrag überschritten
haben könnte, ist nicht ersichtlich.
(8) Eine Erweiterung der bestehenden Zahlungspflichten Deutschlands im
Wege der Kapitalerhöhung ist zwar möglich, bedürfte aber der Zustimmung
der gesetzgebenden Körperschaften. Eine völkerrechtliche Verpflichtung
zur Vornahme einer solchen Kapitalerhöhung besteht nicht.
(9) Schließlich begründet der ESM-Vertrag auch keine unauflösbare
Bindung Deutschlands.
cc) Im Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind
auch die Vorschriften über die Einbindung des Bundestages in die
Entscheidungsprozesse des ESM. Die Mitwirkungsrechte des Bundestages
erweisen sich - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung im
Hinblick auf das innerstaatliche Verfahren vor Beschlüssen nach Art. 8
Abs. 2 Satz 4 ESMV - als ausreichend. Die Informationsrechte des
Bundestages genügen den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG. Auch
unter dem Gesichtspunkt der von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG geforderten
demokratischen Legitimation der Tätigkeit des ESM bestehen keine
Bedenken gegen die Vertretung Deutschlands in dessen Gremien.
dd) Schließlich verstößt auch das Zustimmungsgesetz zum Fiskalpakt nicht
gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art.
79 Abs. 3 GG. Seine wesentlichen Inhalte decken sich mit
verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben. Der Vertrag räumt
den Organen der Europäischen Union keine Befugnisse ein, die die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren und
zwingt die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer dauerhaften, nicht
mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirtschaftspolitik.
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