Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine
Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes nicht zur Entscheidung
angenommen. Diese Regelung verpflichtet die Betreiber privater
Kraftwerke, ihre Einspeisung in das öffentliche Netz auf Anforderung des
Netzbetreibers gegen entsprechendes Entgelt anzupassen. Die
Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen und ist
daher unzulässig.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Nach § 13 Abs. 1a EnWG sind insbesondere die Betreiber bestimmter
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie auf Anforderung durch die
Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, „ ... gegen angemessene
Vergütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen“.
Ein im Zusammenhang mit der „Energiewende“ erlassenes Gesetz vom 20.
Dezember 2012 senkte die Leistungsgrenze für die betroffenen Anlagen von
50 auf 10 Megawatt und strich das bisherige Erfordernis einer Spannung
von mindestens 110 Kilovolt.
2. Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde gegen diese
gesetzliche Vorschrift erhoben. Sie ist ein Unternehmen der
Papierindustrie. Ihren gesamten Eigenbedarf an Strom und Wärme für die
Produktion stellt sie in einem Kraftwerk mit einer Gesamtleistung von
283,7 Megawatt her. Den verbleibenden Überschuss aus der Stromerzeugung
speist die Beschwerdeführerin in das Elektrizitätsversorgungsnetz mit
einer Spannung von 20 Kilovolt ein. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt
sie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und von Art. 3 Abs. 1 GG.
Insbesondere könne es durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs.
1a EnWG zu erheblichen Produktionsausfällen kommen.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie
ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
§ 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
a) Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend substantiiert
vorgetragen, dass sie durch die angegriffene Norm gegenwärtig und
unmittelbar betroffen ist. Nach § 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG ist die
Regulierungsbehörde unter anderem ermächtigt, Festlegungen zur
Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Abs. 1a EnWG zu treffen.
Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu vorgetragen, ob eine solche
Konkretisierung erfolgt ist und ob sie in diesem Fall weiterhin von der
Regelung erfasst wird. Insbesondere verhält sie sich nicht zu der
Festlegung der Bundesnetzagentur vom 30. Oktober 2012 zur
Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für
Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise
von Entsorgungsanlagen.
b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass
sie den Rechtsweg erschöpft hat. Soweit sie Adressatin der Festlegung
der Bundesnetzagentur ist und durch diese beschwert wird oder § 13 Abs.
1a Satz 3 EnWG drittschützende Wirkung zukommt, hätte sie die
entsprechenden Rechtsmittel in Anspruch nehmen können.
c) Zweifelhaft ist zudem, ob die Beschwerdeführerin den Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat. Es ist aus ihrem
Vorbringen jedenfalls nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin mit
der Bundesnetzagentur Kontakt aufgenommen hat, um aus dem
Adressatenkreis des § 13 Abs. 1a EnWG ausgenommen zu werden.
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