Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) die Anrechte aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen
zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalts oder Todes ausschließt. Dies
hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute
veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Einbeziehung der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Anwendungsbereich
dieser Anpassungsvorschriften wäre verfassungsrechtlich zulässig, ist
aber weder aufgrund des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 GG) noch aufgrund
des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten.
Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen; der Richter Gaier hat ein
Sondervotum abgegeben.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Im Ausgangsverfahren zur konkreten Normenkontrolle (1 BvL 9/12) hatte
der Ehemann unter anderem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine
betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder erworben. Die Rente des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt
wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zugunsten
der Ehefrau gekürzt. Zugleich zahlte der Ehemann an seine geschiedene
Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen
und erfüllte die Voraussetzungen für den eigenen Rentenbezug noch nicht.
Die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, wonach die Rentenkürzung auf
Seiten des Ehemanns im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung
ausgesetzt werden kann, lagen im Grundsatz vor. Jedoch führt der in § 32
VersAusglG bestimmte Anwendungsbereich dieser Vorschrift die
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht auf. Im
Berufungsverfahren hielt das Oberlandesgericht diese Beschränkung des §
32 VersAusglG für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG und legte das
Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor.
2. Im Fall der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1145/13) hatte der
Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung bei der
Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes
Baden-Württemberg eine unverfallbare Anwartschaft auf eine
Versorgungsrente erworben. Die Rente des Ehemanns bei der
Versorgungsanstalt wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der
Scheidung zugunsten der Ehefrau gekürzt. Die Ehefrau starb, nachdem sie
weniger als 36 Monate Leistungen aus der übertragenen Altersversorgung
bezogen hatte. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der
Rentenkürzung auf Seiten des Ehemanns gemäß § 37 VersAusglG vor, wenn §
32 VersAusglG dies für Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen
Dienstes nicht ausschlösse. Die entsprechende Klage des
Beschwerdeführers gegen die Zusatzversorgungskasse blieb vor dem
Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Es verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, dass
Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32
VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37
VersAusglG ausgenommen sind.
a) Der Versorgungsausgleich führt zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1
GG geschützten Renten und Anwartschaften der ausgleichspflichtigen
Person und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf
die ausgleichsberechtigte Person. Die Regelungen über den
Versorgungsausgleich bestimmen aber in grundsätzlich
verfassungskonformer Weise Inhalt und Schranken des
verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und
Versorgungsanwartschaften.
b) Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich
hängt nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Aussetzung der
Kürzung für den Fall des sogenannten Vorversterbens der
ausgleichsberechtigten Person ermöglicht (vgl. § 37 VersAusglG).
aa) Die betroffenen Alters- und Invaliditätsversorgungssysteme verteilen
individuelle Risiken des Einzelnen auf eine Vielzahl von
Versorgungsempfängern und folgen insofern dem Versicherungsgedanken. Es
liegt in der Natur dieser Anrechte, dass deren Inhaber aufgrund
individueller Entwicklungen ihrer persönlichen Lebensschicksale
verglichen mit dem statistisch durchschnittlich erwartbaren Maß an
Versorgungsleistungen entweder weniger oder mehr erhalten. Weil die
Versorgungssysteme konzeptionell an einem ungewissen Ereignis
ausgerichtet sind, verfehlt die Alters- und Invaliditätsvorsorge ihren
Zweck nicht dadurch, dass es im konkreten Einzelfall zu keiner oder
einer statistisch betrachtet geringeren Leistung kommt. Nichts anderes
folgt aus Art. 14 GG. Der eigentumsrechtliche Schutz der Anwartschaft
aus der Sozialversicherung sichert ein Stammrecht auf eine Rente, nicht
aber die späteren tatsächlichen Leistungen, weil sich die späteren
konkreten Rentenzahlungen nach der dann geltenden Gesetzeslage, nach dem
tatsächlichen Renteneintritt und nach der Gesamtbezugszeit der Rente
bestimmen. Sie sind zur Zeit der Aufteilung der Anwartschaften durch den
Versorgungsausgleich noch nicht bezifferbar.
bb) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das
versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher
Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je
eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund
ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich zum
Durchschnitt weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert
sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der
ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist
dies ohne Bedeutung, denn die im Versorgungsausgleich zwischen den
Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung
voneinander unabhängig. Eine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige
Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs liegt hierin nicht.
cc) Die ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer,
das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter
Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugutekommen müsste,
ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die
versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen
Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit
Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte zu beiden
Ehepartnern auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Während der Ehe
werden zwar formal betrachtet beide Ehepartner alleinige Inhaber der
jeweils aufgrund ihrer Beiträge begründeten Versorgungsanrechte. Jedoch
erwerben sie diese Anrechte während der Ehezeit wirtschaftlich
betrachtet nicht allein zu dem Zweck, ihr eigenes Auskommen zu sichern.
Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person ist
daher von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden. dd) Wenn es
im Fall des Vorversterbens nicht zur Aussetzung der Kürzung bei der
ausgleichspflichtigen Person kommt, liegt darin auch keine Bereicherung
der Versichertengemeinschaft. Dies käme in Betracht, wenn die Regelungen
über den Versorgungsausgleich strukturell - und nicht bloß angesichts
des individuellen Versicherungsverlaufs im Einzelfall - dazu führten,
dass die Geschiedenen in der Summe weniger Leistungen erhielten als die
anderen Versicherten. Das ist jedoch nicht der Fall.
ee) Die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung und deren
Anwendung auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes mögen nach wie vor wünschenswert erscheinen. Dieser Standpunkt
findet im Sondervotum Ausdruck. Ein verfassungsrechtliches Gebot folgt
daraus indessen nicht. Die 1980 formulierte - freilich schon damals im
Senat nicht einhellige - Position des Bundesverfassungsgerichts zur
Notwendigkeit einer entsprechenden Härteregelung ist im historischen
Urteilskontext zu sehen. Der Versorgungsausgleich wurde zeitgleich mit
einer Reform des Scheidungsrechts eingeführt, die das Verschuldens- und
Zerrüttungsprinzip ersetzte. Beide Reformen waren seinerzeit stark
umstritten. Mit zwei Urteilen vom selben Tag erklärte das
Bundesverfassungsgericht sowohl das neue Scheidungsrecht als auch den
Versorgungsausgleich für verfassungsgemäß. Dass dabei Konstellationen
benannt wurden, in denen der Gesetzgeber Regelungen zur Abfederung des
neuen Systems zu treffen habe, dürfte die verfassungsrechtliche
Bestätigung der grundlegenden Eherechtsreform im Entscheidungszeitpunkt
erleichtert haben. Zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit des
Versorgungsausgleichs sind Härteregelungen für die damals erörterten
Fallgestaltungen, die einen Ausgleich letztlich zulasten der
Versichertengemeinschaften schafften, jedenfalls heute nicht mehr
geboten.
c) Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich
hängt auch nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für
den Fall ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer
gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die ausgleichsberechtigte
Person verpflichtet ist (vgl. § 33 VersAusglG). aa) Der Gedanke, die
spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte
Person angemessen auswirken, ist hier von vornherein nicht relevant.
Denn die ausgleichsberechtigte Person erhält die ihr zustehenden Anteile
an den Versorgungsanrechten und wird daraus - wie in allen anderen
Fällen auch - nach Eintritt des Versorgungsfalls die ihr zustehenden
Versorgungsleistungen beziehen.
bb) Die ausgleichspflichtige Person wird zwar durch das Zusammentreffen
der Rentenkürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer Lebensführung
weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus insgesamt geringeren
Einkünften bestreiten muss. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von
sonstigen Unterhaltsverpflichteten, die trotz Minderung ihrer Einkünfte,
aber fortbestehender Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung
verpflichtet bleiben. Das Unterhaltsrecht schützt die
ausgleichspflichtige Person insofern vor Härten, als es einen - über dem
Existenzminimum liegenden - Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten
sichert. Ein verfassungsrechtliches Erfordernis, darüber hinausgehend
die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte
auszusetzen, lässt sich aus Art. 14 GG nicht ableiten. cc) Dass die
ausgleichsberechtigte Person vor ihrem eigenen Renteneintritt unter
Umständen wegen des Selbstbehalts der ausgleichspflichtigen Person
geringere Unterhaltsleistungen erhält als sie ohne den
Versorgungsausgleich bezöge, führt zu keiner anderen
verfassungsrechtlichen Beurteilung. Die durch den Versorgungsausgleich
erworbenen Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bleiben unberührt.
Der Versorgungsausgleich erfüllt seinen Zweck, der berechtigten Person
hälftige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanrechten zu sichern.
Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgende Legitimation des
Versorgungsausgleichs verleiht kein grundrechtlich geschütztes Recht
darauf, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt trotz des
Versorgungsausgleichs der Höhe nach unvermindert bleibt. Obwohl dies
derzeit faktisch mehr geschiedene Frauen als Männer trifft, liegt darin
auch kein Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2
GG. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Halbteilung der Anrechte gerade
der damals wie heute in größerem Umfang für die Familienarbeit
aufkommenden Ehefrau nach der Scheidung eine eigenständige Versorgung
sichern wollen. Damit hat der Gesetzgeber den Grundsatz verwirklicht,
dass in der Ehe Erwirtschaftetes grundsätzlich beiden Ehegatten
gleichermaßen zusteht.
Indessen ist es von Verfassungs wegen nicht verboten, die Kürzung der
Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auch in diesen Fällen
auszusetzen. Das soziale Gestaltungsziel des Gesetzgebers,
versorgungsausgleichsbedingte Unterhaltseinbußen der
ausgleichsberechtigten Person zu vermeiden, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht ein legitimes Ziel der in § 33 VersAusglG
getroffenen Anpassungsregelung, das eine Erstreckung dieser Regelung auf
Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
grundsätzlich tragen könnte. 2. Auch ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
a) Bei der Entscheidung, welche Versorgungsanrechte den
Anpassungsregelungen der §§ 33, 37 VersAusglG unterliegen sollen und
welche nicht, kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. An die
vom Gesetzgeber verfolgten Sachgründe sind keine besonders strengen
Anforderungen zu stellen, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt
wird und weil die in § 32 VersAusglG getroffene Differenzierung nach der
Art des Versorgungsträgers erfolgt, nicht aber nach persönlichen oder
sonstigen Merkmalen, deren Verwendung eine Diskriminierungsgefahr
begründen könnte.
b) Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach
§ 32 VersAusglG von den Anpassungsregeln der §§ 33, 37 VersAusglG
ausgeschlossen sind, beruht auf einem hinreichenden Sachgrund. Die
Unterscheidung ist Ausdruck der legitimen versorgungspolitischen
Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die Alters- und
Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung
einerseits und auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte
Zusatzversorgung andererseits zu stützen. Der Gesetzgeber hat die in §
32 VersAusglG genannten Versorgungen als „Regelsicherungssysteme“
bezeichnet und mit den in §§ 33 ff. VersAusglG getroffenen
Anpassungsregelungen durch Elemente wechselseitiger Lastentragung
ausgestaltet. Die verbleibenden Versorgungen hat er als „ergänzende
Altersversorgung“ bezeichnet und von den Kosten der
Anpassungsvorschriften frei gehalten. Dass der Gesetzgeber verschiedene
Versorgungssysteme in unterschiedlichem Maße dem Gedanken der
wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs einerseits und
dem der Kostenvermeidung andererseits unterwirft, begegnet keinen
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Abweichende Meinung des Richters Gaier:
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede für sich genommen stringente
juristische Argumentation vor sozialer Härte schützen kann. Zwar mag die
Lösung des Senatsbeschlusses vertretbar sein, aber sie ist damit nach
den Maßstäben des Grundgesetzes noch nicht die richtige. Auch heute ist
die Rechtsprechung des Senats zu Art. 14 GG noch immer überzeugend,
wonach die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, wenn den
Grundrechtsträgern ein „sinnloses Opfer“ abverlangt wird. Dies ist in
den hier zur Überprüfung stehenden Konstellationen der Fall. Es wäre
daher nicht weniger vertretbar gewesen, an der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit von Härteregelungen beim
Versorgungsausgleich festzuhalten und damit die von den Betroffenen
durch langjährige Arbeit verdienten und als Eigentum geschützten Renten-
und Versorgungsanwartschaften zu erhalten. Stehen aber hiernach mehrere
Lösungswege offen, so verlangt die Verfassung der Auslegung einer
Grundrechtsnorm den Vorzug zu geben, die ihre Wirkungskraft am stärksten
entfaltet. Da der Senatsbeschluss dies nicht beachtet, stimme ich ihm
weder hinsichtlich der Begründung noch hinsichtlich des Ergebnisses zu.
Ein Verzicht auf die Härteregelungen ist auch nicht etwa angebracht, um
das gesellschaftspolitisch und im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit
gebotene Institut des Versorgungsausgleichs nicht zu gefährden. Die
Ausnahmen für die hier geprüften Härtefälle berühren nämlich die
berechtigten Ziele des Versorgungsausgleichs in keiner Weise. Die
güterrechtliche Teilung gemeinsam erwirtschafteter Versorgungsanrechte
wie das Ziel der Unterhaltssicherung bleiben unangetastet. Den - noch
immer typischerweise ausgleichsberechtigten - geschiedenen Ehefrauen
wird nichts genommen. Im Gegenteil werden sie in nicht wenigen Fällen
davor bewahrt, sich auf staatliche Unterstützung und insbesondere
Leistungen der Sozialhilfe verweisen zu lassen.
Ein vor Art. 14 GG nicht hinnehmbares „sinnloses Opfer“ ist im Fall des
nur kurzfristigen Bezugs einer Altersrente nach dem Tod des
Ausgleichsberechtigten gegeben, wenn dies zur Folge hat, dass der
Ausgleichspflichtige weiterhin auf die gekürzte Altersversorgung
verwiesen wird; dem begegnen die Vorschriften über die „Anpassung wegen
Tod der ausgleichsberechtigten Person“ (§§ 37, 38 VersAusglG). Sie
vermeiden, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer
güterrechtlichen Trennung verfehlt wird. Denn im Unterschied zu den im
Wege des Zugewinnausgleichs geteilten Gütern lassen sich die in
Versorgungsanrechten repräsentierten Vermögenswerte nicht vererben. Sie
verbleiben nach dem Versterben nicht vererbbares Vermögen des
Ausgleichsberechtigten, sondern verlieren sich in Form ersparter
Leistungen in dem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungssystem.
Erst recht entbehrt die Kürzung der Altersversorgung jeglichen Sinns,
wenn Ausgleichsberechtigte, die noch keine Leistungen aus übertragenen
Versorgungsanrechten erhalten, auf Unterhaltszahlungen der
ausgleichsverpflichteten früheren Ehepartner angewiesen sind, die diese
aus den aufgrund des vollzogenen Versorgungsausgleichs gekürzten eigenen
Versorgungsbezügen aufbringen müssen. In dieser Situation bleiben den
Berechtigten bis zum eigenen Rentenbezug nicht nur die Vorteile des
Versorgungsausgleichs vorenthalten, sie können durch die Trennung der
Anwartschaften sogar noch darüber hinaus eklatant benachteiligt werden,
wenn sich ihre Unterhaltsansprüche aufgrund des reduzierten
Leistungsvermögens der Verpflichteten mindern oder sogar gänzlich
ausgeschlossen werden. Dass angesichts der oftmals geringen Höhe der
Altersbezüge hier schnell Mangelfälle im Sinne des § 1581 BGB eintreten
werden, liegt auf der Hand. Da es der Unterhaltspflichtige nicht
hinnehmen muss, dass er aufgrund seiner Unterhaltsleistungen selbst
sozialhilfebedürftig würde, müsste sich dann aber sein geschiedener
Ehegatte auf Sozialhilfe oder sonstige Leistungen der staatlichen
Fürsorge verweisen lassen. Dem begegnen derzeit noch die Vorschriften
zur „Anpassung wegen Unterhalt“ (§§ 33, 34 VersAusglG). Sie ermöglichen
eine zeitweise Aussetzung der Kürzung maximal in Höhe des
Unterhaltsanspruchs. Auf diese Weise wird nicht nur sichergestellt, dass
das gesetzgeberische Ziel einer Gütertrennung erreicht wird, es wird
auch eine Verfehlung des Unterhaltszwecks vermieden.
Mit der nun getroffenen Entscheidung werden im einen Fall eine
wesentliche sowie im anderen Fall eine geradezu existentielle
Härteregelung ohne Not zur Disposition des Gesetzgebers gestellt.
Immerhin wurden damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den
Fortbestand dieser Vorschriften in der gegenwärtigen Form formuliert. Es
bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Gefahr von Altersarmut
für nicht wenige Betroffene erkennt und deshalb der Versuchung
widersteht, die genannten Bestimmungen zu streichen.
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