Eine landesrechtliche Strafnorm, die die dauernde Entziehung eines
Kindes von der Schulpflicht sanktioniert, ist mit dem Grundgesetz
vereinbar. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss
entschieden. § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist formell wie
materiell verfassungsgemäß. Die Strafgerichte durften zudem ohne Verstoß
gegen Verfassungsrecht annehmen, dass die Schulpflicht jedes einzelnen
Kindes mehrfach verletzt und sanktioniert werden kann. Eine
Verfassungsbeschwerde von Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch
abhielten, hat die Kammer daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Nach § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HessSchulG) wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer einen anderen der
Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht. Die beiden
Beschwerdeführer haben neun gemeinsame Kinder. Sie unterrichteten
bereits die fünf ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nachdem sie ihren
drei nächstälteren Kindern ebenfalls den Schulbesuch verweigert hatten,
wurden sie wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht
wiederholt zu Geldstrafen verurteilt. Dennoch hielten sie diese drei
Kinder auch nachfolgend vom Schulbesuch ab. Hierbei beriefen sie sich
auf „festgefügte und unumstößliche“ Glaubens- und Gewissensgründe. Das
Amtsgericht Fritzlar verurteilte die beiden Beschwerdeführer am 22. Mai
2013 (erneut) wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht in
drei Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je
fünf Euro. Berufung und Revision gegen dieses Urteil blieben ohne
Erfolg.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. § 182 Abs. 1 HessSchulG ist
formell verfassungsgemäß. Durch Erlass des § 171 Strafgesetzbuch (StGB)
hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das Strafrecht nicht abschließend Gebrauch
gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht
verdrängt.
Der objektive Tatbestand des § 171 StGB setzt zunächst voraus, dass der
Täter seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person
unter 16 Jahren gröblich verletzt, ohne dass dies im Gesetz eine
weitergehende Konkretisierung erfährt. Insoweit sind zwar jedenfalls im
Ausgangspunkt tatbestandliche Überschneidungen mit der hier in Rede
stehenden Strafnorm denkbar. Gleichwohl ist der Wortlaut des § 171 StGB
zu indifferent, um darin ein absichtsvolles Unterlassen des
Bundesgesetzgebers zu sehen, zusätzliche und konkrete Regelungen seitens
des Landesgesetzgebers auszuschließen.
Nichts anderes folgt aus dem Schutzzweck des § 171 StGB. Nach
einhelliger Meinung bezweckt er den Schutz der gesunden körperlichen und
psychischen Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Demgegenüber
ist § 182 Abs. 1 HessSchulG eingeführt worden, um besonders schwere
Schulpflichtverstöße angemessen und wirkungsvoll ahnden zu können. Er
bezweckt allein die Durchsetzung der - landesrechtlich geregelten -
allgemeinen Schulpflicht und des in Art. 7 Abs. 1 GG normierten
staatlichen Erziehungsauftrags. Damit dienen die jeweiligen
Strafvorschriften dem Schutz weitgehend unterschiedlicher Rechtsgüter,
so dass § 171 StGB eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber nicht
erkennen lässt.
Gegen den abschließenden Regelungscharakter des § 171 StGB spricht
ferner, dass zur Verwirklichung seines objektiven Tatbestandes die
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht allein nicht ausreichend
ist. Die Tathandlung muss darüber hinaus eine der im Gesetz genannten
Risiken auslösen, nämlich die Gefahr erheblicher körperlicher oder
seelischer Entwicklungsschäden, eines kriminellen Lebenswandels oder des
Abgleitens in die Prostitution. Demgegenüber verlangt § 182 Abs. 1
HessSchulG für die objektive Tatbestandsverwirklichung ein Tun oder
Unterlassen, ohne dass es auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung
ankommt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass es dem
Gesetzgeber mit Schaffung des § 171 StGB in der 7. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages vornehmlich darauf ankam, Kinder in ihrer
körperlichen und psychischen Integrität zu schützen. Demgegenüber kann
den Materialien nicht entnommen werden, dass er die allgemeine
Schulpflicht strafrechtlich zu flankieren beabsichtigte, zumal es
zweifelhaft ist, ob die von ihm vorausgesetzte und in § 171 StGB
angelegte Erheblichkeitsschwelle in Fällen der Schulpflichtverletzung
überhaupt erreicht wird.
2. Der Landesgesetzgeber greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und - zumindest hier - auch in deren
Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein. Angesichts der Tatsache, dass
der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der
Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist, unterliegt es
- auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG - keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten
dadurch einzufordern, dass der (Landes-) Gesetzgeber entsprechende
Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung
Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.
3. Die Fachgerichte haben § 182 Abs. 1 HessSchulG in den angefochtenen
Entscheidungen in verfassungsgemäßer Weise angewendet.
a) Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der
Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten
„Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu
integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender
Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog
mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht
geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz
gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern.
b) Dass die Beschwerdeführer (erneut) wegen Entziehung (derselben)
Kinder von der Schulpflicht verurteilt wurden, stellt keine Verletzung
des Verbots der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG dar. Die
geschichtlichen Vorgänge, die den unterschiedlichen Verurteilungen
zugrunde lagen beziehungsweise liegen, sind schon zeitlich nicht
identisch und voneinander abgrenzbar, da sie unterschiedliche
Tatzeiträume betrafen.
Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt auch nicht deshalb vor, weil den
Beschwerdeführern zufolge das tatbestandliche Verhalten auf eine einmal
getroffene, „festgefügte und unumstößliche“ Glaubens- und
Gewissensentscheidung zurückzuführen ist. Die von ihnen in diesem
Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Ersatzdienstverweigerung lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt
übertragen. Dieser Rechtsprechung lag die Besonderheit zugrunde, dass
Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des
Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen
und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen
Unterlassen erschöpfte. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des
strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber den Beschwerdeführern jedoch auf
einem aktiven Tun, dem gezielten Fernhalten der Kinder vom Unterricht.
Auch bei einem Unterlassen der Eltern, ihre Kinder zum Schulbesuch
anzuhalten, ist deren Gewissensentscheidung von vielschichtigen Faktoren
abhängig und damit in mehrfacher Hinsicht „teilbar“: Eltern sind
bezüglich jedes ihrer Kinder gefordert, deren Teilnahme am Unterricht zu
gewährleisten. Selbst dann, wenn man lediglich auf die Schulpflicht
jedes einzelnen Kindes abstellt, ist die Erfüllung der Schulpflicht -
anders als die Ersatzdienstpflicht - nicht von gleich bleibenden
Faktoren abhängig.
c) Ebenso wenig stellen sich die konkret verhängten strafrechtlichen
Sanktionen als unverhältnismäßig dar. Der Widerspruch zwischen dem
strafbewehrten Handlungsgebot und den eigenen Glaubensüberzeugungen ist
nicht derart ausweglos, dass die Beschwerdeführer berechtigt gewesen
wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln. So haben sie weder dargetan,
dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre Kinder an einer
anderen - anerkannten - öffentlichen oder privaten (Bekenntnis-) Schule
unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst
erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige
Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa
Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten.
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