Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Entziehung der elterlichen Sorge bekräftigt. Um eine Trennung des
Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im
Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches
Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen,
geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen sich
die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem
Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen
Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung
durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der
verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen. Aus diesen Gründen hat
die Kammer eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und das
Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Sorgerechts
für seine im Februar 2013 geborene Tochter. Er stammt aus Ghana und lebt
seit Anfang 2012 in Deutschland. Die Mutter leidet unter gravierenden
psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr.
Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft vorgeburtlich an, die
Eltern gaben Sorgeerklärungen ab. Sie haben sich noch während der
Schwangerschaft getrennt. Nach einer einstweiligen Anordnung des
Amtsgerichts wurde die Tochter des Beschwerdeführers kurz nach der
Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht, wo sie bis heute lebt; mit
dem Beschwerdeführer finden begleitete Umgangskontakte statt. Im
Ausgangsverfahren entzog das Amtsgericht beiden Eltern mit Beschluss vom
17. September 2013 die elterliche Sorge. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2014
zurück.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in
seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
a) Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern
gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das
Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Das elterliche
Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den
Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig
gefährdet wäre. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes
eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher
Sicherheit voraussehen lässt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall
erfüllt sind, unterliegt einer strengen verfassungsgerichtlichen
Überprüfung.
b) Die Feststellungen des Amts- wie des Oberlandesgerichts zur
Gefährdung des Kindeswohls genügen diesen Anforderungen nicht.
aa) Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen in
einem Sachverständigengutachten, die sie im Wesentlichen übernommen und
allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und
rechtlicher Würdigung unterzogen haben. Die Verwertbarkeit des
Gutachtens unterliegt erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln,
welche die Gerichte nicht ausgeräumt haben.
(1) Im Sachverständigengutachten wird die verfassungsrechtlich gebotene
Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls weder explizit
noch in der Sache gestellt. Stattdessen prüft es die Erziehungsfähigkeit
der Eltern in einer Weise, die nicht geeignet ist, das rechtliche
Merkmal der Kindeswohlgefahr in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Als
Kriterien zieht es unter anderem heran, ob die Eltern dem Kind
vermittelten und vorlebten, dass es „sinnvoll und erstrebenswert ist,
zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu verbringen, sich
dabei mit anderen messen zu können und durch die Erbringung einer
persönlichen Bestleistung ein Verhältnis zu sich selbst und damit ein
Selbstwertgefühl aufbauen zu können“, ob die Eltern der „geistigen
Entwicklung ihres Kindes größtmögliche Unterstützung und Hilfe zukommen
lassen, damit die Kinder hier nach ihrem geistigen Vermögen auf eine
persönliche Bestleistung hin gefördert werden und diese erbringen
können“ und ob die Eltern den Kindern ein „adäquates Verhältnis zu
Dauerpartnerschaft und Liebe vorleben“.
Mit diesen Fragestellungen wird die Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers an einem Leitbild gemessen, das die von Art. 6 Abs. 2
und Abs. 3 GG geschützte primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern
verfehlt. Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter
Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind
umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes
Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem
folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache,
dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen
Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen
Vorstellungen setzen darf. Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung
begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem von
Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus
Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.
(2) Außerdem finden sich Hinweise darauf, dass die Sachverständige dem
Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet
ist. Darauf deuten zahlreiche Feststellungen zu Lasten des
Beschwerdeführers hin, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur von
der Gutachterin konkret aufgeworfenen Frage stehen. Zudem hat die
Sachverständige Äußerungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
ebenso wie seine von der Gutachterin wiederholt in den Vordergrund
gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht
nachvollziehbarem Maße negativ bewertet. So geht sie davon aus, dass der
Beschwerdeführer umfassend alle nahen zwischenmenschlichen Beziehungen -
zur Mutter, Tochter und auch zur neuen Partnerin - dazu
instrumentalisiere, seinen Aufenthaltsstatus zu sichern, und hält
Äußerungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund tendenziell für
unglaubwürdig. Darüber hinaus bezeichnet die Sachverständige eine
autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder geprägte
Erziehung als „afrikanische Erziehungsmethode“, stellt fest, die
„afrikanischen Verhaltensweisen“ deckten sich nicht mit dem Recht der
Kinder auf gewaltfreie Erziehung und hält „Nachschulungen“ des
Beschwerdeführers im Hinblick auf „die Einsichtsfähigkeit in die
europäischen Erziehungsmethoden“ für erforderlich.
(3) Dass das Sachverständigengutachten und die ergänzenden mündlichen
Ausführungen für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die
Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bieten, würde indes nicht ohne
weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen führen. Die
Gerichtsentscheidungen könnten verfassungsgerichtlicher Kontrolle
standhalten, wenn sie die Mängel des Gutachtens thematisierten, die
fachliche Qualifikation der Sachverständigen näher klärten und
nachvollziehbar darlegten, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten
gleichwohl verwertbar seien und zur Entscheidungsfindung beitragen
können. Die Entscheidungen hielten selbst bei völliger Unverwertbarkeit
der sachverständigen Begutachtung verfassungsgerichtlicher Kontrolle
stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater
rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch
ohne Einbeziehung der Sachverständigenaussagen hinreichend
nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung
weiterhin unter anderem deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite bei
der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich
daraus aber ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die
deswegen befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind, und weshalb
diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung
legitimieren. Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3
GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und
Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem
Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes
von seinen Eltern zu bewerten. Stützen die Gerichte eine Trennung des
Kindes von den Eltern - wie hier - auf Erziehungsdefizite und ungünstige
Entwicklungsbedingungen, aus denen die erhebliche Kindeswohlgefährdung
nicht ausnahmsweise geradezu zwangsläufig folgt, müssen sie sorgfältig
prüfen und begründen, weshalb die daraus resultierenden Risiken für die
geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des
Hinnehmbaren überschreiten. Dies ist hier nicht geschehen.
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