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Pressemitteilung Nr. 5/2014 vom 22. Januar 2014


Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass ein Po­ker-Tur­nier in der Va­ri­an­te „Texas Hold’em“ je­den­falls dann kein Glücks­spiel im Sinne des § 284 Straf­ge­setz­buch und des § 3 Abs. 1 Glücks­spiel­staats­ver­trag ist, wenn von den Spie­lern le­dig­lich eine Teil­nah­me­ge­bühr von 15 € ver­langt wird, die al­lein die Ver­an­stal­tungs­kos­ten deckt.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet in Mit­tel­deutsch­land Po­ker-Tur­nie­re in der Va­ri­an­te „Texas Hold’em“. Sie woll­te im Juni 2010 ein sog. Qua­li­fi­ka­ti­ons­tur­nier in Lu­ther­stadt Wit­ten­berg durch­füh­ren, das je­der­mann zur Teil­nah­me offen stand und des­sen Ge­win­nern - ab­ge­se­hen von ge­ring­wer­ti­gen Po­ka­len - die un­ent­gelt­li­che Teil­nah­me zu wei­te­ren Tur­nie­ren er­öff­ne­te, bei denen grö­ße­re Ge­win­ne in Aus­sicht ge­stellt wur­den. Die be­klag­te Stadt Lu­ther­stadt Wit­ten­berg un­ter­sag­te das Tur­nier mit der Be­grün­dung, es han­de­le sich um ein ver­bo­te­nes Glücks­spiel. Nach er­folg­lo­sem Wi­der­spruch hat die Klä­ge­rin Klage er­ho­ben, zu deren Be­grün­dung sie unter an­de­rem vor­trug, die Teil­neh­mer hät­ten über eine Teil­neh­mer­ge­bühr i.H.v. 15 € hin­aus kei­nen geld­wer­ten Ein­satz zu leis­ten, wes­halb es sich nur um ein Un­ter­hal­tungs­spiel han­de­le. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage mit der Be­grün­dung ab­ge­wie­sen, auch eine bloße Teil­nah­me­ge­bühr sei ein Ent­gelt für die Er­lan­gung einer Ge­winn­chan­ce, weil damit der Weg zur Er­lan­gung von Ge­win­nen er­öff­net werde.

Auf die Sprung­re­vi­si­on der Klä­ge­rin hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die­ses Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache an das Ver­wal­tungs­ge­richt zu­rück­ver­wie­sen. Zwar liegt ein Glücks­spiel vor, wenn von den Teil­neh­mern ein Ent­gelt für die Er­lan­gung einer Ge­winn­chan­ce ab­ver­langt wird. Hier­für ge­nügt je­doch nicht jede Geld­zah­lung, er­for­der­lich ist viel­mehr, dass das Ent­gelt ge­ra­de für die Ge­winn­chan­ce ge­for­dert wird, dass also zwi­schen der Zah­lung und der Ge­winn­chan­ce ein not­wen­di­ger Zu­sam­men­hang be­steht. Daran fehlt es bei einer blo­ßen Teil­nah­me­ge­bühr je­den­falls dann, wenn damit aus­schließ­lich oder doch ganz über­wie­gend die Ver­an­stal­tungs­kos­ten ge­deckt wer­den. Weil das Ver­wal­tungs­ge­richt bis­lang nicht ge­klärt hat, ob die von der Klä­ge­rin ver­lang­te Zah­lung diese Vor­aus­set­zun­gen er­füllt, wurde die Sache an das Ver­wal­tungs­ge­richt zu­rück­ver­wie­sen.

BVerwG 8 C 26.12 - Ur­teil vom 22. Ja­nu­ar 2014

Vor­in­stanz:

VG Halle 3 A 124/11 - Ur­teil vom 11. Juni 2012


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