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	<title>Amtshaftung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in einem Altanschließerfall in Brandenburg</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2020 15:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altanschließerfall]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserversorgungsanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in einem Altanschließerfall in Brandenburg&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in einem Altanschließerfall in Brandenburg</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 71/2020</p>



<p>Beschluss vom 01. Juli 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/07/rk20200701_1bvr283819.html">1 BvR 2838/19</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde in einem Altanschließerfall in Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs, der auf die Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gerichtet war. Das Brandenburgische Oberlandesgericht erachtete die Beitragsforderung als rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht, nachdem der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren das Landesrecht abweichend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg ausgelegt hatte und sich nicht durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 an der eigenständigen und abweichenden Auslegung gehindert sah. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Sichtweise an.</p>



<p>Die Kammer entschied, dass in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit eine Verpflichtung der Gerichte, sich der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuschließen, weder einfach- noch verfassungsrechtlich besteht. Auch haben die Zivilgerichte in den angegriffenen Entscheidungen die Bindungswirkung einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015, welche gleichfalls die hier entscheidungserheblichen landesrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand hatte, nicht in verfassungswidriger Weise missachtet.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines in Brandenburg gelegenen Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz angeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf seine Beitragssatzung in Verbindung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen § 8 Abs. Abs.&nbsp;7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg n. F.) setzte der Zweckverband im Jahr 2011 einen Anschlussbeitrag fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen die Beschwerdeführer ab und bezahlten die festgesetzte Summe. Die Beschwerdeführer erachteten ein Klageverfahren als nicht erfolgversprechend, nachdem die zwischenzeitlich in anderen Verfahren erfolgte Rechtsprechung davon ausgegangen war, dass §&nbsp;8 Abs. 7 KAG Bbg n. F. verfassungsgemäß sei und insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Das Bundesverfassungsgericht kam jedoch in einem Kammerbeschluss aus dem Jahre 2015 zur Anwendung von §&nbsp;8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs.&nbsp;7 Satz 2 KAG Bgb a. F. nicht mehr erhoben werden könnten, zum entgegengesetzten Ergebnis. Demnach verstieß eine rückwirkende Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber gegen das Rückwirkungsverbot und war verfassungswidrig.</p>



<p>Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer, ebenso wie eine Vielzahl weiterer Betroffener, erfolglos das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rückzahlung des Betrages. Mit der anschließend erhobenen Klage vor den Zivilgerichten verlangten sie Ersatz des entrichteten Anschlussbeitrags auf der Grundlage eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage im ersten Berufungsverfahren ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, das die Klage daraufhin erneut abwies.</p>



<p>Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n. F. entsteht eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. In § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. fehlte das Wort &#8222;rechtswirksamen&#8220;. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg legte diese Fassung des Gesetzes dahin aus, dass für das Entstehen der Beitragspflicht der Zeitpunkt des Erlasses der ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich war, unabhängig von ihrer materiellen Wirksamkeit. War diese Satzung materiell unwirksam, musste nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine spätere (wirksame) Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses der ersten unwirksamen Satzung zurückwirken. Dies hatte zur Folge, dass die Beitragspflicht wegen rückwirkender Festsetzungsverjährung gleich wieder erlosch. Dadurch war es in vielen Fällen von vornherein nicht möglich, Beiträge zu erheben. Dem wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg mit Wirkung zum 1. Februar 2004 entgegenwirken, die seither eine rechtswirksame Satzung als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ausdrücklich vorsieht.</p>



<p>Mit Beschluss vom 12. November 2015 &#8211; 1 BvR 2961/14 u. a. &#8211; entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts jedoch, dass die Anwendung der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg auf Fallgestaltungen, in denen unter Zugrundelegung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren Fassung der Norm Verjährung bereits eingetreten war, zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führe.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof entschied demgegenüber, dass der an die Beschwerdeführer gerichtete Beitragsbescheid nicht deswegen rechtswidrig sei, weil die Beitragsforderung infolge von Verjährung nicht mehr hätte geltend gemacht werden dürfen. Entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg setze auch schon die alte Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraus.</p>



<p>Der die Beschwerdeführer belastende Beitragsbescheid halte sich auch innerhalb der durch §&nbsp;19 Abs. 1 Satz&nbsp;1 KAG Bbg vorgegebenen zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich. Danach dürften Anschlussbeiträge ungeachtet der Satzungslage nach Vollendung des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage folgt, nicht mehr erhoben werden, wobei der Lauf der Frist bis zum 3.&nbsp;Oktober 2000 gehemmt sei und Beiträge damit erst ab dem 3. Oktober 2015 nicht mehr festgesetzt werden dürften.</p>



<p>Die Beschwerdeführer machen im Verfassungsbeschwerdeverfahren insbesondere geltend, das Brandenburgische Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof setzten sich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 &#8211; 1 BvR 2961/14 u. a. -) und des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg hinweg. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen daher gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.</p>



<p>I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs wenden. Es mangelt an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdeführer werden durch diese Entscheidung nicht unmittelbar in ihren im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähigen Rechten betroffen. In deren Rechtsstellung wird angesichts des Erfolgs ihrer Revision und der damit verbundenen Rückverweisung erst durch das erneut klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts eingegriffen.</p>



<p>II. Soweit die Beschwerdeführer das Urteil des Oberlandesgerichts angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.</p>



<p>1. Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.</p>



<p>a) Das Oberlandesgericht hat die sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebende Bindungswirkung des Kammerbeschlusses vom 12. November 2015 &#8211; 1 BvR 2961/14 u. a. &#8211; nicht in verfassungswidriger Weise missachtet.</p>



<p>Zwar ging das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015<br>&#8211;&nbsp;1 BvR 2961/14 u. a. &#8211; von einer konstitutiven Änderung der Rechtslage durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n. F. aus. Zu diesem Ergebnis ist das Gericht jedoch nur vor dem Hintergrund gelangt, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. von den Verwaltungsgerichten vertretbar in einem Sinn ausgelegt wurde, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden sollte. Insofern war es dem Oberlandesgericht (und auch dem Bundesgerichtshof) nicht verwehrt, eine andere methodisch vertretbare Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. vorzunehmen.</p>



<p>Das Oberlandesgericht hat sich in der Sache den Ausführungen des Bundesgerichtshofs angeschlossen und eine eigenständige, von den Verwaltungsgerichten abweichende Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. vorgenommen. Verfassungsrechtlich ist diese Auslegung nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht war auch nicht verpflichtet, sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg anzuschließen. Zudem hätten es die Beschwerdeführer unterlassen, den Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte anzurufen.</p>



<p>b) Die zugleich angegriffene Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg verstößt nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.</p>



<p>Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und<br>-vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende und abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Der Gesetzgeber ist bei der Erhebung von Beiträgen verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.</p>



<p>Sowohl die in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg geregelte Hemmung der Frist infolge der Deutschen Einheit als auch die aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG Bbg resultierende Maximalfrist von 25 Jahren halten sich in Anbetracht der Sondersituation der neuen Länder und angesichts des in die Zukunft fortwirkenden Vorteils eines Anschlusses an Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen noch im Rahmen gesetzgeberischer Einschätzung.</p>



<p>2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot.</p>



<p>Die Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. durch die Zivilgerichte erscheint zwar nicht zwingend. Die Grenze zur Willkür ist jedoch nicht überschritten. Auch der Umstand, dass das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg nicht gefolgt ist, begründet nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch  im Sportunterricht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erste-hilfe-massnahmen-bei-zusammenbruch-im-sportunterricht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Apr 2019 08:48:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Erste Hilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Laienreanimation]]></category>
		<category><![CDATA[Reanimation]]></category>
		<category><![CDATA[Sportunterricht]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederbelebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 42/2019 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Amtshaftungsansprüche eines&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 42/2019</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs entschieden. Er hat das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der seinerzeit 18 Jahre alte Kläger war Schüler der Jahrgangsstufe 13 und nahm im Januar 2013 am Sportunterricht teil. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte er auf zu laufen, stellte sich an die Seitenwand der Sporthalle, rutschte dort in eine Sitzposition und reagierte auf Ansprache nicht mehr. Um 15.27 Uhr ging der von der Sportlehrerin ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Die Lehrerin wurde gefragt, ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Sodann wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht ist unter anderem vermerkt: &#8222;Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8 minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation&#8220;. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere &#8211; teils lebensgefährliche &#8211; Erkrankungen. Seit Oktober 2013 ist der Kläger zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und &#8211; angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands &#8211; anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat dabei offen gelassen, ob die Sportlehrer nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe beziehungsweise dass der Zustand des Klägers auf eine massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassene Revision des Klägers.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist und es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen. Revisionsrechtlich war deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben. Hiervon ausgehend war die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, verfahrensfehlerhaft. Der Antrag zielte gerade darauf ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festzustellen und insoweit auch die Behauptung des beklagten Landes zu widerlegen, wonach die Atmung erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der dennoch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte zurückzuführen sei. Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die Dauer der von dem Rettungspersonal durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen. Auch geht aus dem vorgelegten Notarzteinsatzprotokoll detailliert hervor, welche Befunde (einschließlich der Sauerstoffkonzentration im Blut) vor Ort bei dem Kläger erhoben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls dokumentiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger anhand dieser Unterlagen in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den eingetretenen Hirnschaden zu leisten. Nur wenn dies ausgeschlossen wäre, hätte der Antrag abgelehnt werden dürfen.</p>
<p align="justify"><b>Für das weitere Verfahren hat der Senat auf Folgendes hingewiesen: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger kann sich nicht entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern auf eine Umkehr der Beweislast berufen mit der Folge, dass das beklagte Land die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen muss. Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie &#8211; sondern nur &#8222;auch&#8220; &#8211; eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.</p>
<p align="justify">Eine Haftung des beklagten Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG) kommt nicht nur im Fall grober Fahrlässigkeit in Betracht. Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. § 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Wiesbaden – 5 O 201/15 &#8211; Entscheidung vom 30. November 2016</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Frankfurt am Main &#8211; 1 U 7/17 &#8211; Entscheidung vom 25. Januar 2018</p>
<p align="justify"><b>§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.</p>
<p align="justify"><b>Art. 34 Satz 1 GG </b></p>
<p align="justify">Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.</p>
<p align="justify"><b>§ 680 BGB </b></p>
<p align="justify">Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. April 2019</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-amtshaftung-bei-brandbekaempfung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jun 2018 12:03:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandbekämpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehreinsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsmaßstab]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2018 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2018</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (III ZR 54/17) den Haftungsmaßstab geklärt, der bei einem Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung gilt.</p>
<p align="justify"><b>Der Sachverhalt </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Handelsunternehmens befanden. Am Abend des 8. Februar 2010 brach dort ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Einsatzkräfte stellten fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht mehr zu löschen war. Sie bemühten sich, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden. Zu diesem Zweck setzte die Feuerwehr zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.</p>
<p align="justify">Die Klägerin verlangt von der Beklagten u.a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlustes, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Sie hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der Beklagten verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können.</p>
<p align="justify"><b>Der Prozessverlauf </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs </b></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den perfluoroctansulfathaltigen Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte.</p>
<p align="justify">Ihm &#8211; und der Beklagten &#8211; kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Dies gilt auch für die im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgende öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr. Einer Absenkung des Haftungsmaßstabes bedarf es in solchen Fällen nicht. Amtsträger, zu deren Pflicht die &#8222;berufsmäßige&#8220; Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist mit den Grundsätzen der Amtshaftung weder vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Baden-Baden – Urteil vom 24. Juli 2014 &#8211; 3 O 4/11</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 23. Januar 2017 &#8211; 1 U 146/14</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten </b></p>
<p align="justify"><b>§ 680 BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr </b></p>
<p align="justify">Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.</p>
<p align="justify"><b>§ 839 BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Haftung bei Amtspflichtverletzung </b></p>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …</p>
<p align="justify"><b>Art. 34 GG </b></p>
<p align="justify">Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Juni 2018</p>
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		<item>
		<title>Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff bei vertretbarer Beschlagnahme von Presseerzeugnissen (&#8222;Zeitungszeugen&#8220;)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 20:22:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[NS-Propaganda]]></category>
		<category><![CDATA[Presseerzeugnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitungszeugen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 230/2016 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 230/2016</p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen, der eine vertretbare Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter zugrunde liegt, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, der geschäftsführender Gesellschafter eines in Großbritannien ansässigen Presseunternehmens ist, macht gegen das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche in Höhe von 2.634.677,52 € im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen geltend.</p>
<p align="justify">Das Unternehmen vertrieb in Deutschland ab Januar 2009 das wöchentlich erscheinende Journal &#8222;Zeitungszeugen&#8220;, dessen Herausgeber der Kläger ist und das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft befasste. Den einzelnen Ausgaben waren jeweils zwei bis drei Faksimilenachdrucke von Zeitungen eines ausgewählten Tages beigelegt. Diese Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt, der (kurze) historische Abhandlungen zu den jeweiligen Zeitungsausgaben enthielt. Zum Teil wurden auch großformatige NS-Propaganda-Plakate beigefügt.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft leitete am 23. Januar 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Verstößen gegen das Urheberrecht (§§ 106, 109 UrhG) ein und beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen, wobei die Beschlagnahme auf die Beilagen &#8222;Völkischer Beobachter&#8220; vom 1. März 1933 und das NS-Propagandaplakat &#8222;Der Reichstag in Flammen&#8220; beschränkt wurde. In der Folgezeit wurden bundesweit circa 12.000 vollständige Exemplare der Ausgabe 2/2009 des Journals beschlagnahmt.</p>
<p align="justify">Auf die Beschwerde des Klägers hob die Staatsschutzkammer des Landgerichts die Beschlagnahmeanordnung auf, da die durchgeführten Ermittlungen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts für ein strafbares Verhalten des Klägers ergeben hätten. Ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten sei längstens nach 70 Jahren ab dem Erscheinen der Ausgabe des &#8222;Völkischen Beobachters&#8220; vom 1. März 1933 abgelaufen. Es bestehe auch kein Verdacht, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in strafbarer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls könne sich der Kläger auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB berufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung verfolge. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde sodann gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat dem Kläger – gestützt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch des Unternehmens aus enteignendem Eingriff – eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und des Beklagten waren erfolglos. Das Oberlandesgericht hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung auf enteignungsgleichem Eingriff aus abgetretenem Recht der Albertas Ltd. beruhe. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie aus Amtspflichtverletzung, Aufopferung und enteignendem Eingriff abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Kläger weder aus eigenem noch abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung hat.</p>
<p align="justify">Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter haben sich bei Beantragung beziehungsweise Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht amtspflichtwidrig (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) verhalten. Im Ermittlungsverfahren getroffene staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (z.B. Haftbefehle, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen) sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Nach diesen Maßgaben war die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters – auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung – vertretbar. Bei der Prüfung des nach § 111m StPO erforderlichen Tatverdachts durfte insbesondere auf die leichte Trennbarkeit der Beilagen (NS-Presseerzeugnisse) von dem so genannten Zeitungsmantel (mit Erläuterungstexten) sowie den Umstand abgestellt werden, dass die inhaltliche Distanzierung des Klägers von dem in den Beilagen abgedruckten nationalsozialistischen Gedankengut unscheinbar platziert war, während Hakenkreuze und das beigefügte großformatige NS-Propagandaplakat markant in Erscheinung traten (Verdacht einer Straftat nach § 86a StGB). Angesichts der äußerst komplexen und komplizierten Sach- und Rechtslage und der Notwendigkeit einer Eilentscheidung war es vertretbar, hinsichtlich der Ausgabe des &#8222;Völkischen Beobachters&#8220; vom 1. März 1933 den (starken) Anfangsverdacht einer Verletzung des dem Beklagten zustehenden Urheberrechts zu bejahen (Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG).</p>
<p align="justify">Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme nicht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist.</p>
<p align="justify">Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff, wie ihn das Landgericht angenommen hat, scheidet ebenfalls aus, da das Presseunternehmen durch den Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein unzumutbares Sonderopfer erlitten hat. Das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden ist durch das riskante Verhalten des Klägers veranlasst worden. Dieser hat sich als geschäftsführender Gesellschafter und Verantwortlicher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewusst für eine &#8222;grenzwertige&#8220; Veröffentlichung des Journals &#8222;Zeitungszeugen&#8220; entschieden. Da das Unternehmen sich das Verhalten seines Organs zurechnen lassen muss, kann es sich nicht darauf berufen, ihm sei ein unzumutbares Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt worden.</p>
<div align="center"><b>§ 839 BGB </b></div>
<div align="center"><b>Haftung bei Amtspflichtverletzung </b></div>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.</p>
<p align="justify">(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.</p>
<p align="justify">(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.</p>
<div align="center"><b>Art. 34 GG </b></div>
<p align="justify">Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.</p>
<div align="center"><b>§ 86 a StGB </b></div>
<div align="center"><b>Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen </b></div>
<p align="justify">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder</p>
<p align="justify">2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.</p>
<p align="justify">(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</p>
<p align="justify">(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.</p>
<div align="center"><b>§ 86 StGB</b></div>
<div align="center"><b>Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen</b></div>
<p align="justify">(1) Wer Propagandamittel</p>
<p align="justify">1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,</p>
<p align="justify">2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,</p>
<p align="justify">3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder</p>
<p align="justify">4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,</p>
<p align="justify">im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.</p>
<p align="justify">(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.</p>
<p align="justify">(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</p>
<div align="center"><b>§ 106 UrhG</b></div>
<div align="center"><b>Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke</b></div>
<p align="justify">(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG München I – Grundurteil vom 23. Januar 2013 – 15 O 49627/11</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 27. November 2014 – 1 U 781/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Dezember 2016</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch geprüft werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bejaht-moegliche-amtshaftungsansprueche-von-eltern-wegen-nicht-rechtzeitig-zur-verfuegung-gestellter-kinderbetreuungsplaetze-verschulden-der-beklagten-kommune-muss-noc/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2016 19:46:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
		<category><![CDATA[Kitaplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verdienstausfallschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG**) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII*** ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.</p>
<p align="justify"><b>Der Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.</p>
<p align="justify">Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €).</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII*** folgende Amtspflicht verletzt habe; die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG**) zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Er hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII*** anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte &#8211; freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.</p>
<p align="justify">Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII*** keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII***. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII***, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm &#8211; auch &#8211; um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII**** bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.</p>
<p align="justify">Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so dass die Berufungsurteile aufgehoben worden sind. Wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die drei Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt &#8211; insbesondere: ohne &#8222;Kapazitätsvorbehalt&#8220; &#8211; einstehen muss.</p>
<p align="justify"><b>* § 839 BGB: </b></p>
<p align="justify">(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2…</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>** Artikel 34 Grundgesetz: </b></p>
<p align="justify">1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2…</p>
<p align="justify"><b>*** § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII): </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. …</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>**** § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII): </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen</p>
<p align="justify">1.die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,</p>
<p align="justify">2.die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,</p>
<p align="justify">3.den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">III ZR 278/15</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 1928/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 320/15</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">III ZR 302/15</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 1455/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 319/15</p>
<p align="justify">Und</p>
<p align="justify">III ZR 303/15</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 2439/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 321/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Oktober 2016</p>
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		<title>Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar (&#8222;Fall Kunduz&#8220;)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2016 19:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Afghanistan]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandseinsätze der Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Kunduz]]></category>
		<category><![CDATA[Luftangriff]]></category>
		<category><![CDATA[Militäreinsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2016 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2016</p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob das deutsche Amtshaftungsrecht auf Schadensfälle Anwendung findet, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, nahe Angehörige seien bei einem Militäreinsatz getötet worden. Der Klage liegt ein Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte, in der Nähe von Kunduz (Afghanistan) auf einer Sandbank liegengebliebene Tanklastzüge zugrunde. Diese wurden auf Befehl des Kommandeurs des Provincial Reconstruction Teams (PRT) im Feldlager Kunduz, eines Offiziers der Bundeswehr, am 4. September 2009 im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge zerstört. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht und sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach nationalem (deutschen) Recht haben, da das Amtshaftungsrecht (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar ist.</p>
<p align="justify">Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.</p>
<p align="justify">Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen § 839 BGB dachte der Gesetzgeber nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Dementsprechend stand nach dem traditionellen Verständnis des Amtshaftungs- und Völkerrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage, dass militärische (Kriegs-)Handlungen im Ausland vom damaligen Amtshaftungstatbestand (§ 839 BGB i.V.m. Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung) ausgenommen waren. Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick. Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Amtshaftungsrechts ist bis heute unverändert geblieben. Wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, der Kriegsschäden nicht erfasst, ist die Vorschrift des § 839 BGB auf den &#8222;normalen Amtsbetrieb&#8220; zugeschnitten. Die Entscheidungssituation eines verwaltungsmäßig handelnden Beamten kann nicht mit der Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.</p>
<p align="justify">Gegen die Anwendbarkeit des allgemeinen Amtshaftungstatbestands bei Kampfhandlungen deutscher Streitkräfte im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime, das als eine das nationale Recht überlagernde, speziellere Regelung anzusehen ist.</p>
<p align="justify">Die Werteordnung des Grundgesetzes zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen. Würde man das anders sehen, könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassungs wegen geforderten Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen (z.B. Zurechnung völkerrechtswidriger Handlungen eines anderen Bündnispartners, kaum eingrenzbare – gesamtschuldnerische &#8211; Haftungsrisiken). Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments ist die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein.</p>
<p align="justify">Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Luftangriff auf die beiden entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrecht zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den PRT-Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs objektiv nicht erkennbar war. Die getroffene militärische Entscheidung war daher völkerrechtlich zulässig.</p>
<p align="justify"><b>§ 839 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.</p>
<p align="justify">(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.</p>
<p align="justify">(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.</p>
<p align="justify"><b>Art. 34 GG lautet: </b></p>
<p align="justify">Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p align="justify"><b>Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung lautete: </b></p>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p align="justify">(2) Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Bonn – Urteil vom 11. Dezember 2013 – 1 O 460/11</p>
<p align="justify">OLG Köln – Urteil vom 30. April 2015 – 7 U 4/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Oktober 2016</p>
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		<title>Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2016 06:22:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[menschenunwürdige Bedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 37/2016 Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 37/2016</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer strebt eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in der Strafhaft an, für die er erfolglos Prozesskostenhilfe beantragte. Die Ablehnung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wurden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer befand sich zusammen mit drei weiteren Mitgefangenen über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptet, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 m² und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht menschenunwürdig untergebracht gewesen; das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.</p>
<ol>
<li>Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen aber nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen.</li>
<li>Gemessen daran halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Die Abwägungsparameter für den Fall der Gemeinschaftshaft bei engem Raumangebot sind in der Rechtsprechung nicht geklärt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aspekte:</li>
<li>a) Bei der Vornahme der Gesamtschau sind als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen zu beachten. Insbesondere die Frage, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche von vorliegend nur 4 m² pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt und wird von den Gerichten verschieden beurteilt.</li>
<li>b) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m² Grundfläche pro Gefangenen aus; für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m² Grundfläche verfügt. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind. Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.</li>
<li>c) Schließlich ist in der Rechtsprechung der Fachgerichte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum weitgehend ungeklärt. Offen ist bislang, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht &#8211; auch ausgleichend &#8211; weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.</li>
<li>Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/versagung-von-prozesskostenhilfe-fuer-die-geltendmachung-von-amtshaftungsanspruechen-wegen-menschenunwuerdiger-bedingungen-der-gemeinschaftshaft-verfassungswidrig/">Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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