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	<title>Baden-Württemberg &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2020 16:36:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Duale Hochschule]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung und Lehre]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaftsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 21/2020 Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 21/2020</p>
<p>Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit garantiert, dass Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Wissenschaftsbetrieb in einem Maße mitwirken und mitentscheiden können, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden. Entscheidend ist dabei die Gewichtung der Befugnisse zwischen Selbstverwaltungsorganen – also den Gremien, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind – und den Leitungsorganen von Hochschulen und Universitäten. Im Falle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) sind diese Vorgaben eingehalten. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum mit den im Landeshochschulgesetz (LHG) enthaltenen Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Die Regeln zur Organisation der Hochschule bewirken im Ergebnis keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde von Professorinnen und Professoren der DHBW nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die DHBW entstand im Jahr 2009, als das Land die damaligen Berufsakademien in diese Hochschule als Studienakademien eingliederte. In der DHBW sind Studienakademien und Ausbildungsstätten zusammengeschlossen und letztere auch in den Gremien vertreten. Die Hochschule ist zudem zweistufig aufgebaut: Auf der zentralen Ebene sind das Präsidium als Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt, und auf der örtlichen, dezentralen Ebene neun Studienakademien mit jeweils einem Rektor, einem örtlichen Hochschulrat und einem örtlichen Senat. Die Beschwerdeführenden sehen sich durch die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dem Präsidium seien zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, die Senate aber ohne hinreichenden Ausgleich von fast allen Entscheidungen ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Ihre Mitwirkung dient dem Schutz vor der Wissenschaft unangemessenen Entscheidungen. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen. Im Gesamtgefüge müssen Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sein, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies ist insbesondere nach dem Gewicht der Entscheidungsbefugnisse von kollegialen Selbstverwaltungsorganen, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind, und von Leitungsorganen zu bewerten. Keines dieser Organe genießt pauschal Vorrang vor dem je anderen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller aber wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen sein.</li>
<li>Das Gesamtgefüge der Organisation der DHBW genügt diesen Anforderungen. Die Vorschriften über die DHBW im Landeshochschulgesetz bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar hat das Präsidium erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch werden diese durch Mitwirkungsrechte des Senats als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden selbst an der Wahl und Abwahl des Präsidiums hinreichend ausgeglichen.</li>
</ol>
<p>So ist der zentrale Senat der DHBW an der Struktur- und Entwicklungsplanung beteiligt, die seinem Zustimmungsvorbehalt unterliegt. Er kann damit den Plan zwar selbst nicht ändern, aber die Zustimmung verweigern und so Anpassungen durchsetzen. So kann der Senat auch beim Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen hinreichend mitwirken, weil dabei die Ziele der genehmigten Struktur- und Entwicklungspläne zwingend zu beachten sind.</p>
<p>Der Senat ist zudem an Funktionsbeschreibungen und Berufungen von Professuren maßgeblich beteiligt. Er hat ein Recht zur Stellungnahme, wenn die Funktionsbeschreibung nicht ohnehin mit dem Struktur- und Entwicklungsplan übereinstimmt. In der Berufungskommission verfügen die Hochschullehrenden über die Mehrheit der Stimmen, und der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des örtlichen Senats. Im Regelfall kann damit gegen den Willen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer keine Berufung erfolgen.</p>
<p>Auch die Vorgaben zu wissenschaftsrelevanten Haushaltsentscheidungen bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Für Aufstellung und Vollzug des Haushalts- oder Wirtschaftsplans ist zwar das Präsidium zuständig, und für die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans der Aufsichtsrat. Der Gesetzgeber hat dies aber durch Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse des Senats ausgeglichen. So beschließt der Senat etwa über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen und Fachgruppen sowie die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Studium. Der Senat ist zudem das satzungsgebende Organ der DHBW; er beschließt auch über die Grundordnung und kann damit die Binnenstruktur der Hochschule festlegen.</p>
<p>Dem Senat stehen darüber hinaus vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium zu. Das Präsidium muss über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten, ein Viertel der Senatsmitglieder kann verlangen, dass das Präsidium den Senat über Dinge in dessen Zuständigkeit unterrichtet, und jedes Mitglied des Senats kann insofern Anfragen an das Präsidium richten. Auch kann ein Viertel der Senatsmitglieder Gegenstände auf die Tagesordnung des Senats setzen lassen. Der Senat, in dem die Hochschullehrenden die Mehrheit bilden, kann also die Arbeit des Präsidiums kontinuierlich kontrollieren.</p>
<p>Auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der wissenschaftlich Tätigen bei Wahl und Abwahl der Hochschulleitung tragen im Gesamtgefüge dazu bei, eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu verhindern. Ein Mitglied des Präsidiums der DHBW kann nicht gegen den Willen des Senats bestellt werden, sondern der Senat ist an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert. Auch eine Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums ist nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Hochschulorgane und des Wissenschaftsministeriums möglich. Die Grundrechtsberechtigten selbst können die Abwahl über den Senat vorschlagen und zusätzlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 ein Abwahlrecht speziell für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden geschaffen.</p>
<p>Auf der örtlichen Ebene haben die Rektorate zwar ebenfalls erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch stehen auch diesen Mitwirkungsrechte gegenüber, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten hinreichend zur Geltung kommen können.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einkuenftegrenze-fuer-die-beihilfefaehigkeit-der-aufwendungen-von-ehegatten-und-lebenspartnern-in-baden-wuerttemberg-ist-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2019 08:24:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilferecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfeverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünftegrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019 Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019</p>
<p>Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, ist unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10 000 € ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).</p>
<p>Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrte vom beklagten Land Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Krankenversicherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10 000 und 11 000 €. Der nach Ablehnung des Beihilfeantrages erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus anderen Gründen bestätigt. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW ist unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliegt demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb ist ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung &#8211; wie hier &#8211; nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine solche Regelung für zulässig erachtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsverordnung ändert. An einer solchen Verordnungsermächtigung fehlt es hier. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.</p>
<p>Urteil vom 28. März 2019 &#8211; BVerwG 5 C 4.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 2 S 1289/16 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 12 K 1564/14 &#8211; Urteil vom 30. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/baden-wuerttembergische-und-hessische-regelungen-zur-automatisierten-kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle-in-teilen-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Feb 2019 19:59:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Erfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenabwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgung]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 9/2019 Die polizeirechtlichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen sind&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/baden-wuerttembergische-und-hessische-regelungen-zur-automatisierten-kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle-in-teilen-verfassungswidrig/">Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 9/2019</p>
<p>Die polizeirechtlichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen sind teilweise verfassungswidrig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus dem Beschluss vom selben Tag (vgl. dazu Pressemitteilung<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-008.html"> Nr. 8/2019</a>) entschieden.</p>
<p>Beide Länder können ihre Regelungen der Kennzeichenkontrollen im Wesentlichen auf ihre Gesetzgebungszuständigkeit für die Gefahrenabwehr stützen. Soweit Baden-Württemberg jedoch automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen und Kontrollbereichen erlaubt, die zur Fahndung nach Straftätern und damit zur Strafverfolgung eingerichtet werden, fehlt es dem Land für die Regelungen schon zur Einrichtung dieser Kontrollstellen und Kontrollbereiche selbst an der Gesetzgebungskompetenz. Dementsprechend ist auch die hieran anknüpfende Kennzeichenkontrolle formell verfassungswidrig. Aus formellen Gründen sind auch die hessischen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle an polizeilichen Kontrollstellen, die zur Verhütung versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet sind, sowie wiederum auch die Regelung zur Einrichtung dieser Kontrollstellen selbst verfassungswidrig. Als Eingriffe in Art. 8 GG genügen sie nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>
<p>Die Regelungen genügen auch nicht in jeder Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In beiden Ländern werden Kennzeichenkontrollen nicht umfassend auf den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht begrenzt und werden Kennzeichenkontrollen als Mittel der Schleierfahndung ohne eine ausreichend klare grenzbezogene Beschränkung erlaubt. Nicht zu beanstanden sind die Regelungen zum Umfang des Datenabgleichs. Entgegen der Praxis beider Länder sind sie jedoch verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Abgleich jeweils auf die Datensätze zu beschränken ist, die für die Erreichung des konkreten Zwecks der Kennzeichenkontrolle geeignet sind.</p>
<p>Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Polizei in Baden-Württemberg und Hessen wird mit den angegriffenen Vorschriften dazu ermächtigt, durch den Einsatz von Kennzeichenlesesystemen verdeckt die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zu erfassen und diese mit zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen abzugleichen (vgl. näher Pressemitteilung <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-008.html">Nr. 8/2019</a> vom selben Tag zur entsprechenden Regelung in Bayern). Anders als nach der Verwaltungspraxis in Bayern wird bei Erstellung der Abgleichdatei in Baden-Württemberg und Hessen nicht nach dem Zweck der Kennzeichenkontrolle unterschieden, so dass der zum Abgleich herangezogene Datenbestand, der seine Grundlage insbesondere in den Sachfahndungsdaten des Schengener Informationssystems hat, nicht je nach Zweck der Aufstellung des Kennzeichenlesesystems variiert.</p>
<p>Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Regelungen der Kennzeichenkontrolle in den jeweiligen Landespolizeigesetzen selbst (Rechtssatzverfassungsbeschwerde). Sie seien Halter von Personenkraftwagen, mit denen sie regelmäßig auf den Straßen von Baden-Württemberg und Hessen unterwegs sind, und würden deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unbemerkt in solche Kennzeichenkontrolle geraten. In diesen liege ein Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Rechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe scheide aus, da die gesetzlichen Grundlagen der Kennzeichenkontrolle formell verfassungswidrig seien und gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit verstießen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind zulässig, auch wenn die Beschwerdeführer zuvor nicht den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft haben.</li>
</ol>
<p>Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz sind Beschwerdeführer grundsätzlich dazu verpflichtet, alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen könnten. Dazu kann bei Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören. Das ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Die Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte darf Beschwerdeführer dabei aber nicht vor unabsehbare Risiken hinsichtlich der ihnen zu Gebote stehenden Handlungsmöglichkeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen stellen. Es bedarf insoweit einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung.</p>
<p>Grundsätzlich waren die Beschwerdeführer danach verpflichtet, zunächst Unterlassungsklagen gegen die Kennzeichenkontrollen vor den Fachgerichten einzulegen. Dies war ihnen vorliegend jedoch nicht zumutbar, da in der letzten Entscheidung des Ersten Senats zu dem gleichen Thema bei gleicher prozessualer Ausgangslage die Möglichkeit einer Unterlassungsklage noch nicht einmal in Erwägung gezogen wurde. Hinzu kommt, dass inzwischen über den Kern des Beschwerdevorbringens von den Fachgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde und eine Verweisung der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg die Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Vorschriften heute daher nicht mehr verbreitern könnte.</p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerden sind zudem teilweise begründet.</li>
<li>Die Regelungen zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle greifen nach den Maßstäben, die der Senat in seinem ebenfalls heute veröffentlichten Beschluss zu entsprechenden Vorschriften des Freistaats Bayerns entwickelt hat, in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. dazu Pressemitteilung <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-008.html">Nr. 8/2019</a>).</li>
<li>Hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den formellen Anforderungen der Verfassung bestehen weithin keine Bedenken. Die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle in beiden Ländern sind überwiegend der Gefahrenabwehr zuzuordnen, für welche die Länder die Gesetzgebungskompetenz innehaben.</li>
</ol>
<p>Aus formellen Gründen nicht mit der Verfassung vereinbar ist jedoch, dass in Baden-Württemberg automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen oder Kontrollbereichen zur Fahndung nach Straftätern vorgesehen sind. Hier fehlt dem Land schon für die Bestimmungen, die die Einrichtung solcher Kontrollstellen und -bereiche selbst regeln, die Gesetzgebungskompetenz. Es handelt sich um Regelungen zur Strafverfolgung, für die der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat und von der er auch abschließend Gebrauch gemacht hat. Entsprechend ist die Regelung der Kennzeichenkontrolle, die als tatbestandliche Voraussetzung auf diese Regelung verweist, verfassungswidrig. Es fehlt insoweit an einer hinreichend bestimmten und begrenzenden Anknüpfung für die Kennzeichenerfassung.</p>
<p>Formell nicht mit der Verfassung vereinbar sind auch die hessischen Regelungen zu automatisierten Kennzeichenkontrollen, soweit sie zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen zur Verhinderung von versammlungsrechtlichen Straftaten dienen, sowie wiederum auch die Regelung zur Einrichtung solcher Kontrollstellen selbst. Der Gesetzgeber darf solche Kontrollen zwar vorsehen. Weil in ihnen jedoch ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG liegt, muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe dessen Artikels nennen (sogenanntes Zitiergebot, vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Dem genügen die angegriffenen Vorschriften nicht.</p>
<ol start="3">
<li>In materieller Hinsicht sind die angegriffenen Vorschriften mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen nicht in jeder Hinsicht vereinbar. Der Senat greift hierfür auf seine Maßstäbe für polizeiliche Kontrollen zurück, die er im ebenfalls heute veröffentlichten Beschluss zu entsprechenden Regelungen in Bayern ausgeführt hat (vgl. dazu Pressemitteilung <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-008.html">Nr. 8/2019</a>).</li>
<li>a) Den Regelungen der Kennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen fehlt es hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzung der allgemeinen Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an einer Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse.</li>
<li>b) Soweit die Kennzeichenkontrolle als Mittel der Schleierfahndung erlaubt wird, stellen die Regelungen beider Länder nicht sicher, dass derartige Kontrollen nur an Orten mit einem hinreichend klaren Grenzbezug erfolgen dürfen. Indem die Schleierfahndung in Baden-Württemberg allgemein auf Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität im ganzen Land eröffnet wird, ist der Grenzbezug für automatisierte Kennzeichenkontrollen nicht hinreichend bestimmt und begrenzt. Diesen Anforderungen werden auch die hessischen Regelungen nicht gerecht, soweit sie die Schleierfahndung auf allen Straßen im ganzen Land zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eröffnen.</li>
<li>c) Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Kennzeichenkontrolle in beiden Ländern, die sich wesentlich aus einem Verweis auf die Regelungen zur Identitätsfeststellung ergeben, verfassungsrechtlich weder hinsichtlich der Anforderungen an einen hinreichend bestimmten konkreten Anlass noch hinsichtlich der Anforderungen an einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz zu beanstanden. Dies gilt für die Ermächtigung zur Kontrolle an gefährlichen und gefährdeten Orten, zum Schutz besonders gefährdeter Personen sowie zur Unterstützung polizeilicher Kontrollstellen zur Verhütung besonders schwerer Straftaten, wenn bereits die Einrichtung derartiger Kontrollstellen eine konkrete Gefahr voraussetzt.</li>
<li>d) Einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedürfen allerdings die Regelungen zum Datenabgleich. Sie müssen so verstanden werden, dass sich der Umfang des erlaubten Datenabgleichs jeweils auf diejenigen Fahndungsbestände beschränkt, die für den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle von Bedeutung sind. Das in den Verfahren zum Ausdruck gekommene gegenläufige Verständnis in der Praxis genügt diesen Anforderungen nicht.</li>
<li>e) Die Vorschriften zur Verwendung der Daten für weitere Zwecke entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung nicht. Nach dem Kriterium der Datenneuerhebung ist die Verwendung der Informationen nur zulässig, wenn diese auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften. Dies stellen weder die baden-württembergischen noch die hessischen Regelungen ausreichend sicher.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-notariatsreform-baden-wuerttemberg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Mar 2017 18:40:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsnotare]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Notare]]></category>
		<category><![CDATA[Notariatsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 15/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-notariatsreform-baden-wuerttemberg/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 15/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Bezirksnotars, die sich gegen die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Notariatsreform verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird geprägt durch hauptberufliche Notare und sogenannte Anwaltsnotare, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind. Beide Berufsgruppen sind als selbständige freiberufliche Unternehmer tätig. Davon abweichend wird in Baden-Württemberg ein Großteil der Aufgaben durch Notare im Landesdienst erledigt; im badischen Landesteil durch Notare mit der Befähigung zum Richteramt und im württembergischen Landesteil durch sogenannte Bezirksnotare. Bezirksnotare werden nach Abschluss einer fünfjährigen Ausbildung zu Beamten ernannt, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet und führen Anteile am Gebührenaufkommen, das sie erwirtschaften, an das Land Baden-Württemberg ab. Mit der Reform des Notariats strebt das Land Baden-Württemberg zum 1. Januar 2018 einen Systemwechsel an, um die Rechtszersplitterung im Land selbst und gegenüber dem restlichen Bundesgebiet zu bereinigen. Im Zuge der Notariatsreform wurde den Notaren im Landesdienst die Möglichkeit eröffnet, auf eigenen Antrag zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt zu werden, was mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg verbunden ist. Die Notare, die im Landesdienst verbleiben wollen, werden zukünftig mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut und verlieren ihre Beurkundungsbefugnis.</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist seit 1996 Bezirksnotar im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Ein Ausscheiden aus dem Landesdienst zur Bestellung als freiberuflicher Notar lehnte er ab. Die von ihm vor dem Verwaltungsgericht erhobene Feststellungsklage sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die angestrebte Reform des Notariats.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.</p>
<ol>
<li>Die mit der Notariatsreform bezweckte Rechtsvereinheitlichung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.</li>
<li>a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können.</li>
<li>b) Die Ausübung von Beurkundungstätigkeiten durch Bezirksnotare zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Es steht im Ermessen des Staates, die Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten anzuvertrauen, besondere Behörden für sie einzurichten, sie hauptamtlichen Notaren zu übertragen oder den Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Amtsausübung zu überlassen.</li>
<li>Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.</li>
<li>a) Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beinhaltet kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn; der Beamte muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen.</li>
<li>b) Durch einen Entzug der Beurkundungstätigkeit und der verbleibenden Tätigkeit in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Feldern des Betreuungs- und Nachlasswesens wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Zwar mag es sein, dass das mit der Beurkundungsfunktion verbundene gesellschaftliche Ansehen wegfällt. Solchen Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts kommt aber keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Im Ergebnis wird das statusrechtliche Amt des Bezirksnotars nicht berührt; denn weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn, noch die Besoldungsgruppe, noch die verliehene Amtsbezeichnung werden verändert.</li>
<li>Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat, ist ebenfalls nicht verletzt.</li>
<li>a) Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse aufhebt oder modifiziert, muss er nach Möglichkeit in geeigneter Weise die Folgen durch eine angemessene Übergangsregelung abmildern oder ausgleichen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsregelungen hat sich angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers darauf zu beschränken, ob sich für die Neuregelung sachlich vertretbare Gründe anführen lassen.</li>
<li>b) Dies ist vorliegend der Fall. Gewichtiger Gesichtspunkt, der für eine Strukturreform zu einem Stichtag spricht, ist der Nachteil einer andauernden Überleitung. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit käme es zu Mischstrukturen, die organisatorisch kaum zu bewältigen und für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer zu durchschauen wären. Damit trägt der Gesetzgeber vorrangig den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung. Der Gesetzgeber hat dabei die verfassungsrechtliche Spannungslage nicht einseitig zu Lasten der Bezirksnotare und zugunsten der Steigerung der Strukturreform aufgelöst.</li>
</ol>
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