Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019

Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, ist unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10 000 € ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).

Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrte vom beklagten Land Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Krankenversicherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10 000 und 11 000 €. Der nach Ablehnung des Beihilfeantrages erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus anderen Gründen bestätigt. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW ist unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliegt demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb ist ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung – wie hier – nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine solche Regelung für zulässig erachtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsverordnung ändert. An einer solchen Verordnungsermächtigung fehlt es hier. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.

Urteil vom 28. März 2019 – BVerwG 5 C 4.18 –

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 2 S 1289/16 – Urteil vom 14. Dezember 2017 –

VG Stuttgart, 12 K 1564/14 – Urteil vom 30. Mai 2016 –