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	<title>Beamte &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erforderlichkeit-einer-anlassbeurteilung-in-einem-auf-regelbeurteilungen-ausgerichteten-beurteilungssystem/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 20:27:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlassbeurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeivollzugsbeamte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2019 Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2019</p>
<p>Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, begründet dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die beiden Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10) beantragten beide Kläger, für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, weil sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde abgelehnt. In der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt, weil sie auf einem Listenplatz lagen, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet, das Oberverwaltungsgericht dagegen hat sie beanstandet: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Der Beklagte hätte außerdem aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Berufungsurteile aufgehoben und damit die erstinstanzliche Abweisung der Klagen bestätigt. Es hat insbesondere auf Folgendes abgestellt:</p>
<p>Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen besteht nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Status­amt zugeordnet ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung &#8211; auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung &#8211; jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen.</p>
<p>Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten besteht, führt dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben ist, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssen. Diese Beurteilungen bleiben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum sind.</p>
<p>BVerwG 2 C 1.18 &#8211; Urteil vom 09. Mai 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2335/14 &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 2064/13 &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 2.18 &#8211; Urteil vom 09. Mai 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2334/14 &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 2063/13 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2014 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/niedersaechsische-regelungen-zur-besoldung-bei-begrenzter-dienstfaehigkeit-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 20:52:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[begrenzte Dienstfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitbeschäftigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4505</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat eine Besoldungsregelung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2018  <br></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der 
Zweite Senat eine Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar
 erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige 
Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung 
orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der Senat angeführt, 
dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit 
eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar 
besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte 
scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen 
Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre 
Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu 
widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang 
ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der 
vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung 
orientieren.</p>



<p>Der Senat hat dem Gesetzgeber des Landes 
Niedersachsen aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung 
spätestens vom 1.&nbsp;Januar 2020 an zu treffen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Nach den verfahrensgegenständlichen 
Besoldungsvorschriften des Landes Niedersachsen erhalten begrenzt 
dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in vollem
 zeitlichen Umfang ihrer Dienstfähigkeit Dienst leisten, Dienstbezüge 
wie bei einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung, mindestens jedoch in 
Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand 
zustünde. Hinzu kommt ein Zuschlag, der sich grundsätzlich auf 5 % der 
Vollzeitbezüge beläuft. Dieser Zuschlag konnte bis zu einer 
Gesetzesänderung im Jahr 2015 unter bestimmten Umständen vollständig 
aufgezehrt werden, seither beträgt er monatlich mindestens 150 Euro. Die
 Klägerin des Ausgangsverfahrens steht seit 1993 als Lehrerin 
(Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Niedersachsen. 2003 wurde 
sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf ihren Antrag 
hin wurde sie 2007 erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wobei die 
von ihr zu unterrichtende Wochenstundenzahl entsprechend der 
festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit um 50 % ermäßigt wurde. Sie 
erhielt Bezüge entsprechend denen einer Teilzeitbeschäftigten (50 % der 
Vollzeitbezüge). Diese waren höher als ihr bis dahin erdientes 
Ruhegehalt. Ein Zuschlag wurde ihr zunächst unter Hinweis auf die 
Aufzehrungsregelung verwehrt. Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2015 
wurde der Klägerin rückwirkend der Mindestzuschlag ausgezahlt. Das 
Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Juni 
2015 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur 
Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und § 24 Abs. 1 NBesG 
2015 mit Art. 3 Abs. 1 und Art.&nbsp;33 Abs. 5 GG vereinbar sind.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>§ 24 Abs. 1 NBesG 2014, § 24 Abs. 1 NBesG 2015 und §&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 bis 3 NBesG 2017 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar.</p>



<p>1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des 
Berufsbeamtentums, die durch die Regelung der Besoldung begrenzt 
dienstfähiger Beamter berührt werden, gehören die hauptberufliche 
Beschäftigung auf Lebenszeit, das Alimentationsprinzip, das 
Leistungsprinzip und das Abstandsgebot. Bei der Konkretisierung der 
hergebrachten Grundsätze besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des 
Gesetzgebers. Dieser darf zur Umsetzung legitimer Gemeinwohlerwägungen 
und zur Auflösung zwischen den hergebrachten Grundsätzen bestehender 
Konflikte tätig werden. Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, 
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die 
widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen 
Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung 
so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle 
Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.</p>



<p>2. a) Der Gesetzgeber ist im Grundsatz berechtigt, 
auf ein vorzeitiges Ausscheiden von Beamten mit einer Verminderung der 
Versorgungsbezüge zu reagieren. Dies folgt nicht nur aus dem 
Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in 
der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss, sondern findet seine
 Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu
 einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin
 zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt. Begrenzt 
dienstfähige Beamte befinden sich in einem „Teilzeitstatus besonderer 
Art“: Sie sind aktive Beamte, die auch dann Besoldung und keine 
Versorgungsbezüge erhalten, wenn das fiktive Ruhegehalt als 
Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Herabsetzung der Arbeitszeit 
bei begrenzt dienstfähigen Beamten ist allerdings bei funktionaler 
Betrachtung mit einer teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar. Vor diesem
 Hintergrund kann an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
zur versorgungsrechtlichen Behandlung des Vorruhestandes angeknüpft 
werden. Danach darf eine alimentationsrechtliche Regelung insbesondere 
(auch) darauf ausgerichtet werden, Fehlanreizen für eine verfrühte 
Pensionierung entgegenzuwirken.</p>



<p>b) Im Vergleich zur Versorgung von 
Ruhestandsbeamten ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der 
Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter allerdings enger. Über das 
Abstandsgebot und das Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung eines 
Beförderungserfolges hinaus muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass es
 sich um aktive Beamte handelt, die ihre verbliebene Arbeitskraft ganz 
für ihren Dienstherrn einsetzen. Deshalb hat er sich an der von ihm 
selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung zu orientieren.</p>



<p>Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden 
Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der 
Besoldung besondere Bedeutung zu. Die dienstliche Stellung der begrenzt 
dienstfähigen Beamten unterscheidet sich von derjenigen anderer Beamter 
lediglich im zeitlichen Umfang der Dienstleistungspflicht. Anders als 
bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bleiben sie zur vollen 
Hingabe ihrer Arbeitskraft und zur loyalen Ausübung ihres Amtes 
verpflichtet.</p>



<p>Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit 
des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung 
einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung 
von grundlegender Bedeutung. Es gilt der Gefahr entgegenzuwirken, dass 
Beamte sich genötigt sehen könnten, eine unzureichende Alimentation 
durch Nebentätigkeiten aufzubessern, die sie in Loyalitätskonflikte 
führen können. Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich bei der Bemessung
 der Alimentation am Leitbild des hauptberuflichen, seine ganze 
Arbeitskraft stets dem Dienstherrn widmenden Beamten und der damit 
einhergehenden amtsangemessenen Besoldung zu orientieren, rechtfertigt 
erst seine Befugnis, jede die Loyalität auch nur abstrakt 
beeinträchtigende Nebentätigkeit zu untersagen oder finanziell 
unattraktiv auszugestalten.</p>



<p>Die Besoldung muss zudem den Anforderungen an eine 
amtsangemessene Alimentation auch in den Fällen genügen, in denen 
begrenzt dienstfähige Beamte nicht auf Unterstützungsleistungen eines 
Ehe- oder Lebenspartners zurückgreifen können und umgekehrt selbst 
maßgeblich den Unterhalt ihrer Familie bestreiten müssen. Hierin liegt 
ein wesentlicher Unterschied zur freiwilligen Teilzeit, bei der der 
Dienstherr davon ausgehen kann, dass die Beamten ihre Entscheidung im 
Bewusstsein darüber getroffen haben, inwieweit sie für die Sicherung 
eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen sind.</p>



<p>Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter, die 
unfreiwillig in verringertem Umfang Dienst leisten, darf sich folglich 
nicht allzu weit von dem Niveau entfernen, das der Gesetzgeber selbst 
als dem jeweiligen Amt angemessen erachtet hat. Die Vollzeitbesoldung 
und nicht die proportional zur geleisteten Arbeitszeit bemessene 
Teilzeitbesoldung muss daher den Ausgangspunkt seiner Überlegungen 
bilden.</p>



<p>Das Abstandsgebot und die Verpflichtung zur 
besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolges sind bei der 
Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in gleicher Weise wie bei 
derjenigen unbegrenzt dienstfähiger Beamter zu beachten. Dass die 
begrenzte Dienstfähigkeit bei funktionaler Betrachtung mit einer 
teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar ist, eröffnet dem Gesetzgeber 
insofern keine zusätzlichen Spielräume. Denn beide Gebote wirken 
ungeschmälert in die Zeit des Ruhestands hinüber und erfordern auch 
unter den Versorgungsempfängern eine Differenzierung der Höhe des 
Ruhegehalts nach der Wertigkeit des zuletzt erreichten Amtes. Sie wären 
verletzt, wenn die amts- und dienstzeitunabhängige Mindestversorgung 
nicht auf Ausnahmefälle begrenzt bliebe oder die Bezüge ganzer Gruppen 
von Versorgungsempfängern nicht in nennenswertem Maße darüber lägen. 
Hinzu kommt, dass die Dienstleistungsverpflichtung begrenzt 
dienstfähiger Beamter gerade nicht durch (verfrühten) Eintritt in den 
Ruhestand beendet worden ist. Führte eine durch besondere Leistung des 
begrenzt dienstfähigen Beamten erreichte Beförderung zu keiner oder nur 
einer unwesentlichen Erhöhung der Bezüge, würden mit dem Abstandsgebot 
und dem Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des 
Beförderungserfolgs tragende Säulen des Berufsbeamtentums umgestoßen, 
ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.</p>



<p>3. § 24 Abs. 1 NBesG 2015 genügt diesen Maßstäben nicht.</p>



<p>a) Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter 
entfernt sich zu weit von der für amtsangemessen erachteten 
Vollzeitbesoldung. Bei einer auf 50 % begrenzten Dienstfähigkeit liegt 
die Besoldung der betroffen Beamten und Richter der Besoldungsgruppen 
A&nbsp;11, A&nbsp;13 und R&nbsp;1 auch nach einer Dienstzeit von 25 Jahren bei nur rund
 60 % der Vollzeitbezüge. Selbst im 35. Dienstjahr werden nur rund zwei 
Drittel der Vollzeitbezüge erreicht. Der Gesetzgeber hat sich folglich 
nicht nur gesetzestechnisch, sondern auch vom erreichten 
Besoldungsniveau her an der Teilzeit- und nicht an der Vollzeitbesoldung
 orientiert. Er hat die bestehende Konfliktlage einseitig zu Lasten der 
Beamten aufgelöst. Ihnen bürdet er das jedem Beamtenverhältnis immanente
 wirtschaftliche Risiko der verfrühten (Teil-)Dienstunfähigkeit im 
Wesentlichen alleine auf. Sie haben nämlich selbst dann eine 
Gehaltseinbuße von rund zwei Dritteln der Differenz zwischen Vollzeit- 
und Teilzeitbesoldung hinzunehmen, wenn sie zuvor ihre gesamte 
Arbeitskraft über 35 Jahre hinweg dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt
 haben. Der Zuschlag des Dienstherrn beläuft sich in diesen Fällen auf 
nur rund 16 % beziehungsweise 17 % der Vollzeitbezüge. Tritt die 
begrenzte Dienstfähigkeit nach 25 bzw. 15 Dienstjahren ein, erleiden die
 Beamten sogar einen Einkommensausfall im Umfang von bis zu 80 % 
beziehungsweise 90 % der Differenz zwischen Teilzeit- und 
Vollzeitbezügen. Demgegenüber teilen sich in anderen Bundesländern 
Dienstherr und begrenzt dienstfähige Beamte die Differenz zwischen den 
der verbliebenen Dienstfähigkeit entsprechenden Teilzeit-bezügen und den
 Vollzeitbezügen hälftig: Die Beamten müssen bei einer verbliebenen 
Dienstfähigkeit von 50 % auf ein Viertel der Vollzeitbezüge verzichten, 
während ihr Dienstherr ein Viertel der Vollzeitbezüge als Zuschlag 
zahlt. Auch die Gesetzgebungsmaterialien, die Aufschluss über die für 
die Beurteilung der besoldungsrechtlichen Regelung bedeutsame Absicht 
des Gesetzgebers geben können, lassen nicht erkennen, dass § 24 Abs. 1 
NBesG 2015 das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz
 zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.</p>



<p>b) Zudem werden das Abstandsgebot und das Gebot zur
 besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs missachtet. 
Bei Beamten, die mit 18 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten 
sind und seither in Vollzeit beschäftigt waren, ist, wenn ihre 
Dienstfähigkeit nach einer 17-jährigen Dienstzeit &nbsp;auf 50 % herabgesetzt
 wird, der Abstand zwischen den verschiedenen Ämtern im einfachen und 
mittleren Dienst (A&nbsp;4 bis A&nbsp;8) eingeebnet. Auch bei einer zehn Jahre 
längeren Dienstzeit trifft dieser Befund noch auf die Besoldungsgruppen A
 4 bis A 6 zu. Hier wirkt sich ein Beförderungserfolg während der 
aktiven Dienstzeit für begrenzt dienstfähige Beamte in finanzieller 
Hinsicht nicht aus. Bei 27-jähriger Dienstzeit wird darüber hinaus in 
den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 nicht einmal die Hälfte des regulären 
Abstands erreicht. Der vom Besoldungsgesetzgeber selbst für 
amtsangemessen erachtete Abstand zwischen den Ämtern ist also in einer 
Vielzahl von Fällen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert. 
Das wird der Anforderung, dass die Bezüge entsprechend der 
unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind und dass sich für 
den Beamten die von ihm gezeigte Leistung durch besoldungsrechtliche 
Anerkennung des Beförderungserfolgs auch lohnt, in keiner Weise mehr 
gerecht. Diese Preisgabe des Abstandsgebots und des Gebots zur 
besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs, die nicht auf
 Ausnahmefälle begrenzt bleibt, sondern sich über mehrere 
Laufbahngruppen hinweg erstreckt, ist allein durch den eingeschränkten 
Dienstleistungsumfang der begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zu 
rechtfertigen.</p>



<p>4. § 24 Abs. 1 NBesG 2014 ist ebenfalls nicht mit 
Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Vorschrift unterscheidet sich von § 24 
Abs. 1 NBesG 2015 allein dadurch, dass sie sogar eine vollständige 
Aufzehrung des Zuschlags zulässt. Die Feststellung der Unvereinbarkeit 
mit Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;5 GG war aus Gründen der Rechtsklarheit auf die mit § 
24 Abs. 1 NBesG 2015 im Wesentlichen identische Nachfolgeregelung des 
§&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 bis 3 NBesG 2017 zu erstrecken.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/funktionszulage-nach-%c2%a7-46-bbesg-a-f-nur-bei-befoerderungsreife/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:15:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderungsreife]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionszulage]]></category>
		<category><![CDATA[Vakanzvertretung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4523</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2018 Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/funktionszulage-nach-%c2%a7-46-bbesg-a-f-nur-bei-befoerderungsreife/">Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2018 </p>



<p>Beamte 
können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter 
nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die 
Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein 
Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife 
mit Vakanzvertretungen beauftragt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 
in Leipzig heute entschieden.<br></p>



<p>Die 
Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der
 Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für 
höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage 
nach dem damaligen §&nbsp;46 BBesG beantragt.<br></p>



<p>Ihr 
Begehren ist im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen 
Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf 
abgestellt, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, 
weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die 
Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege 
der Vakanzvertretung wahrgenommen haben.<br></p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Es 
hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm 
gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere 
kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht 
dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des 
Zulagentatbestandes nicht erfüllen müssen.<br></p>



<p>Außerdem
 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der Verfahren entschieden, 
dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen 
Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach Beamte, die 
lediglich prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 
aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der 
Besoldungsgruppe A11 befördert werden können. &nbsp;<br></p>



<p><strong>BVerwG 2 C 50.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 540/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Leipzig, 3 K 46/14 &#8211; Urteil vom 24. September 2015  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 51.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 44/17 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Chemnitz, 3 K 54/13 &#8211; Urteil vom 22. April 2016  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 52.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 534/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Dresden, 11 K 1075/12 &#8211; Urteil vom 25. Juni 2015  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 53.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 757/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Chemnitz, 3 K 32/13 &#8211; Urteil vom 22. April 2016  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 54.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 533/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Dresden, 11 K 1391/12 &#8211; Urteil vom 25. Juni 2015  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 55.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 541/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Leipzig, 3 K 187/12 &#8211; Urteil vom 24. September 2015  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 56.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 542/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Dresden, 11 K 982/13 &#8211; Urteil vom 25. Juni 2015  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 57.17 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 543/16 &#8211; Urteil vom 29. August 2017 &#8211; </p>



<p>VG Dresden, 11 K 1486/12 &#8211; Urteil vom 25. Juni 2015  &#8211;</p>



<p><strong>BVerwG 2 C 23.18 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018</strong> </p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Bautzen, 2 A 112/18 &#8211; Urteil vom 30. Juli 2018 &#8211; </p>



<p>VG Chemnitz, 3 K 3346/16 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017  &#8211;</p>
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		<title>Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/absenkung-der-eingangsbesoldung-in-baden-wuerttemberg-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Nov 2018 12:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Eingangsbesoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2018 Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2018</p>
<p>Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Durch § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt, nachdem zuvor bereits eine Absenkung um vier Prozent vorgesehen war. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem Jahr 2013 – zunächst als Staatsanwalt, später als Richter – im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Er erhielt für drei Jahre eine um acht Prozent reduzierte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1. Hiergegen erhob er nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses hat das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs.&nbsp;1 LBesGBW in der entscheidungserheblichen Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ul>
<li>23 LBesGBW verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.</li>
</ul>
<ol>
<li>Die Regelung weicht von der aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten Maßgabe ab, wonach die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist allein der erstmalige Eintritt in den baden-württembergischen Landesdienst. Hiervon sind auch Beamte und Richter betroffen, die vom Bund oder einem anderen Land nach Baden-Württemberg wechseln. Diesen Personen lässt der Landesgesetzgeber für die Dauer von bis zu drei Jahren nicht die Besoldung zukommen, die er selbst durch die Festschreibung in der Besoldungstabelle als für das jeweilige Amt angemessen erachtet hat.</li>
<li>Die vorgelegte Vorschrift wird auch den Anforderungen des Gebots der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Ungleichbehandlung liegt darin begründet, dass die Absenkungsmaßnahme nur einen Teil der Beamten- und Richterschaft trifft. Von der Regelung ausgenommen sind die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8, die Beförderungsämter in den höheren Besoldungsgruppen und die Besoldungsgruppen ab R 2 beziehungsweise W 2. Der Gleichheitssatz ist darüber hinaus dadurch beeinträchtigt, dass die Maßnahme nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe betrifft. Namentlich bei Normerlass bereits im Dienst befindliche Beamte und Richter werden von der Norm nicht oder nur mit einer geringeren Absenkung erfasst. Es kommt also bei gleicher Ämterbewertung zu einer unterschiedlichen Besoldung der Stelleninhaber.</li>
<li>Diese Beeinträchtigungen lassen sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen.</li>
<li>a) Das im Gesetzgebungsverfahren angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung trägt die Vorschrift nicht. Ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, welches nach der Rechtsprechung des Senats notwendige Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden muss, fehlt. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Diesen Anforderungen wird das Gesetz nicht gerecht.</li>
</ol>
<p>Unklar ist zunächst, welches Einsparvolumen zur Konsolidierung des Haushalts für erforderlich gehalten wird. Zwar bleibt es der politischen Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, in welcher Größenordnung Einsparungen erfolgen sollen. Ohne eine Angabe hierzu lässt sich eine Aussage insbesondere zur Schlüssigkeit der vorgesehenen Maßnahmen aber nicht treffen. Vorliegend wird beispielweise nicht klar, ob bei Erlass des Gesetzes überhaupt ein klar beziffertes Sparziel formuliert war und welchen Anteil die Absenkung der Besoldung an den insgesamt notwendigen Kürzungsmaßnahmen letztlich hat; die Begründung des Gesetzentwurfs lässt lediglich erkennen, welches Sparvolumen voraussichtlich erreichbar sein werde. Auch wenn sich die Absenkung mit den anderen vorgesehenen Regelungen ins Verhältnis setzen lässt, schweigen die Gesetzgebungsmaterialien darüber, ob die Haushaltskonsolidierung noch weitere Maßnahmen erfordert oder ob die vorgesehenen Maßnahmen das eigentliche Sparziel bereits überschreiten.</p>
<p>Darüber hinaus lässt sich die Auswahl der zur Einsparung ergriffenen Mittel nicht nachvollziehen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sieht neben der Einführung einer „Schuldenbremse“ in die Landeshaushaltsordnung eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vor. Diese stehen aber auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien lediglich unverbunden nebeneinander. Die nur formelhaften Erwägungen im Gesetzentwurf sind zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts unzureichend. Es hätte wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft, die gegen deren Anwendung sprachen. Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitsgesichtspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa zur Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und dazu erforderlich gewesen, warum in Bezug auf die bereits von der Norm erfassten Beamten und Richter gerade eine Verdoppelung des Absenkungsbetrages von vier auf acht Prozent erfolgte.</p>
<ol>
<li>b) Auch die geringe Berufserfahrung der von der Norm Betroffenen rechtfertigt die Regelung nicht. Die Berufserfahrung der Beamten und Richter hat der Landesgesetzgeber durch die Einführung der Besoldungsbemessung nach Erfahrungsstufen bereits berücksichtigt. Die verfahrensgegenständliche Absenkung der Besoldung führt nicht zu einer zulässigen Präzisierung dieses Besoldungssystems. Sie kommt der Einführung einer individuellen Wartefrist gleich. Zu einer solchen hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Das wahrgenommene Amt – und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit – muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein.</li>
<li>c) Soweit sich die Landesregierung zur Rechtfertigung der Vorschrift sinngemäß darauf beruft, diese honoriere eine mehrjährige Zugehörigkeit des Beamten oder Richters zum Dienstherrn, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das Treueprinzip verlangt von den Beamten und Richtern von Beginn ihrer Tätigkeit an eine unbedingte Loyalität zu ihrem Dienstherrn. Für Differenzierungen auf Ebene der Besoldung ist daher kein Raum.</li>
<li>d) Die Belastung nur eines Teils der Beamten- und Richterschaft kann auch nicht mit sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil mit den Besoldungsgruppen ab R 2 und W 2 gerade solche Besoldungsempfänger von der Regelung ausgeschlossen sind, denen ein höheres Gehalt als den Normbetroffenen zusteht. Soweit Besoldungsgruppen mit niedrigerem Einkommen aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen werden, ist die Grenzziehung zwischen dem mittleren Dienst auf der einen und dem gehobenen Dienst ab der Besoldungsgruppe A 9 auf der anderen Seite nicht nachvollziehbar. Zwar kann eine höhere Belastung von Beziehern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein, jedenfalls aber handelt es sich bei den der Besoldungsgruppe A 9 zugehörigen Beamten offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge.</li>
<li>Des Weiteren ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm daraus, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat. Der Gesetzgeber schuldet vorliegend ausnahmsweise mehr als das Gesetz als solches. Während er bei der Haushaltskonsolidierung verpflichtet sein kann, mit der auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Aufstellung eines schlüssigen und umfassenden Sparkonzepts die Kostensenkungsmaßnahmen aller betroffenen Verwaltungsbereiche nachvollziehbar zu koordinieren, beziehen sich die Anforderungen der Prozeduralisierung unabhängig vom Regelungszweck allein auf Gesetzgebungsmaßnahmen im Besoldungsbereich. Sie sind also auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient. Ist dies aber – wie hier – der Fall, ergänzen sich die Vorgaben gegenseitig. Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat. Es findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Dabei wäre der Landesgesetzgeber aber vor allem angesichts deutlich spürbarer Maßnahmen im Beihilfebereich verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint.</li>
</ol>
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		<title>Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/niedersaechsische-besoldung-nicht-amtsangemessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2018 21:11:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Unteralimentation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 76/2018 Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 76/2018</p>
<p>Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind weitgehend erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat angenommen, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hat bereits das Oberverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die einschlägigen Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen.</p>
<p>Die Besoldung erweist sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.</p>
<p>Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.</p>
<p>Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.</p>
<p>BVerwG 2 C 32.17 &#8211; Beschluss vom 30. Oktober 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 5 LC 228/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Lüneburg, 1 A 300/05 &#8211; Urteil vom 30. April 2009 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 34.17 &#8211; Beschluss vom 30. Oktober 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 5 LC 229/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Lüneburg, 1 A 310/05 &#8211; Urteil vom 30. April 2009 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-unfallfuersorgeansprueche-ohne-unfallmeldung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Aug 2018 19:14:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfallmel­dung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallfürsorgeansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallmeldung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4026</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2018 Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2018</p>
<p>Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, besteht unabhän­gig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die An­erkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmel­dung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfür­sorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Aus­schlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz for­dert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsor­geansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmel­dung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.</p>
<p>Außerdem ist im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.</p>
<h4>Fußnote:</h4>
<p>§ 45 Beamtenversorgungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994</p>
<p>Meldung und Untersuchungsverfahren</p>
<p>(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.</p>
<p>(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.</p>
<p>(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.</p>
<p>Urteil vom 30. August 2018 &#8211; BVerwG 2 C 18.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Schleswig, 2 LB 10/16 &#8211; Urteil vom 04. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Schleswig, 11 A 438/14 &#8211; Urteil vom 19. Mai 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verwirkung-des-anfechtungsrechts-bei-konkurrentenklagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Aug 2018 19:12:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrentenklage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4024</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2018 Das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2018</p>
<p>Das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Die Klägerin &#8211; eine Studienrätin im Dienste des Freistaates Thüringen &#8211; wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.</p>
<h4>Fußnote:</h4>
<p>§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO lauten:</p>
<p>(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.</p>
<p>(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.</p>
<p>Urteil vom 30. August 2018 &#8211; BVerwG 2 C 10.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Weimar, 2 KO 31/16 &#8211; Urteil vom 28. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>VG Weimar, 1 K 663/15 We &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen Erkundigungs- und Rügeobliegenheit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-schadensersatz-wegen-nichtbefoerderung-bei-verstoss-des-beamten-gegen-erkundigungs-und-ruegeobliegenheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jun 2018 09:29:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtbeförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Rügeobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2018 Ein Beamter muss sich über das „Ob“ und „Wann“ von&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2018</p>
<p>Ein Beamter muss sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren erkundigen und ggf. Mängel rügen, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger der sieben Verfahren sind Beamte der Bundesrepublik Deutschland, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt oder einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen sind oder waren. Sie beanspruchen nachträglich &#8211; zum Teil nach mehreren Jahren &#8211; Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien.</p>
<p>Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den Arbeitsposten in Betracht kamen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint: Zwar hat der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch war es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.</p>
<p>Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines &#8211; zumutbaren &#8211; Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechts­mittels&#8220; ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.</p>
<p>Die Deutsche Telekom AG hat in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion), sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden ab­zuwenden.</p>
<p>Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.</p>
<p>BVerwG 2 C 19.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 2310/14 &#8211; Urteil vom 27. April 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 15 K 5831/12 &#8211; Urteil vom 02. Oktober 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 20.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 1923/14 &#8211; Urteil vom 27. April 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 15 K 7456/12 &#8211; Urteil vom 14. August 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 21.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 184/15 &#8211; Urteil vom 27. April 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 15 K 6661/12 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 22.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 431/15 &#8211; Urteil vom 19. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 15 K 7931/13 &#8211; Urteil vom 15. Januar 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 23.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 2309/14 &#8211; Urteil vom 27. April 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 15 K 3361/13 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 65.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 1664/15 &#8211; Urteil vom 27. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 13 K 1613/13 &#8211; Urteil vom 19. Juni 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 66.17 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 1 A 303/15 &#8211; Urteil vom 19. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 15 K 3155/13 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/streikverbot-fuer-beamte-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jun 2018 08:34:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbeamtentum]]></category>
		<category><![CDATA[Streikverbot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3845</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2018 Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2018</p>
<p>Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführenden sind oder waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in drei verschiedenen Bundesländern tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden geahndet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdeführer letztlich erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Hoheitsakte sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie sind jeweils im Ergebnis von dem Bestehen eines Streikverbots für deutsche Beamtinnen und Beamte ausgegangen. Hierin liegt keine Verkennung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben.</p>
<ol>
<li>Der sachliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist eröffnet. Zwar sind Beamte von der tariflichen Lohngestaltung ausgeschlossen. Entscheidend ist im konkreten Fall aber, dass die Disziplinarverfügungen die Teilnahme an gewerkschaftlich getragenen, auf – wenngleich nicht eigene – Tarifverhandlungen bezogene Aktionen sanktionieren. Ein solches umfassendes Verständnis von Art. 9 Abs. 3 GG greift im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung auch die Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK auf, wonach auch der Unterstützungsstreik jedenfalls ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit darstellt.</li>
<li>Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigen das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Koalitionsfreiheit wird beschränkt durch alle Verkürzungen des grundrechtlich Gewährleisteten. Die disziplinarische Ahndung des Verhaltens der Beschwerdeführenden und deren disziplinargerichtliche Bestätigung durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen begrenzen die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Arbeitskampf.</li>
<li>Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist jedoch durch hinreichend gewichtige, verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt.</li>
<li>a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendige Voraussetzung der Traditionalität, da es auf eine jedenfalls in der Staatspraxis der Weimarer Republik begründete Traditionslinie zurück geht, und diejenige der Substanzialität, da es eine enge inhaltliche Verknüpfung mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht sowie dem Alimentationsprinzip, aufweist.</li>
<li>b) Das Streikverbot ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und vom Gesetzgeber zu beachten. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, griffe in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation. Für eine Regelung etwa der Besoldung durch Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikrechts kein Raum. Könnte die Besoldung von Beamten oder Teile hiervon erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen. Das Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab.</li>
<li>c) Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung des Streikverbots für Beamte ist von Verfassungs wegen nicht gefordert. Die in den Landesbeamtengesetzen enthaltenen Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst und die gesetzlich normierten beamtenrechtlichen Grundpflichten der uneigennützigen Amtsführung zum Wohl der Allgemeinheit sowie der Weisungsgebundenheit stellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Streikverbots dar.</li>
<li>d) Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede steht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Streikverbot für Beamte trägt auch dem Grundsatz der praktischen Konkordanz Rechnung. Das Spannungsverhältnis zwischen Koalitionsfreiheit und Art. 33 Abs. 5 GG ist zugunsten eines für Beamtinnen und Beamte bestehenden Streikverbots aufzulösen. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG trifft Beamtinnen und Beamte nicht unzumutbar schwer. Ein Streikverbot führt nicht zu einem vollständigen Zurücktreten der Koalitionsfreiheit und beraubt sie nicht gänzlich ihrer Wirksamkeit. Auch hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die zu einer Kompensation der Beschränkung von Art. 9 Abs. 3 GG bei Beamtinnen und Beamten beitragen sollen, namentlich Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse. Ein weiteres Element der Kompensation ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, das dem einzelnen Beamten das grundrechtsgleiche Recht einräumt, die Erfüllung der dem Staat obliegenden Alimentationsverpflichtung erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Bei diesem wechselseitigen System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten der Beamten zeitigen Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses. Ein „Rosinenpicken“ lässt das Beamtenverhältnis nicht zu. Ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen.</li>
</ol>
<p>Eine praktisch konkordante Zuordnung von Koalitionsfreiheit und hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verlangt auch nicht, das Streikverbot unter Heranziehung von Art. 33 Abs. 4 GG auf Beamte zu beschränken, die schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben. Gegen eine solche funktionale Aufspaltung des Streikrechts sprechen die damit einher gehenden Abgrenzungsschwierigkeiten. Unabhängig hiervon verzichtete die Anerkennung eines Streikrechts für „Randbereichsbeamte“ auf die Gewährleistung einer stabilen Verwaltung und der staatlichen Aufgabenerfüllung jenseits hoheitlicher Tätigkeiten. Davon abgesehen schüfe ein solchermaßen eingeschränktes Streikrecht eine Sonderkategorie der „Beamten mit Streikrecht“ oder „Tarifbeamten“, die das klar konzipierte zweigeteilte öffentliche Dienstrecht in Deutschland durchbräche. Während im Kernbereich hoheitlichen Handelns das Alimentationsprinzip weitergälte, würde den sonstigen Beamten die Möglichkeit eröffnet, Forderungen zur Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem Beamtenstatus gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzen.</p>
<ol start="4">
<li>Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere auch mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.</li>
<li>a) Art. 11 Abs. 1 EMRK gewährleistet jeder Person, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der jüngeren Vergangenheit die Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK wie auch die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK weiter präzisiert. Dieser Rechtsprechung kommt eine Leit- und Orientierungswirkung zu, wobei jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen sind. Vor diesem Hintergrund lassen sich eine Konventionswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland und damit eine Kollision zwischen nationalem Recht und Europäischer Menschenrechtskonvention nicht feststellen. Art. 9 Abs. 3 GG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch deutsche Beamtinnen und Beamte ausnahmslos dem persönlichen Schutzbereich der Koalitionsfreiheit unterfallen, allerdings das Streikrecht als eine Einzelausprägung von Art. 9 Abs. 3 GG aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) von dieser Personengruppe nicht ausgeübt werden kann, stehen mit den konventionsrechtlichen Wertungen in Einklang.</li>
<li>b) Unabhängig davon, ob das Streikverbot für deutsche Beamte einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 EMRK darstellt, ist es wegen der Besonderheiten des deutschen Systems des Berufsbeamtentums jedenfalls nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK beziehungsweise Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK gerechtfertigt.</li>
<li>aa) Das Streikverbot ist in Deutschland im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK gesetzlich vorgesehen. Notwendig hierfür ist eine Grundlage im nationalen Recht. Eine solche Grundlage ist gegeben. Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder enthalten für alle Beamtinnen und Beamten konkrete Regelungen zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst beziehungsweise zur Weisungsgebundenheit. Mit diesen Vorgaben ist eine nicht genehmigte Teilnahme an Streikmaßnahmen unvereinbar. Im Übrigen ist das Streikverbot für Beamte eine höchstrichterlich seit Jahrzehnten anerkannte Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 GG.</li>
</ol>
<p>Das Streikverbot erfüllt auch die Anforderungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, soweit danach die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 11 Abs. 1 EMRK ein dringendes soziales beziehungsweise gesellschaftliches Bedürfnis voraussetzt und die Einschränkung verhältnismäßig sein muss. Wenn eine Einschränkung den Kern gewerkschaftlicher Tätigkeit betrifft, ist danach dem nationalen Gesetzgeber ein geringerer Beurteilungsspielraum zuzugestehen und mehr zu verlangen, um den daraus folgenden Eingriff in die Gewerkschaftsfreiheit mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen. Wird aber umgekehrt nicht der Kern, sondern nur ein Nebenaspekt der Gewerkschaftstätigkeit berührt, ist der Beurteilungsspielraum weiter und der jeweilige Eingriff eher verhältnismäßig.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist ein Streikverbot für deutsche Beamtinnen und Beamte und konkret für beamtete Lehrkräfte nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden nahmen als beamtete Lehrkräfte an Streikmaßnahmen teil, zu denen die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) aufgerufen hatte. In dieser sind sowohl beamtete als auch angestellte Lehrkräfte vertreten. Tarifverträge handelt die GEW mit der Tarifgemeinschaft der Länder aufgrund der Rechtslage aber nur in Bezug auf die angestellten Lehrkräfte aus. Der für die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Beamtinnen und Beamten allein zuständige Gesetzgeber in Bund und Ländern entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang die in Tarifverhandlungen für Angestellte im öffentlichen Dienst erzielten Ergebnisse auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden. Teilweise wollten die Beschwerdeführenden mit ihrer Streikteilnahme eine solche Übertragung erreichen. Dieses Verhalten fällt nicht in den Kernbereich der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK. Der der Bundesrepublik Deutschland daher im Grundsatz zukommende weitere Beurteilungsspielraum ist vorliegend auch nicht überschritten. Maßgeblich ist, dass im System des deutschen Beamtenrechts mit dem Beamtenstatus aufeinander abgestimmte Rechte und Pflichten einhergehen und Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen Seite in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses zeitigen. Insbesondere die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien. Dies beträfe vor allem die Treuepflicht des Beamten, das Lebenszeitprinzip sowie das Alimentationsprinzip, zu dessen Ausprägungen die Regelung der Besoldung durch Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts, eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen.</p>
<p>In die nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung mit den Rechten und Freiheiten anderer ist zudem einzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführenden das Streikverbot dem Recht auf Bildung und damit dem Schutz eines in Art. 2 ZP 1 EMRK und anderen völkerrechtlichen Verträgen verankerten Menschenrechts dient. Weitere Gesichtspunkte sind die vorerwähnten Kompensationen für das Streikrecht, namentlich die Beteiligung von Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Alimentation.</p>
<ol>
<li>bb) Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden als beamtete Lehrkräfte dem Bereich der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK zuzuordnen. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK kann die Ausübung der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung &#8211; hierzu zählen nach Auffassung des Senats auch beamtete Lehrkräfte &#8211;  beschränkt werden. Die Einschränkungen, die den genannten Personengruppen auferlegt werden können, sind dabei eng auszulegen. Für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ergibt sich aber ein besonderes Interesse des Staates an der Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte, das solche Einschränkungen rechtfertigt. Schulwesen und staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag nehmen im Grundgesetz (Art. 7 GG) und den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Sep 2017 19:40:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richterbesoldung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3088</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017 Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017</p>
<p>Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig be­messen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. Das Bundesver­waltungsgericht ist dem nicht gefolgt.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.</p>
<p>Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.</p>
<p>Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.</p>
<p>Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungs­gruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C56.16.0">BVerwG 2 C 56.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 38.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 255.09 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C57.16.0">BVerwG 2 C 57.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 37.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 112.10 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C58.16.0">BVerwG 2 C 58.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 2.13 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 28 K 5.12 &#8211; Urteil vom 06. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C4.17.0">BVerwG 2 C 4.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 4.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 485.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C5.17.0">BVerwG 2 C 5.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 35.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 30.11 &#8211; Urteil vom 09. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C6.17.0">BVerwG 2 C 6.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 5.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 18.11 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C7.17.0">BVerwG 2 C 7.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 6.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 39.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C8.17.0">BVerwG 2 C 8.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 29.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 211.10 &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2012</p>
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