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	<title>Beihilfe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einkuenftegrenze-fuer-die-beihilfefaehigkeit-der-aufwendungen-von-ehegatten-und-lebenspartnern-in-baden-wuerttemberg-ist-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2019 08:24:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilferecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfeverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünftegrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019 Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019</p>
<p>Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, ist unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10 000 € ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).</p>
<p>Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrte vom beklagten Land Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Krankenversicherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10 000 und 11 000 €. Der nach Ablehnung des Beihilfeantrages erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus anderen Gründen bestätigt. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW ist unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliegt demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb ist ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung &#8211; wie hier &#8211; nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine solche Regelung für zulässig erachtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsverordnung ändert. An einer solchen Verordnungsermächtigung fehlt es hier. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.</p>
<p>Urteil vom 28. März 2019 &#8211; BVerwG 5 C 4.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 2 S 1289/16 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 12 K 1564/14 &#8211; Urteil vom 30. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beihilfe-fuer-ein-nicht-verschreibungspflichtiges-medikament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Nov 2017 19:58:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesbeihilfeverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Locabiosol]]></category>
		<category><![CDATA[Medikament]]></category>
		<category><![CDATA[verschreibungspflichtige Arzneimittel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2017 Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beihilfe-fuer-ein-nicht-verschreibungspflichtiges-medikament/">Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2017</p>
<p>Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und erhält als solche grundsätzlich für 50 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wirksam. Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So hat der Verordnungsgeber bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.</p>
<p>Urteil vom 23. November 2017 &#8211; BVerwG 5 C 6.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 14 BV 14.1943 &#8211; Urteil vom 12. Februar 2016 &#8211;</p>
<p>VG Ansbach, AN 1 K 14.00406 &#8211; Urteil vom 29. Juli 2014 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beihilfe-fuer-ein-nicht-verschreibungspflichtiges-medikament/">Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beihilfe-fuer-eine-vorsorgliche-brustdruesenentfernung-bei-erhoehtem-brustkrebsrisiko/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Sep 2017 10:33:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Brustkrebs]]></category>
		<category><![CDATA[erhöhtes Brustkrebsrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[familiäre Vorbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsorgliche Brustdrüsenentfernung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2017 Das wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation erhöhte Risiko einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beihilfe-fuer-eine-vorsorgliche-brustdruesenentfernung-bei-erhoehtem-brustkrebsrisiko/">Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2017</p>
<p>Das wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation erhöhte Risiko einer Frau, an Brustkrebs zu erkranken, kann eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 1975 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Hessen. Zwei ihrer Verwandten in direkter mütterlicher Linie waren an Brustkrebs erkrankt. Bei ihr besteht eine BRCA2-Genmutation, was ein erhöhtes Risiko begründet, an Brustkrebs zu erkranken. Deshalb wurde sie als Hochrisikopatientin eingestuft. Ihr Ersuchen auf Übernahme der Kosten einer vorsorglichen operativen Brustdrüsenentfernung und nachfolgender Implantatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung wurde abgelehnt. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ließ sich die Klägerin operieren. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der beihilferechtliche Krankheitsbegriff im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch ein deutlich erhöhtes Brustkrebsrisiko erfasse. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Bei ihr bestehe eine Wahrscheinlichkeit von etwa 80%, an Brustkrebs zu erkranken.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch setzt das Vorliegen einer Krankheit voraus. Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff deckt sich im Grundsatz mit dem entsprechenden Begriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, wie er durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist. Danach ist &#8211; neben anderen Voraussetzungen &#8211; grundsätzlich nur krank, wer in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt ist. Bei der nicht an Brustkrebs erkrankten Klägerin fehlt es an einer Funktionsbeeinträchtigung. Das Bundessozialgericht hat aber in Fällen eines erhöhten Erkrankungsrisikos verschiedentlich auch ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigung das Vorliegen einer Krankheit angenommen. Dies berücksichtigend liegt eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der Betroffenen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Insoweit ist hier nicht nur das statistische Lebenszeitrisiko zu berücksichtigen, also die Wahrscheinlichkeit, innerhalb der üblichen Lebensspanne an Brustkrebs zu erkranken. Jedenfalls auch in den Blick zu nehmen sind das individuelle Risiko, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erkranken, und das Vorhandensein von Früherkennungsmaßnahmen, die hinreichend sensitiv sind, um bei festgestellter Brustkrebserkrankung gute Heilungschancen zu bieten. Aus Verfassungsrecht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ergeben sich keine anderen Voraussetzungen für die Bewertung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung nicht aus. Deshalb ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280917U5C10.16.0">BVerwG 5 C 10.16</a> &#8211; Urteil vom 28. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 1 A 1261/15 &#8211; Urteil vom 10. März 2016<br />
VG Darmstadt 1 K 491/13.DA &#8211; Urteil vom 13. Mai 2015</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beihilfe-fuer-eine-vorsorgliche-brustdruesenentfernung-bei-erhoehtem-brustkrebsrisiko/">Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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