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	<title>Berlin &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-bezogen-auf-das-gesetz-zur-mietenbegrenzung-im-wohnungswesen-in-berlin-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mietenbegrenzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreisbremse]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungswesen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 96/2020</p>



<p>Beschluss vom 28. Oktober 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/10/rk20201028_1bvr097220.html">1 BvR 972/20</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Vorschrift des § 5 MietenWoG Bln, welche erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes, mithin am 22. November 2020 in Kraft tritt. Das Gesetz verbietet insbesondere höhere Mieten als die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln). Das gilt sowohl für Bestandsmietverhältnisse als auch im Fall der Wiedervermietung des Wohnraums. Bei einer Neuvermietung von Wohnraum ist grundsätzlich eine Miete verboten, die die gesetzlichen Mietobergrenzen nach §§ 6 und 7 MietenWoG Bln übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MietenWoG Bln ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§&nbsp;6 oder 7 Abs.&nbsp;1 MietenWoG Bln um mehr als 20 % überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist.</p>



<p>Gegen die §§ 3 bis 7 sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln haben mehrere Beschwerdeführende Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt eine der Beschwerdeführerinnen, das Inkrafttreten des §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem in 2009 erworbenen darlehensfinanzierten Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. Mit Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln müsste sie nach ihren Darlegungen jedenfalls für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.</p>



<p>Er genügt nicht den hohen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes gerichtet ist, zu stellen sind.</p>



<p>Wird die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, ist bei der grundsätzlich durchzuführenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen in einem solchen Fall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind. Solche Gründe werden in dem Antrag jedoch weder im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwerdeführerin noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter aufgezeigt.</p>



<p>Zwar werden die Beschwerdeführerin sowie alle Vermieter Berlins in vergleichbarer Lage dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken. Es ist jedoch nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass daraus hinreichend schwere Nachteile von besonderem Gewicht folgen. Der Beschwerdeführerin werden mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln zwar monatliche Mieteinnahmen entzogen. Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig aber nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Dies hat die Beschwerdeführerin aber weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit ist auch der durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln bedingte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen solchen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.</p>



<p>Bei der Beschwerdeführerin treten grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache als verfassungswidrig erweist. Sie kann in diesem Fall die mit ihren Mietern vertraglich vereinbarten Beträge rückwirkend verlangen. Dass dennoch ein irreversibler und auch schwerwiegender Nachteil für die Beschwerdeführerin einträte, zeigt diese nicht in der gebotenen nachvollziehbaren individualisierten und konkreten Weise auf.</p>



<p>Ungeachtet dessen werden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dürften zwar etwa 340.000 Mietverhältnisse, in denen die Miete im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln überhöht ist, betroffen sein. Dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich.</p>
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		<item>
		<title>Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-gegen-das-verbot-einer-dauermahnwache-in-berlin-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Aug 2020 07:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Dauermahnwache]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2020 Beschluss&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2020</p>



<p>Beschluss vom 30. August 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08/qk20200830_1bvq009420.html">1 BvQ 94/20</a></p>



<p>Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt.<br><br>1. Der Antrag ist bereits unzulässig.<br><br>Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.<br><br>Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.<br><br>2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.<br><br>Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.<br><br>Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.<br><br>Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.<br><br>Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.<br><br>Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.<br><br>Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts. Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll. Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Konzept auf eine an einem einzelnen Tag stattfindende Versammlung zugeschnitten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen in Berlin</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-eilantraege-im-zusammenhang-mit-demonstrationen-in-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Aug 2020 07:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Demonstration]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unzulässige Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen in Berlin Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 81/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Unzulässige Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen in Berlin</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 81/2020</p>



<p>Beschluss vom 29. August 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08/rk20200829_1bvr203820.html">1 BvR 2038/20</a></p>



<p>Im Zusammenhang mit an diesem Wochenende in Berlin veranstalteten Demonstrationen gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat das Bundesverfassungsgericht am heutigen Tag drei Entscheidungen getroffen. Mit ihren Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen als unzulässig abgelehnt.<br><br>Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2038/20 meldete für den 29. August 2020 um 10.30 Uhr eine Versammlung an, die von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 26. August 2020 verboten wurde. Am 29. August 2020 um 1.34 Uhr stellte er deswegen bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Gegen 10.30 Uhr erhob er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Verwaltungsgericht über den dort gestellten Eilantrag noch nicht entschieden habe. Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er sich erst so spät um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat.<br><br>Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit der das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, die also die Durchführung der betreffenden Versammlung ermöglicht. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil die Teilnehmer der Versammlung unter anderem infektionsschützende Mindestabstände nicht einhielten. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht wegen einer nicht hinreichend substantiierten Begründung abgelehnt.<br><br>Mangels substantiierter Begründung hatte schließlich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 93/20 keinen Erfolg. Der Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/richterbesoldung-im-land-berlin-in-den-jahren-2009-bis-2015-in-verfassungswidriger-weise-zu-niedrig-bemessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2020 13:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsvorschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Richterbesoldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2020</p>



<p>Beschluss vom 04. Mai 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html">2 BvL 4/18</a></p>



<p>Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend war. Sie genügte nicht, um Richtern und Staatsanwälten einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen. Eine rückwirkende Behebung ist hinsichtlich derjenigen Richter und Staatsanwälte erforderlich, sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei ist es unerheblich, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Kläger der Ausgangsverfahren sind ein Vorsitzender Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2), ein Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) und die Witwe eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht (Besoldungsgruppe R 3), der im Jahr 2015 in dieses Amt befördert worden war und wenig später verstarb. Die erstmals im Jahr 2009 gegen die Besoldungshöhe erhobenen Widersprüche der Kläger blieben ebenso wie ihre nachfolgenden Klagen vor dem Verwaltungsgericht bis in die Berufungsinstanz erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Besoldung in den genannten Besoldungsgruppen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>I. Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richtern und Beamten sowie ihren Familien lebenslang einen Lebensunterhalt zu gewähren, der ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessen ist und der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards entspricht. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen hergestellt. Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot. Der Besoldungsgesetzgeber verfügt über einen weiten Entscheidungsspielraum. Dem entspricht eine zurückhaltende verfassungsgerichtliche Kontrolle. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien geprüft werden. Dies erfolgt in mehreren Schritten:<br>Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß hiergegen betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.<br>Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Stufe mit den weiteren alimentations-relevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Werden mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden. Ergibt die Gesamtschau, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann.</p>



<p>II. An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erfüllt.<br>Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt, dass die im Land Berlin in den verfahrensgegenständlichen Jahren und Besoldungsgruppen gewährte Besoldung evident unzureichend war. Sie genügte nicht, um Richtern und Staatsanwälten nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung dieser Ämter für die All-gemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Bei der Fest-legung der Grundgehaltssätze wurde die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt.<br>Für alle verfahrensgegenständlichen Jahre lässt sich feststellen, dass die Besoldungsentwicklung in den jeweils vorangegangenen 15 Jahren um mindestens 5 % hinter der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise zurückgeblieben war. In den Jahren 2010 bis 2014 lag die Differenz zur Tariflohnsteigerung bei über 10 %. Auch wurde das Mindestabstandsgebot in den unteren Besoldungsgruppen durchgehend deutlich verletzt. Hinsichtlich der Entwicklung des Nominallohnindex und im Quervergleich mit der Besoldung in Bund und Ländern wurden die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten. Weil damit drei von fünf Parametern der ersten Stufe erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.<br>Diese wird erhärtet, wenn man im Rahmen der Gesamtabwägung die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien einbezieht. Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden. Gleichwohl hat das Land Berlin nicht nur die formalen Einstellungsanforderungen abgesenkt, sondern auch in erheblichem Umfang Bewerber eingestellt, die nicht in beiden Examina ein Prädikat („vollbefriedigend“ und besser) erreicht hatten. Dies zeigt, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion, durchgehend überdurchschnittliche Kräfte zum Eintritt in den höheren Justizdienst in Berlin zu bewegen, nicht mehr erfüllt hat. Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner anderen Bewertung. Schließlich sind verschiedene Einschnitte im Bereich des Beihilfe- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert haben.</p>



<p>Kollidierendes Verfassungsrecht, zu der auch die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 143d Abs. 1 GG) zählt, vermag diese Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus nicht zu rechtfertigen. Insbesondere hat das Land Berlin nicht dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen – wie verfassungsrechtlich geboten – gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten.</p>
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		<title>Gestattung der Berliner Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen“ im Jahr 2014 war rechtswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gestattung-der-berliner-gaststaette-rheingauer-weinbrunnen-im-jahr-2014-war-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 12:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmprognose]]></category>
		<category><![CDATA[Rheingauer Weinbrunnen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2019 Die Gestattungen des Betriebs der Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen&#8220; auf dem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2019</p>
<p>Die Gestattungen des Betriebs der Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen&#8220; auf dem Rüdesheimer Platz in Berlin im Jahr 2014 waren rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das zuständige Bezirksamt gestattete den beigeladenen Gastwirten, den „Rheingauer Weinbrunnen&#8220; auf der Empore des Rüdesheimer Platzes als Schankstand mit Flaschenverkauf ohne Ruhetage von Mai bis September 2014 von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreiben. Eine Lärmprognose des Beklagten ging von 400 Gästen auf der Empore und 200 weiteren Gästen aus, die am Schankstand erworbene Getränke im gärtnerisch gestalteten mittleren Teil des Platzes konsumierten. Die Widersprüche des in der Nachbarschaft wohnenden Klägers wurden zurückgewiesen oder blieben unbeschieden. Seine Klage auf Feststellung, dass die inzwischen abgelaufenen Gestattungen rechtswidrig gewesen seien, hatten in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet gehalten. Der Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens&#8220; lasse bis zur täglichen Schließzeit um 22:00 Uhr keine für den Kläger unzumutbare Lärmbelastung erwarten. Lärm von Gästen, die anschließend auf dem Mittelteil des Platzes verblieben oder sich um 22:00 Uhr dorthin begäben, sei dem Betrieb nicht zuzurechnen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat die Gestattungen zu Unrecht für rechtmäßig gehalten. Es hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Lärmprognose zu kontrollieren, sondern hätte die Rechtsgrundlage der Gestattungen vollständig prüfen müssen. Danach hätte der Gaststättenbetrieb nicht ohne besonderen, über die Bewirtung hinausgehenden Anlass und nicht über mehrere Monate gestattet werden dürfen. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht die Gefahr unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung fehlerhaft verneint. Zwar hat es die vom Beklagten zur Lärmprognose verwendete Methode ohne Rechtsverstoß für geeignet gehalten. Es durfte deren Ergebnis jedoch nicht aufgrund eigener, der Methode widersprechender Annahmen und durch Abzug von Einzelpositionen korrigieren. Außerdem hat es Geräusche, die nach Betriebsschluss der Gaststätte um 22:00 Uhr noch von deren im mittleren Teil des Platzes verbleibenden Gästen ausgehen, zu Unrecht nicht dem Betrieb des „Weinbrunnens&#8220; zugerechnet. Diese Lärmbelastung ist &#8211; wie schon die Nutzung des Mittelteils des Platzes durch Gäste des „Weinbrunnens&#8220; zur Tagzeit &#8211; absehbare Folge des Verkaufs von Weinflaschen zum Konsum an Ort und Stelle. Die Herkömmlichkeit des Ausschanks hätte das Berufungsgericht nicht ohne Rücksicht auf die zunehmende zeitliche Ausdehnung und den vorgetragenen jährlichen Anstieg der Gästezahl bejahen dürfen. In die Gesamtabwägung hätte es neben den für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sprechenden Gesichtspunkten auch gegenteilige einstellen müssen, darunter insbesondere den monatelangen Dauerbetrieb.</p>
<p>BVerwG 8 C 3.19 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 14.16 &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 4 K 293.14 &#8211; Urteil vom 16. März 2016 &#8211;</p>
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		<title>Verurteilung wegen Mordes einer Kunsthistorikerin im Tiergarten in Berlin rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-einer-kunsthistorikerin-im-tiergarten-in-berlin-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Feb 2019 20:53:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 11/2019 Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit mutmaßlich 18 Jahre&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-einer-kunsthistorikerin-im-tiergarten-in-berlin-rechtskraeftig/">Verurteilung wegen Mordes einer Kunsthistorikerin im Tiergarten in Berlin rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 11/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit mutmaßlich 18 Jahre und drei Wochen alten tschetschenischen Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte die 60-jährige Kunsthistorikerin Susanne F. am späten Abend des 5. September 2017. Das Opfer war im Großen Tiergarten in Berlin nach einem Gaststättenbesuch auf dem Weg zu einer Bushaltestelle. Der Angeklagte griff die Frau von hinten an und erwürgte sie. Er raubte ihr Smartphone und mindestens zwei Euro. Die Leiche versteckte er in einem Gebüsch.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat drei Mordmerkmale angenommen (Heimtücke, Habgier und Ermöglichung einer Straftat). Weil in dem Angeklagten keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirksam seien und er somit einer erzieherischen Einflussnahme nicht mehr zugänglich sei, hat es nicht das Jugendstrafrecht, sondern das allgemeine Strafrecht angewendet. Die nach § 106 Abs. 1 JGG dann grundsätzlich mögliche Strafmilderung hat es abgelehnt, weil angesichts der bisherigen Entwicklung des Angeklagten, bei dem vielfältige erzieherische Hilfen gescheitert seien, eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten sei. Es hat den Angeklagten deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2018 – (518 KLs) 234 Js 414/17 (4/18)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Februar 2019</p>
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		<title>Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/endgueltiges-aus-fuer-mehrgeschosser-am-grossen-wannsee/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Aug 2018 15:26:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Großer Wannsee]]></category>
		<category><![CDATA[Steglitz-Zehlendorf]]></category>
		<category><![CDATA[Ufergrundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnhaus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 51/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Aus für ein&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/endgueltiges-aus-fuer-mehrgeschosser-am-grossen-wannsee/">Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 51/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Aus für ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin besiegelt.</p>
<p>Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilte dem beigeladenen Bauherrn einen Bauvorbescheid für ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit Gewerbeanteil, das auf einem Ufergrundstück am Großen Wannsee errichtet werden soll. Dagegen richtet sich die Klage des benachbarten Segelvereins. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1959, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei und eine größte Baumasse von 1,0 m3 umbauten Raums je m2 Baugrundstück festsetzt. Der Kläger hat den Bauvorbescheid insoweit angefochten, als der Beklagte darin Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 m3 je m2 Grundstücksfläche auf 4,3 m3 je m2 Grundstücksfläche in Aussicht gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanzen bestätigt. Die vom Kläger angegriffenen Befreiungen hätten nicht in Aussicht gestellt werden dürfen, weil die Zulassung des beabsichtigten Vorhabens, das mit der Umgebung „breche“ und ihr „eine neue Ordnung“ geben könne, die Grundzüge der Planung berühre. Eine derart weit reichende Entscheidung dürfe nicht die Bauaufsichtsbehörde treffen, sondern sei dem Plangeber vorbehalten. Der Kläger könne die Rechtswidrigkeit der Befreiungen auch geltend machen, weil die Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke nach der Konzeption des Bebauungsplans gegen zu Unrecht gestattete Abweichungen von den hier in Rede stehenden Festsetzungen geschützt seien.</p>
<p>Urteil vom 09. August 2018 &#8211; BVerwG 4 C 7.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 10 B 10.15 &#8211; Urteil vom 30. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 13 K 306.12 &#8211; Urteil vom 15. August 2013 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Sep 2017 19:40:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richterbesoldung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3088</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017 Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/">Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017</p>
<p>Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig be­messen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. Das Bundesver­waltungsgericht ist dem nicht gefolgt.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.</p>
<p>Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.</p>
<p>Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.</p>
<p>Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungs­gruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C56.16.0">BVerwG 2 C 56.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 38.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 255.09 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C57.16.0">BVerwG 2 C 57.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 37.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 112.10 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C58.16.0">BVerwG 2 C 58.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 2.13 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 28 K 5.12 &#8211; Urteil vom 06. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C4.17.0">BVerwG 2 C 4.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 4.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 485.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C5.17.0">BVerwG 2 C 5.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 35.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 30.11 &#8211; Urteil vom 09. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C6.17.0">BVerwG 2 C 6.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 5.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 18.11 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C7.17.0">BVerwG 2 C 7.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 6.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 39.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C8.17.0">BVerwG 2 C 8.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 29.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 211.10 &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/">Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<title>Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen-in-berlin-und-rheinland-pfalz-sind-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2016 17:30:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Betrieb von Spielhallen]]></category>
		<category><![CDATA[landesrechtliche Einschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 108/2016 Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen-in-berlin-und-rheinland-pfalz-sind-rechtmaessig/">Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 108/2016</p>
<p>Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige ist verfassungskonform.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Seit 2006 sind die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass von Gesetzen im Bereich des „Rechts der Spielhallen“ befugt. Die Betreiberinnen von Spielhallen an vier bestehenden und einem geplanten Standort in Berlin haben &#8211; in verschiedenen Fallkonstellationen &#8211; gegen Einschränkungen geklagt, die das Land Berlin mit seinem Spielhallengesetz und dem ergänzenden Mindestabstandsumsetzungsgesetz neu eingeführt hat. Diese betreffen insbesondere Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen, das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort, das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen, die Verminderung der Höchstzahl von Geldspielautomaten und einen Mindestabstand zwischen ihnen innerhalb der Spielhalle sowie eine verlängerte Sperrzeit und Werbebeschränkungen für Spielhallen, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht von den Klägerinnen bestritten wird. Das rheinland-pfälzische Verfahren betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen einer nahe gelegenen Jugendfreizeiteinrichtung.</p>
<p>Sämtliche Klagen waren in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revisionen der Klägerinnen blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Länder auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln dürfen. Bezüglich der Spielgeräte ist dem Bund im Rahmen des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ die Befugnis zur Regelung der für die Handelbarkeit relevanten produktbezogenen Anforderungen verblieben. Für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde das „Recht der Spielhallen“ als ein überwiegend auf regionale Sachverhalte bezogener Bereich identifiziert, der deshalb von den Ländern ohne Beeinträchtigung der Wirtschaftseinheit des  Bundesgebiets eigenständig gestaltet werden kann. Der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Kompetenztitels bestätigen diese entstehungsgeschichtliche Auslegung. Sämtliche der in den anhängigen Verfahren angegriffenen Spielhallenregelungen lassen sich danach dem „Recht der Spielhallen“ als ausschließliche Gesetzgebungsmaterie der Länder zuordnen. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sind nicht Teil des „Bodenrechts“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, da sie nicht auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen am Grund und Boden ausgerichtet sind. Die Abstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige unterfallen nicht der „öffentlichen Fürsorge“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, sondern regeln den Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit den auf die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten landesrechtlichen Regelungen zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen.</p>
<p>Die angegriffenen Spielhallenregelungen sind mit der Berufsfreiheit der klagenden Spielhallenbetreiber vereinbar. Sie schränken nicht die Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung ein, da nach den tatrichterlichen Feststellungen innerhalb des Regelungsbereichs des Spielhallengesetzes im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auf andere Standorte ausgewichen werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb einer Spielhalle auch unter den neuen rechtlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen wären selbst die für Berufszugangsregelungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe eingehalten. Sämtliche streitgegenständlichen Regelungen dienen dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerblich zugelassenen Automaten spielen und daher ein erhebliches Suchtpotenzial besteht.</p>
<p>Auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des dem Landesgesetzgeber eingeräumten Spielraums bei der Einschätzung der Suchtgefährdung sowie der Eignung und Erforderlichkeit suchtbekämpfender Maßnahmen ist auch von der Verhältnismäßigkeit aller angegriffenen Regelungen auszugehen. Das Gebot eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen und das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort verringern die Spielanreize und damit das Suchtpotenzial durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen sowie Spielgeräten. Das insoweit im Mindestabstandsumsetzungsgesetz von Berlin vorgesehene Auswahl- („Sonder“-)verfahren zwischen Bestandsspielhallen begegnet in dem &#8211; hier allein zur Prüfung gestellten &#8211; Fall eines Verbunds mehrerer Spielhallen eines Betreibers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es orientiert sich zunächst an den gesetzlich vorgegebenen qualitativen Kriterien, ermittelt grundrechtsschonend die maximale Zahl verbleibender Standorte von Bestandsspielhallen und sieht einen Losentscheid erst zwischen den hiernach auf gleicher Stufe stehenden Bestandsstandorten vor. Der Mindestabstand zu Einrichtungen für Minderjährige schützt die Kinder und Jugendlichen im Interesse der Suchtprävention vor einer Gewöhnung an Spielhallen als Teil ihres täglichen Lebensumfeldes um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Soweit eine Gefährdung von Minderjährigen wegen der räumlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht besteht, sehen die Landesgesetze von Berlin und Rheinland-Pfalz Ausnahmemöglichkeiten vor. Die verschiedenen Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in den Spielhallen und deren Betrieb dienen ebenfalls der Rückführung von Spielanreizen zur Bekämpfung der Spielsucht.</p>
<p>Die Eignung der angegriffenen Regelungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch in Gaststätten Spielautomaten aufgestellt werden dürfen (in Berlin bis zu drei, ab November 2019 zwei). Gegen entsprechende Ausweichbewegungen der Spieler spricht das unterschiedliche Gepräge von Spielhallen und Gaststätten, da bei Letzteren die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht und regelmäßig eine Sozialkontrolle durch Nichtspieler stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu Recht angenommen, dass die Eignung auch nicht deshalb entfällt, weil illegale Formen des Spiels an Spielautomaten in der Scheingastronomie selbst dann nicht vollständig unterbunden werden können, wenn &#8211; wie hier &#8211; kein im Spielhallenrecht angelegtes Vollzugsdefizit vorliegt. Die Zumutbarkeit der Regelungen kann nicht mit dem Einwand verneint werden, dass es an einem konsequenten Vorgehen des Gesetzgebers gegen die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufene Spielsucht in Gaststätten und Spielbanken fehle. Das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot wurde für das staatliche Wettmonopol entwickelt und ist nicht ohne weiteres auf nicht monopolisierte Bereiche wie das Spielhallenrecht übertragbar. Unabhängig davon unterscheiden sich die verschiedenen Regelungsbereiche nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg deutlich. Von Spielautomaten in Gaststätten geht wegen des unterschiedlichen Gepräges kein vergleichbar intensiver Spielanreiz aus wie von Spielhallen. Spielbanken sind im täglichen Lebensumfeld nicht annähernd gleich zugänglich wie Spielhallen; außerdem unterliegen die Spieler dort intensiveren Zugangs- und Verhaltenskontrollen. Angesichts dieser Unterschiede sind die Einschränkungen für Spielhallen auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.</p>
<p>Soweit die Klägerinnen sich auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums berufen können, wird dieses durch die angegriffenen Regelungen als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet. Die Alterlaubnisse, die nach § 33i Gewerbeordnung erteilt wurden und in Berlin spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidungen im sog. Sonderverfahren erlöschen, genießen als solche keinen eigentumsrechtlichen Schutz. Einzelfällen unzumutbarer Grundrechtsbeeinträchtigungen tragen Härtefallregelungen Rechnung. Solche Beeinträchtigungen wurden hier nicht festgestellt.</p>
<p>Die Anwendbarkeit der angegriffenen Spielhallenregelungen wird auch nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. Das Spielhallengesetz Berlin war nicht nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG an die EU-Kommission zu notifizieren, da es keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie enthält. Es schließt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen nicht aus und verringert damit nicht ihre „Nutzungskanäle“. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot steht der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen nicht entgegen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen keine der Klägerinnen selbst in ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit verletzt ist. Im Übrigen steht das Kohärenzgebot, selbst wenn es im Glücksspielrecht außerhalb des Monopolbereiches zu beachten wäre, lediglich „scheinheiligen“ Regelungen mit einem tatsächlich nicht auf Suchtbekämpfung gerichtetem Ziel sowie solchen Regelungen entgegen, die wegen einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in Bereichen mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial keine Wirksamkeit entfalten können. Das ist hier nicht zu erkennen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C6.15.0">BVerwG 8 C 6.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 5.13 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 336.12 &#8211; Urteil vom 01. März 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C7.15.0">BVerwG 8 C 7.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 13.13 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 24.13 &#8211; Urteil vom 12. April 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C8.15.0">BVerwG 8 C 8.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 23.14 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 357.12 &#8211; Urteil vom 29. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C4.16.0">BVerwG 8 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 6 A 10788/14 &#8211; Urteil vom 10. März 2015<br />
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 782/13.NW &#8211; Urteil vom 20. Mai 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C5.16.0">BVerwG 8 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 19.13 &#8211; Beschluss vom 12. Januar 2016<br />
VG Berlin 4 K 26.13 &#8211; Urteil vom 05. Juli 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C8.16.0">BVerwG 8 C 8.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 41.14 &#8211; Urteil vom 10. März 2016<br />
VG Berlin 4 K 344.12 &#8211; Urteil vom 15. Februar 2013</p>
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		<title>Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-gestattet-bildberichterstattung-ueber-den-damaligen-regierenden-buergermeister-klaus-wowereit-bei-einem-restaurantbesuch-am-vorabend-einer-misstrauensabstimmung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 15:20:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Abgeordnetenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Bild-Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildberichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Klaus Wowereit]]></category>
		<category><![CDATA[Kunsturhebergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kunsturheberrechtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[KunstUrhG]]></category>
		<category><![CDATA[Misstrauensabstimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Paris-Bar]]></category>
		<category><![CDATA[Regierender Bürgermeister]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitgeschichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2016 Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2016</p>
<p>Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten &#8222;BILD&#8220;-Zeitung unter der Überschrift &#8222;Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar &#8230;&#8220;. Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den &#8222;&#8220;Bread &amp; Butter&#8220;-Chef&#8220;, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem: &#8222;Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt &#8230; und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)&#8220;. Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift &#8222;Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten&#8220;, in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen &#8222;Absturz in 11,5 Jahren&#8220; berichtet wird.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Im Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der &#8211; von ihm unbeanstandet &#8211; als &#8222;Partybürgermeister&#8220; beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar &#8211; wie im Kontext beschrieben &#8211; entspannt &#8222;bei einem Drink&#8220; in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen &#8211; gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung &#8211; nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.</p>
<p align="justify"><b>§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.</p>
<p align="justify"><b>§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten &#8230;verletzt wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin &#8211; Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. September 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-gestattet-bildberichterstattung-ueber-den-damaligen-regierenden-buergermeister-klaus-wowereit-bei-einem-restaurantbesuch-am-vorabend-einer-misstrauensabstimmung/">Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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