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	<title>Bundesautobahn &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2019 19:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 39]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Wolfsburg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2019 Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorerst-kein-weiterbau-der-a-39-bei-wolfsburg/">Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2019</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 30. April 2018 für den Neubau der Bundesautobahn A 39 nördlich von Wolfsburg ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.</p>
<p>Die A 39 zweigt beim Autobahndreieck Salzgitter von der A 7 ab und verläuft über Braunschweig bis Wolfsburg. Sie endet derzeit an der Anschlussstelle Weyhausen und beginnt dann erst wieder bei Lüneburg, von wo sie nach Nordwesten in Richtung Hamburg führt. Der streitgegenständliche Bauabschnitt von Wolfsburg bis Ehra ist Teil einer rund 100 km langen Neubaustrecke, die die Lücke zwischen Wolfsburg und Lüneburg schließen soll.</p>
<p>Gegen das Vorhaben sind beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Klageverfahren anhängig. Neben den Klagen der Umweltvereinigung BUND und der Gemeinde Jembke, über die heute entschieden wurde, handelt es sich dabei noch um die Klage einer anderen Gemeinde (Tappenbeck) sowie sechs weitere Klagen von Landwirten, die in ihrem Grundstückseigentum betroffen sind.</p>
<p>Die Klage des BUND hatte nunmehr Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hält zwar in wesentlichem Umfang der gerichtlichen Überprüfung stand, doch ist er nicht frei von Rechtsfehlern.</p>
<p>Das gilt bereits für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat zusammen mit der Autobahn-Anschlussstelle Ehra eine vollständige Umgehung dieser Ortschaft im Zuge der L 289 und der B 248 mitgeplant. Damit hat sie die Grenze einer notwendigen Folgemaßnahme überschritten. Um den erforderlichen Anschluss der Autobahn an das Bestandsstraßennetz zu gewährleisten, bedurfte es keiner kompletten Ortsumgehung, die vielmehr ein eigenes Planungskonzept benötigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer Vermeidung autobahnbedingter Lärmkonflikte in Ehra, die sich anderweitig &#8211; etwa durch eine zeitlich abgestimmte Inbetriebnahme der Autobahn und einer eigenständig geplanten Umgehungsstraße &#8211; vermeiden lassen.</p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist der Planfeststellungsbeschluss ferner in Bezug auf das Wasserrecht. Die Straßenplanung muss gewährleisten, dass das Vorhaben den Zustand der Wasserkörper nicht verschlechtert und die Erreichung eines guten Zustandes nicht gefährdet. Diesen Anforderungen entspricht der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht in vollem Umfang. So hat er Konflikte im Zusammenhang mit den 2016 erheblich verschärften Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe nicht selbst bewältigt, sondern in unzulässiger Weise in die Ausführungsplanung verlagert. Das betrifft namentlich den Einbau zusätzlicher Retentionsbodenfilter in die vorgesehenen Regenrückhaltebecken.</p>
<p>Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage der Gemeinde Jembke, die auf die Geltendmachung ihrer kommunalen Belange beschränkt war.</p>
<p>Die beklagte Behörde kann die festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben.</p>
<p>BVerwG 9 A 13.18 &#8211; Urteil vom 11. Juli 2019</p>
<p>BVerwG 9 A 14.18 &#8211; Urteil vom 11. Juli 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klagen gegen den Ausbau der A 3 zwischen Schlüsselfeld und Höchstadt ohne Erfolg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-ausbau-der-a-3-zwischen-schluesselfeld-und-hoechstadt-ohne-erfolg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Apr 2017 21:20:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau der A 3]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen zweier Gemeinden&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen zweier Gemeinden (Markt Wachenroth und Markt Mühlhausen) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich der Anschlussstelle Höchstadt Nord vom 16. September 2015 abgewiesen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die beiden Gemeinden hatten insbesondere geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrer kommunalen Planungshoheit. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.</p>
<p>Ausweislich der rechtlich nicht zu beanstandenden Lärmprognose führen die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen (Fahrbahndecke mit verminderter Schallabstrahlung; Errichtung von Lärmschutzwällen) zu einer Verringerung der bisherigen Lärmbelastung im Gebiet der Kläger. Die Grenzwerte, die für die in den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kläger festgesetzten Gebietsarten gelten, werden danach nicht überschritten. Soweit sich die beiden klagenden Gemeinden auf eine von dieser Planung abweichende tatsächliche Entwicklung mancher Dorfgebiete zu Wohngebieten berufen haben, wird diese von der kommunalen Planungshoheit nicht geschützt. Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch darauf, dass anstelle von Lärmschutzwällen Lärmschutzwände errichtet werden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270417U9A30.15.0">BVerwG 9 A 30.15</a> &#8211; Urteil vom 27. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270417U9A31.15.0">BVerwG 9 A 31.15</a> &#8211; Urteil vom 27. April 2017</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Autobahn A 14: Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-14-rechtsstreit-vor-dem-bundesverwaltungsgericht-durch-vergleich-erledigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2016 17:14:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn A 14]]></category>
		<category><![CDATA[BUND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutzverband]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 101/2016 In dem Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss für den Weiterbau der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-14-rechtsstreit-vor-dem-bundesverwaltungsgericht-durch-vergleich-erledigt/">Autobahn A 14: Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 101/2016</p>
<p>In dem Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss für den Weiterbau der Bundesautobahn A 14 (Abschnitt Dolle bis zur Anschlussstelle Lüderitz, Verkehrseinheit &#8211; VKE &#8211; 1.4) haben der klagende Naturschutzverband (BUND) und das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht  in Leipzig heute einen Vergleich geschlossen.  Der Beklagte verpflichtet sich zu zusätzlichen Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes und für Belange des Naturschutzes. Im Gegenzug verzichtet der Kläger auf weitere Rechtsmittel gegen Bau und Inbetriebnahme des hier angegriffenen Abschnitts wie auch des vorangehenden Abschnitts (VKE 1.3).</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Um die Lärmbelastung der Gemeinde Schleuß zu verringern, verpflichtet sich der Beklagte zur Anordnung einer zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls auf etwa 400 m Länge. Außerdem wird der vorgesehene Lärmschutzwall bei Lüderitz am südlichen und am nördlichen Ende jeweils um 100 m verlängert.</p>
<p>Zur Verbesserung des Fledermausschutzes wird auf einem größeren Teil des Planungsabschnittes ein dichter Waldmantel angelegt. Für streng geschützte Amphibienarten werden &#8211; sofern bei noch durchzuführenden Untersuchungen Straßenquerungen der Arten registriert werden &#8211; zusätzliche Fangzäune, Leiteinrichtungen und Durchlässe eingeplant.</p>
<p>Ein wesentlicher Vergleichsinhalt ist die Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 75 ha, um trotz der durch das Straßenbauvorhaben eintretenden Beeinträchtigungen betroffener Natura &#8211; 2000 Gebiete einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Habitate der geschützten Arten herzustellen. Diese Regelung betrifft das Vogelschutz- und FFH-Gebiet „Colbitz-Letzlinger Heide“, das FFH-Gebiet „Kleingewässer westlich Werlberge“ sowie das FFH-Gebiet „Tanger Mittel- und Unterlauf“. Dabei kommt auch in Betracht, einen Teil dieser flächenmäßigen Verpflichtung durch eine Erweiterung der genannten Natura 2000-Gebiete zu erfüllen.</p>
<p>Die Verpflichtungen sind für den Beklagten nur verbindlich, soweit ihre Erfüllung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Falls es nicht gelingen sollte, den gesamten vorgesehenen Umfang von 75 ha Fläche für Verbesserungsmaßnahmen zu realisieren, verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung einer Ablösesumme i.H.v. 20 000 € je Hektar nicht verwirklichter Fläche in einen neu einzurichtenden „Naturschutzfonds A 14“. Aus diesem Fonds sollen auf Antrag lokale und regionale Naturschutzprojekte von Vereinigungen, die das Ziel haben, Beeinträchtigungen geschützter Gebiete oder Arten aus der Realisierung der A 14 auszugleichen, finanziert werden.</p>
<p>In einer abschließenden Klausel bekunden die Vergleichsparteien ihr Bemühen, in den noch laufenden Planfeststellungsverfahren für weitere Abschnitte der Autobahn A 14 eine Einigung des Inhalts zu finden, dass der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Umwelt- und Naturschutzbelangen so weit wie möglich Rechnung trägt und der Kläger im Gegenzug auf die Einlegung von Rechtsmitteln möglichst verzichtet.</p>
<p>Mit diesem Vergleichsabschluss ist der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtsstreit erledigt und der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-niedersaechsischen-teil-des-elbtunnels-der-a-20-ohne-erfolg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Nov 2016 22:19:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 20]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Elbtunnel]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen gegen den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-niedersaechsischen-teil-des-elbtunnels-der-a-20-ohne-erfolg/">Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Neubau der Bundesautobahn A 20 (Abschnitt Drochtersen bis Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein) vom 30. März 2015 abgewiesen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur „Nord-West-Umfahrung Hamburg“, die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem hier umstrittenen Teil die Elbe zwischen Drochtersen und Glückstadt mittels eines etwa 5,7 km langen Tunnels quert. Für die Planfeststellung wurde der Streckenabschnitt an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen in der Mitte der Elbe in zwei selbstständige Verfahren unterteilt.</p>
<p>Die gegen den niedersächsischen Abschnitt gerichteten Klagen des BUND Niedersachsen sowie der Betreiberin eines Windparks hatten keinen Erfolg.</p>
<p>Die Öffentlichkeitsbeteiligung war sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im vorausgegangenen Raumordnungsverfahren fehlerfrei. Zwar wurde eine Untersuchung, ob das Vorhaben die umliegenden Gewässer sowie das Grundwasser verschlechtert, ebenso wie im Planfeststellungsverfahren bzgl. der schleswig-holsteinischen Tunnelhälfte (vgl. hierzu<a title="Pressemitteilung 35/2016" href="http://www.BVerwG.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&amp;nr=35">Pressemitteilung 35/2016</a>vom 28. April 2016) erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war dennoch nicht erforderlich. Denn vorliegend ging die Prüfung in ihrer Komplexität und Ermittlungstiefe &#8211; anders als in Schleswig-Holstein &#8211; nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den zuvor ausgelegten Unterlagen behandelt worden war. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Lösung der mit einem Autobahnbau üblicherweise verbundenen Entwässerungsprobleme. Die komplexen Fragen des Prozesswassers für den Tunnelvortrieb hingegen klammerte die Untersuchung zu Recht aus, da dieser von Schleswig-Holstein aus erfolgt und das hierfür benötigte Wasser dort entnommen und wieder eingeleitet werden muss. Insoweit hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss unter den Vorbehalt gestellt, dass die mit dem Prozesswasser verbundenen wasserrechtlichen Probleme auf schleswig-holsteinischer Seite bewältigt und geregelt werden.</p>
<p>Auch mit den Anforderungen des Naturschutzes ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vereinbar. Insbesondere werden die Schutzziele des FFH-Gebietes „Unterelbe“ und des gleichnamigen Vogelschutzgebietes ebenso wenig erheblich beeinträchtigt wie Belange des Artenschutzes.</p>
<p>Schließlich wurden auch die Interessen der Betreiberin eines Windparks ausreichend berück­sichtigt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=101116U9A18.15.0">BVerwG 9 A 18.15</a> &#8211; Urteil vom 10. November 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=101116U9A19.15.0">BVerwG 9 A 19.15</a> &#8211; Urteil vom 10. November 2016</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-niedersaechsischen-teil-des-elbtunnels-der-a-20-ohne-erfolg/">Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anspruch des Landes Berlin gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-landes-berlin-gegen-den-bund-auf-ersatz-der-aufwendungen-fuer-die-entwaesserung-der-bundesfernstrassen-verjaehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 18:33:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfernstraße]]></category>
		<category><![CDATA[Entwässerung]]></category>
		<category><![CDATA[Land Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage des Landes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-landes-berlin-gegen-den-bund-auf-ersatz-der-aufwendungen-fuer-die-entwaesserung-der-bundesfernstrassen-verjaehrt/">Anspruch des Landes Berlin gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage des Landes Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Das Land Berlin wollte festgestellt wissen, dass der Bund verpflichtet ist, ihm die von 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu ersetzen. Das klagende Land verwaltet diese Straßen im Auftrag des Bundes und hat bis 2003 die Kosten für deren Entwässerung getragen. Seither hat ihm die beklagte Bundesrepublik die Aufwendungen ersetzt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das klagende Land machte geltend, der Ersatzanspruch verjähre in dreißig Jahren. Da die Verjährung seit Anfang 2007 durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ergebe sich ein unverjährter Anspruch zurück bis in das Jahr 1977. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt demgegenüber den Anspruch für verjährt, weil für ihn eine nur dreijährige Verjährungsfrist gelte.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Dem Grunde nach hat das Land daher einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entwässerung der Bundesfernstraßen, die aus der Verwaltung dieser Straßen im Auftrag des Bundes entstanden sind. Jedoch ist dieser Anspruch im vorliegenden Fall verjährt. Da eine eigene Verjährungsregelung für derartige Ersatzansprüche nicht vorhanden ist, ist auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjähren die auf Art. 104a Abs. 2 GG beruhenden Ansprüche entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit 1. Januar 2002  geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150716U9A16.15.0">BVerwG 9 A 16.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Juli 2016</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-landes-berlin-gegen-den-bund-auf-ersatz-der-aufwendungen-fuer-die-entwaesserung-der-bundesfernstrassen-verjaehrt/">Anspruch des Landes Berlin gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt &#8211; Klagen dennoch weitgehend ohne Erfolg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbtunnel-a-20-planungsfehler-festgestellt-klagen-dennoch-weitgehend-ohne-erfolg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2016 20:12:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A20]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Elbtunnel]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Planungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenbau und Verkehr]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1714</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/elbtunnel-a-20-planungsfehler-festgestellt-klagen-dennoch-weitgehend-ohne-erfolg/">Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt &#8211; Klagen dennoch weitgehend ohne Erfolg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für den Neubau der Bundesautobahn A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431) vom 30. Dezember 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur „Nord-West-Umfahrung Hamburg“, die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem hier umstrittenen Teil die Elbe bei Glückstadt mittels eines etwa 5,7 km langen Tunnels quert. Für die Planfeststellung wurde der Streckenabschnitt an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen in der Mitte der Elbe in zwei selbstständige Verfahren unterteilt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Klagen dreier Umweltverbände (BUND, NABU und Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein), der Gemeinde Kollmar, des Kreises Steinburg, des Unternehmens Elbfähre Glückstadt-Wischhafen und 22 privater Kläger zu entscheiden. Es hat auf die Klagen der Naturschutzverbände einen einzelnen Fehler festgestellt, zahlreiche weitere Rügen jedoch zurückgewiesen. Die Klagen der übrigen Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.</p>
<p>Die gesetzliche Bedarfsfeststellung für das im geltenden Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesene Tunnelprojekt ist für das Gericht verbindlich. Auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit sind unüberwindliche Schranken nicht erkennbar geworden. Für den Fall, dass eine Privatfinanzierung scheitern sollte, hat der Bund erklärt, dass eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln erfolgt.</p>
<p>Das zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen abgestimmte Konzept für die Sicherheit des doppelröhrigen Straßentunnels hält der rechtlichen Überprüfung stand. Nach der nicht zu beanstandenden Prognose der Planfeststellungsbehörde gewährleisten die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen ein ausreichendes Sicherheitsniveau, das demjenigen der freien Strecke entspricht. Wesentliche Elemente dieses Sicherheitskonzepts sind eine permanente Überwachung der Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h, ein Detektionssystem, das Brände schon nach 15 Sekunden erkennt und automatisch der Betriebszentrale meldet, ein hochwirksames Lüftungssystem, das im Brandfall die Rauchausbreitung wesentlich vermindert, sowie 20 Notausgänge in Form von Querverbindungen zwischen den beiden Tunnelröhren. Der Senat hat berücksichtigt, dass das Sicherheitskonzept noch in der mündlichen Verhandlung in zweifacher Hinsicht verbessert worden ist: So werden zum einen fünf statt bisher zwei Querschläge zwischen den Tunnelröhren so ausgestaltet, dass sie von den Einsatzfahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden können. Zum anderen hat sich der Beklagte darauf festgelegt, dass auf schleswig-holsteinischer Seite hauptamtliche Wachabteilungen der Feuerwehr für den Tunnel geschaffen werden.</p>
<p>Mit den Anforderungen des Naturschutzes ist das Vorhaben vereinbar. Die Schutzziele des FFH-Gebietes „Wetternsystem in der Kollmarer Marsch&#8220; und des Vogelschutzgebietes „Unterelbe bis Wedel“ werden ebenso wenig erheblich beeinträchtigt wie Belange des Artenschutzes.</p>
<p>Ein rechtlicher Fehler ist der Planfeststellungsbehörde aber hinsichtlich des Gewässerschutzes unterlaufen. Der Europäische Gerichtshof hat &#8211; allerdings erst nach Erlass des hier umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses &#8211; entschieden, dass die Genehmigung eines Vorhabens regelmäßig versagt werden muss, wenn es geeignet ist, nach Maßgabe bestimmter Kriterien den Zustand der fraglichen Wasserkörper zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustandes zu gefährden. Um diesen Anforderungen im Nachhinein zu genügen, hat die Behörde zwar einen wasserrechtlichen Fachbeitrag nachträglich erstellen lassen. Da dieser in Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über die bisherigen Untersuchungen hinausging und überdies zu einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führte, hätte aber eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, was unterblieben ist.</p>
<p>Der festgestellte Fehler wirkt sich nur auf die Klagen der drei Umweltverbände aus; im Verhältnis zu den anderen Klägern liegen keine durchgreifenden Fehler vor. Der Senat hat daher auf die Umweltverbandsklagen hin den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die beklagte Behörde kann den Fehler heilen, indem sie ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler festgestellt hat, ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und damit weiterem Streit entzogen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U9A7.15.0">BVerwG 9 A 7.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U9A8.15.0">BVerwG 9 A 8.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U9A9.15.0">BVerwG 9 A 9.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U9A10.15.0">BVerwG 9 A 10.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U9A11.15.0">BVerwG 9 A 11.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U9A14.15.0">BVerwG 9 A 14.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016</p>
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