Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Neubau der Bundesautobahn A 20 (Abschnitt Drochtersen bis Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein) vom 30. März 2015 abgewiesen.

Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur „Nord-West-Umfahrung Hamburg“, die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem hier umstrittenen Teil die Elbe zwischen Drochtersen und Glückstadt mittels eines etwa 5,7 km langen Tunnels quert. Für die Planfeststellung wurde der Streckenabschnitt an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen in der Mitte der Elbe in zwei selbstständige Verfahren unterteilt.

Die gegen den niedersächsischen Abschnitt gerichteten Klagen des BUND Niedersachsen sowie der Betreiberin eines Windparks hatten keinen Erfolg.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung war sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im vorausgegangenen Raumordnungsverfahren fehlerfrei. Zwar wurde eine Untersuchung, ob das Vorhaben die umliegenden Gewässer sowie das Grundwasser verschlechtert, ebenso wie im Planfeststellungsverfahren bzgl. der schleswig-holsteinischen Tunnelhälfte (vgl. hierzuPressemitteilung 35/2016vom 28. April 2016) erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war dennoch nicht erforderlich. Denn vorliegend ging die Prüfung in ihrer Komplexität und Ermittlungstiefe – anders als in Schleswig-Holstein – nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den zuvor ausgelegten Unterlagen behandelt worden war. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Lösung der mit einem Autobahnbau üblicherweise verbundenen Entwässerungsprobleme. Die komplexen Fragen des Prozesswassers für den Tunnelvortrieb hingegen klammerte die Untersuchung zu Recht aus, da dieser von Schleswig-Holstein aus erfolgt und das hierfür benötigte Wasser dort entnommen und wieder eingeleitet werden muss. Insoweit hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss unter den Vorbehalt gestellt, dass die mit dem Prozesswasser verbundenen wasserrechtlichen Probleme auf schleswig-holsteinischer Seite bewältigt und geregelt werden.

Auch mit den Anforderungen des Naturschutzes ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vereinbar. Insbesondere werden die Schutzziele des FFH-Gebietes „Unterelbe“ und des gleichnamigen Vogelschutzgebietes ebenso wenig erheblich beeinträchtigt wie Belange des Artenschutzes.

Schließlich wurden auch die Interessen der Betreiberin eines Windparks ausreichend berück­sichtigt.

BVerwG 9 A 18.15 – Urteil vom 10. November 2016
BVerwG 9 A 19.15 – Urteil vom 10. November 2016